Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kannengießerarbeit

Kannengießerarbeit

  • sol keinem derselben [veruhrlaubte oder mit lauf-paͤssen versehene, oder auch zu denen garnison-regimentern gehoͤrige leute] zinn- und kannengiesser-arbeit zu verfertigen, gestattet seyn, als wenn er das meister-recht gewonnen, oder vor geselle ... arbeitet
    1735 CCMarch. V 2 Anh. 326
  • wenn aber eines zinn- und kannengiessers witwe ausser dem gewercke wieder heiratet, so verstehet sich von selbsten, daß sie sich aller zinn- und kannengiesserarbeit enthalten muͤsse
    1735 CCMarch. V 2 Anh. 330