Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kannenbäckersohn

Kannenbäckersohn

  • da viele kannenbäckersöhne, die sich anderm handwerk zugewendet, sich später wieder als lehrlinge melden ... wird ... geordnet, dass ... keiner mehr zur lehrung angewiesen werden solle, dem nicht die angesetzte lehrzeit von 5 jahr zustehe
    1736 AnnNassau 35 (1905) 28