Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampfstatt
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Kampfschrift
Kampfschuld
Kampfschwert
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I
Platz für (gerichtlichen) Zweikampf
- ir swester, ir widerstriten / vundens an der kampfstatnach 1200 Hartm.,Iw. V. 6883
- sus was den kempfen beiden ein kampstat bescheiden1205/10 GottfrStraßb.(Ranke) V. 6722
II
Ort, in dem Kampfgerichte und Turniere gehalten werden dürfen
- Hall, ein kempffstatt des reichsz1541 Herolt,HallChr. 94 [oder ~Kampfstadt? vgl. Kampfplatz (II)]
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