Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalanlage

Kantonalanlage

durch einen Kanton (III) erhobene Steuer
  • keine cantonalanlage soll statthaben, sie werde denn von dem cantonsrath gebilligt und beschlossen, und soll nur für die zeit gültig sein die dieser bestimmen wird
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1484
  • die cantonsverwaltung ist mit dem rechnungswesen sämtlicher cantonalanlagen und domänen ... beladen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1486
unter Ausschluss der Schreibform(en):