Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalamt

Kantonalamt

wie Kantonalstelle 
  • die hauptgrundsätze derjenigen bedinge, unter welchen ein bürger zu national- sowohl als zu cantonal-aemtern wählen und gewählt werden darf, sind in dem 5. abschnitte des verfassungsentwurfes ... angegeben
    1801 AktSammlHelvet. VII 208
  • [es] kann keiner in den cantonsrath oder in ein anderes cantonalamt gewählt werden, der nicht das 30. jahr seines alters erreicht hat und ein vermögen von 4000 frk. besitzt. er muß ... ein helvetischer bürger sein und einen unabhängigen beruf haben
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1483
  • um zu einem districtsamt wählbar zu sein, muß einer die erfordernisse haben, die im 79 enthalten sind, und die erfordernisse zu einem cantonalamt enthalten die 22 und 23
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1490
  • niemand kann zu den national- noch cantonalämtern wählen noch gewählt werden, wenn er uicht: 1) helvetischer bürger ist. 2) wenn er nicht 20 jahre alt ist, um zu wählen, und wenigstens 25 jahre alt, um gewählt zu werden
    1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1586
  • muß man ... in den land(es)seckel entrichten; um zu cantonalämtern wahlfähig zu sein 8 frk.
    1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1587
  • für cantonalämter sollen die abgaben oder cautionen das doppelte derjenigen sein, die für bezirksstellen erfordert werden, und für nationalstellen das dreifache derjenigen so die cantonalämter erheischen
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1595
  • niemand darf zu national- oder cantonalaͤmtern waͤhlen oder gewaͤhlt werden, wenn er nicht 1) helvetischer buͤrger ist; 2) ein eigenthum in Helvetien besitzt; oder einen unabhaͤngigen beruf hat; oder eine abgabe bezahlt, deren betrag von jedem canton wird bestimmt werden ... diese abgabe soll fuͤr cantonalaͤmter das doppelte derjenigen seyn, die fuͤr districtsstellen erfordert wird; und fuͤr nationalstellen das dreifache derjenigen, so die cantonalaͤmter erheischen
    1801 Pölitz,Verf. III 146
  • 1802 Pölitz,Verf. III 152f.
  • der grosse rath besetzt [in der Zeit der Mediation] alle kantonalämter und kantonalstellen
    1839 Bluntschli,ZürichRG. II 335
unter Ausschluss der Schreibform(en):