Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfächter
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Partei im gerichtlichen Zweikampf, die in die Kampfacht gesprochen wird
- welcher also in die kampffacht durch den klaͤger geschworn vnnd den landrichter gesprochen wurde ... ob [vnnd wie] der wider darauß kommen moͤge ... [es folgt das genaue Verfahren, beziehungsweise die Auflagen] wo aber der kampffachter / solchs / wie obstehet / nicht stat hat zuvolbringen / so mag er seinen leib woll fried kauffen1410/1613 Ordnung des Kampfgerichts zu Nürnberg/Goldast II 87Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg