Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanonsteuerkapital

Kanonsteuerkapital

jährlicher Grundzins des Lehnsnehmers an den Lehnsherrn, für den dieser Gemeindesteuern zahlt
  • wird der besitzer eines einleibigen schupflehens mit dem uͤber abzug des canonsteuerkapitals verbleibenden lehensteuerkapital in der ersten abtheilung [des katasters der gemarkungsgenossen] aufgefuͤhrt, und das abgezogene canonsteuerkapital ... angemerkt
    1832 SammlBadStBl. IV 368 [ebd. 376]