Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalamt
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Kantonalabgabe
Kantonalamt
wie Kantonalstelle
- die hauptgrundsätze derjenigen bedinge, unter welchen ein bürger zu national- sowohl als zu cantonal-aemtern wählen und gewählt werden darf, sind in dem 5. abschnitte des verfassungsentwurfes ... angegeben1801 AktSammlHelvet. VII 208Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [es] kann keiner in den cantonsrath oder in ein anderes cantonalamt gewählt werden, der nicht das 30. jahr seines alters erreicht hat und ein vermögen von 4000 frk. besitzt. er muß ... ein helvetischer bürger sein und einen unabhängigen beruf haben1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1483Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- um zu einem districtsamt wählbar zu sein, muß einer die erfordernisse haben, die im 79 enthalten sind, und die erfordernisse zu einem cantonalamt enthalten die 22 und 231801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1490Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- niemand kann zu den national- noch cantonalämtern wählen noch gewählt werden, wenn er uicht: 1) helvetischer bürger ist. 2) wenn er nicht 20 jahre alt ist, um zu wählen, und wenigstens 25 jahre alt, um gewählt zu werden1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1586Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- muß man ... in den land(es)seckel entrichten; um zu cantonalämtern wahlfähig zu sein 8 frk.1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1587Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- für cantonalämter sollen die abgaben oder cautionen das doppelte derjenigen sein, die für bezirksstellen erfordert werden, und für nationalstellen das dreifache derjenigen so die cantonalämter erheischen1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1595Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- niemand darf zu national- oder cantonalaͤmtern waͤhlen oder gewaͤhlt werden, wenn er nicht 1) helvetischer buͤrger ist; 2) ein eigenthum in Helvetien besitzt; oder einen unabhaͤngigen beruf hat; oder eine abgabe bezahlt, deren betrag von jedem canton wird bestimmt werden ... diese abgabe soll fuͤr cantonalaͤmter das doppelte derjenigen seyn, die fuͤr districtsstellen erfordert wird; und fuͤr nationalstellen das dreifache derjenigen, so die cantonalaͤmter erheischen1801 Pölitz,Verf. III 146Faksimile - in Google Books
- 1802 Pölitz,Verf. III 152f.
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- der grosse rath besetzt [in der Zeit der Mediation] alle kantonalämter und kantonalstellen1839 Bluntschli,ZürichRG. II 335