Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfplatz

Kampfplatz

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I umgrenzter Platz für den Austrag eines gerichtlichen Zweikampfes; auch übertragen (Beleg 1515)
  • der sich der zauberischen kampffpletzen vnterzeucht
    1515 Weier,de praestigiis II 410 [übertragen]
  • ein rath inen [den kempffern] kampffplatz bewilligt
    1541 Herolt,HallChr. 95
  • das der einte oder andere under denen einmahl uff dem bestimbten kampfblatz zůsamen kommenen partheyen verwundt ... worden oder nit
    1651 BernStR. VII 1 S. 384
  • kampfrecht erfordert / daß dem ausforderer der kampfplatz zugeben ... gebuͤhret
    1663 Schottel 502
  • dass der enite oder andere auf der ern anboeten und angenommenen kampfplatz verwundt
    1709 Mutach 156
  • 1735 Gerhard,Kampfgerichte Kap. III § XIII
  • daß gewisse staͤdte, zu kampfplaͤtzen, benennet wurden, in welchen die obrigkeit den zweykampf einrichten und reguliren sollen; damit alles ordentlich zugehen ... möchte
    1743 Ludewig,Anzeigen I 945
  • 1745 Frisch I 499
  • 1775 Adelung II 1494
  • wenn der klagende sich auf dem kampfplatze gestellet hatte, und der angesprochene auf dreymahlige ladung ausblieb, hatte er den kampf verloren
    1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 3
  • 1808 Campe II 880
II Austragungsort für einen gerichtlichen Zweikampf in bestimmten Städten
bdv.: Kämpfrasen
  • kampffplatz zů Hall
    1578 Münster,Cosmographie 808
  • ein ander kampffplatz ist zů Wirtzburg im Franckenlandt
    1578 Münster,Cosmographie 810
  • waren die partheien wegen des zweikampfs mit einander übereingekommen, baten sie den magistrat ..., ihnen einen sichern kampfplatz anzuweisen
    1795 Schwäbisch Hall/Majer,GOrdalien 297
III
Verurteilung zum Zweikampf als Strafe (Gladiatorenwettspiele)
  • kriegsgefangene, verurtheilte missethäter, verlaufene und boshafte sclaven, die von ihren herren zur strafe zum kampfplatze [bei den Römern] verurtheilt wurden
    1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 15
IV Schlachtfeld, Kriegsschauplatz
  • 1528 Goldast II 226
  • 1775 Adelung II 1494
V übertragen als Austragsort für Sängerwettstreit
  • ein weisz mann soll gerüstet sein wie ein kempffer, welcher allein gerüstet steht auf dem kampffplatz mit harnisch und schwerd zu dem hatz
    1570 Hans Sachs/Schaer,Fechter 126
VI Stätte für Kampfspiele im alten Rom
  • einer den andern hieb, stach vnd warff mit schwerdtern, kolben, spieß vnd pfeil ... vil blieben auff dem kampffplatz todt
    1589 Dresden/Wassmannsdorff,Fechtschulen 49
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