Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanalzollgeld

Kanalzollgeld

  • da die zu entrichtenden gefaͤlle bloß ... zur unterhaltung des canals ... bestimmt sind ... sollen solche zur vermeidung alles mißverstandes, welcher aus dem ausdruck canal-zollgeld entstehen koͤnnte, unter dem namen canal-geld erhoben werden
    1799 NCCPruss. X 2299
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