Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kandidatenschein
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kirchenbehördliche Bescheinigung über die Aufnahme in den Kandidatenstand
- es soll ... jeder candidat, so bald er von dem consistorium seinen candidatenschein erhalten hat, sich, mit vorzeigung desselben, bei dem inspector oder metropolitan des bezirks, worin er sich aufhaͤlt, melden1829 Kassel/A. Müller, Encyklopädisches Handbuch d. ... in Deutschland geltenden kath. u. prot. Kirchenrechts I (Erfurt 1829) 268