Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfhof
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Platz zum Austrag von Zweikämpfen, auf dem später der Landesherr die feierliche Huldigung der Stadt entgegennimmt und seinerseits sein Versprechen auf Erfüllung seiner Verpflichtungen abgibt
- ist der ertzbischoff schuldig zu komen uff den camphoff zu Trire, der zu dem werentlichen gerichte gehurich ist1364 Jahresber. d. Ges. f. nützl. Forsch. zu Trier v. Jahre 1857 S. 16
- hoff, den man nennet camphoff, als man do kempen sol, der zu dem werentlichen gericht zu Trire gehurich ist, und da man pligt zu kempen1364 Jahresber. d. Ges. f. nützl. Forsch. zu Trier v. Jahre 1857 S. 17
- unser ... here der ertzbischoff von Triere ... uff den kamphoff komen1460 Jahresber. d. Ges. f. nützl. Forsch. zu Trier v. Jahre 1857 S. 6
- 1500 Jahresber. d. Ges. f. nützl. Forsch. zu Trier v. Jahre 1857 S. 17
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