Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kannenbäckersohn
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Kannenbäckersohn
- da viele kannenbäckersöhne, die sich anderm handwerk zugewendet, sich später wieder als lehrlinge melden ... wird ... geordnet, dass ... keiner mehr zur lehrung angewiesen werden solle, dem nicht die angesetzte lehrzeit von 5 jahr zustehe1736 AnnNassau 35 (1905) 28