Kantonalbeamtete
Kantonalbeamtete
wie Kantonsbeamte (I)
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die aufsicht und controle uͤber ihre [der Gesetze] vollziehung, und das erste repressionsrecht gegen die mit derselben beauftragten cantonalbeamteten, wenn sie diese vollziehung unterlassen, sind der obersten verwaltungsbehoͤrde jedes cantons, gemeinschaftlich mit dem regierungsstatthalter aufgetragen1801 Pölitz,Verf. III 145 Faksimile