Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfeid

Kampfeid

von den Parteien vor dem gerichtlichen Zweikampf geleisteter Eid
bdv.: Streiteid
  • wenne di gewer getan ist, so butit yenir man sine unschult, daz ist eyn eit unde eyn kampheit 
    13./14. Jh. NeumarktRb. Kap. 194
  • dieser gesetzliche kampfeid wurde ... auf die reliquien von heiligen geleistet
    1795 Majer,GOrdalien 259
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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