Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfbürgschaft
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Kampfbürgschaft
gegenseitige Verpflichtung zum Kampf
- ist diese art der kampfbürgschaft [der kläger warf dem beklagten, wenn er ihn ausforderte, den handschuh zu, welchen dieser aufhob und ihm dagegen den seinigen gab] auch in mehreren gegenden von Deutschland im gebrauch gewesen1795 Majer,GOrdalien 235
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