Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfrahe

Kampfrahe

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Waffe (Stange) beim gerichtlichen Zweikampf
  • zwên vilâne süllen sich / zebliuwen unde zeslahen, / vor geriht mit kampfe rahen 
    um 1230 HeinrTürlinCrône V. 10759