Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfbürgschaft

Kampfbürgschaft

gegenseitige Verpflichtung zum Kampf
  • ist diese art der kampfbürgschaft [der kläger warf dem beklagten, wenn er ihn ausforderte, den handschuh zu, welchen dieser aufhob und ihm dagegen den seinigen gab] auch in mehreren gegenden von Deutschland im gebrauch gewesen
    1795 Majer,GOrdalien 235