Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kannengießerware

Kannengießerware

  • keinem, er sey einheimisch oder fremd, welcher nicht zu einer oder anderer der kannengiesser-gilde in den staͤdten sich bekennet, soll diese handthierung und die handlung mit kannengiesser-waaren ... erlaubt seyn
    1704? BrschwWolfenbPromt. II 373
unter Ausschluss der Schreibform(en):