Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanalabgabe

Kanalabgabe

  • in den abgaben für die benutzung der kanäle wird durch die gegenwärtige verordnung ... noch nichts ... geändert; da die abgaben indeß auf die waren gelegt sind und hierdurch die natur von warenzöllen wider unsere absicht annehmen, so wird unser minister der finanzen und des handels sich ... damit beschäftigen, die kanalabgaben in ein schiffsgefäßgeld zu verwandeln
    1816 Mamroth,PreußStaatsBest. 386