Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kamm(m)acherinnung

Kamm(m)acherinnung

  • wer ... die kammacherinnung vorbeschriebener massen nicht gewonnen ... dem sol ... das kammacher-handwerck, so wenig fuͤr sich allein, als noch weniger mit gesellen und jungens zu treiben, erlaubet seyn
    1735 CCMarch. V 2 Anh. 388
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