Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kampfbarlich

kampfbarlich

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wie kampfbar 
  • woll wreullik vnd ahne noth den andern kambarlick verwundet vnd nicht vorvest werdt
    15./16. Jh. GardelegenStat. 48
  • wer ... einen buͤerger ... in seinem hause kaͤmpfferlich ... verwundet, ... den soll man die hand auf der thuͤrschwellen abschlagen
    Zeitz 1573 S. 268