Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kannengießerarbeit
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Kannengießerarbeit
- sol keinem derselben [veruhrlaubte oder mit lauf-paͤssen versehene, oder auch zu denen garnison-regimentern gehoͤrige leute] zinn- und kannengiesser-arbeit zu verfertigen, gestattet seyn, als wenn er das meister-recht gewonnen, oder vor geselle ... arbeitet1735 CCMarch. V 2 Anh. 326Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wenn aber eines zinn- und kannengiessers witwe ausser dem gewercke wieder heiratet, so verstehet sich von selbsten, daß sie sich aller zinn- und kannengiesserarbeit enthalten muͤsse1735 CCMarch. V 2 Anh. 330Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin