Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalbehörde

Kantonalbehörde


I für den Bereich eines Kantons (III) zuständige (obere) Verwaltungsdienststelle beziehungsweise (oberes) Gericht

I 1 überhaupt

I 1 a Arten
  • [Überschrift:] cantonalbehörde u. großer rath ... regierungsrath ... obergericht ... criminal-gericht ... kirchenrath ... erziehungsrath
    1831 Zürich/QbSchweizVG. 250
  • kantonalbehörden 1. kantonsgemeinde. 2. dreifacher oder gr. rath. 3. kantonsrath. 4. kantonsgericht. 5. schiedsgericht
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 101
I 1 b
Gegenüberstellung von oberen und unteren Kantonalbehörden
  • bei auftragsmäßiger erdaurung der frage, ob dienlich sein möchte, von den gegenwärtigen hoffnungen und dispositionen des bessern theiles des volkes zu heilsamer veränderung der untern cantonalbehörden gebrauch zu machen, hat die commission dennoch gefunden, dass es gefährliche folgen haben könnte in diesem zeitpunkt die primarversammlungen, welche die municipalitäten zu wählen hätten, zu versammeln, wegen besorglichen aufwieglungen, besonders da die r[egierungs]statthalter und obern cantonalbehörden, deren einfluß von besonderer wichtigkeit ist, noch nicht hinlänglich abgeändert werden konnten
    1801 AktSammlHelvet. VII 690
I 2 Schaffung und Besetzung der betreffenden Dienststelle (durch Wahl)
  • unabänderliche fortdauer in stellen und aemtern kann und wird bei cantonal-behörden ... nicht ... stattfinden dürfen
    1801 AktSammlHelvet. VII 208
  • nach verfluss von fünf jahren ... soll keiner in die allgemeine tagsatzung oder in die cantonalbehörden erwählt werden, ohne dass er zuvor in einem öffentlichen amt gestanden sei
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1596
  • welches wohl die beste art wäre, einen cantonalrath oder cantonalbehörde zu ernennen
    1802 Schwyz/AktSammlHelvet. VIII 474
  • sie [bezirksgemeine] wählt ... b) die dem bezirke zukommenden mitglieder in alle kantonalbehörden 
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 113
I 3 Zuständigkeit, Aufgabenbereich
  • die cantonalhehörden werden die zum allgemeinen besten erforderlichen, ihnen zukommenden verordnungen in betreff der judenschaft erlassen
    1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1436
  • der präsident insbesondere und der gemeinderath insgesamt ist verpflichtet, die aufträge der allgemeinen regierung oder der (obern) cantonal- oder bezirksbehörden zu vollziehen
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1440
  • er [gemeinderath] hat in seinem gemeindsbezirk die vollziehung der von der generalversammlung der activbürger sowie von den central- und cantonal-behörden ergangenen verordnungen ... (zu besorgen) ... [er] wird auch alle diejenigen aufträge vollziehen, welche außer den angeführten gegenständen ihm von den central- oder cantonalbehörden zu vollziehen können ertheilt werden
    1801 Basel/AktSammlHelvet. VII 1451
  • er [cantonsrath] genehmigt oder verwirft die vorschläge der cantonsverwaltung über die nöthigen verordnungen und gesetze desjenigen theils der öffentlichen polizei, der nach der verfassung den cantonalbehörden überlassen ist
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1484
  • niemand kann zu den national- oder cantonalverrichtungen ernennen, oder ernannt werden, wofern er nicht 1) seit fuͤnf jahren einwohner Helvetiens ist; es waͤre denn, daß eine competente hoͤhere, oder cantonalbehoͤrde ihn losspraͤche
    1801 Pölitz,Verf. III 139
  • 1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1473
  • die obersten cantonalbehörden berathschlagen uͤber die gesetzvorschlaͤge, die ihnen vom senat vorgelegt werden; sie nehmen dieselben an, oder verwerfen sie, und senden ihr befinden an den senat
    1802 Pölitz,Verf. III 151
  • dem obersten gerichtshof liegt. ... ob, das betragen aller hoͤhern und niedern gerichtshoͤfe zu beobachten, und die sich etwa zeigenden mißbraͤuche oder unordnungen der centralregierung zur gesetzlichen abhuͤlfe durch die cantonalhehoͤrden bekannt zu machen
    1802 Pölitz,Verf. III 152
  • die oberaufsicht über verwaltung der gemeinde-, kirchen-, armen- und schulgüter kommt den bezirks- und cantonal-behörden zu
    1831 Zürich/QbSchweizVG. 263
I 4 Aufsicht über die Kantonalbehörden
  • er [senat] zeigt der tagsatzung die cantonalbehörden an, welche sich eingriffe in die gemeinsame verfassung oder die cantonalorganisation zu schulden kommen lassen
    1801 Pölitz,Verf. III 144
  • sie [tagsatzung] untersucht die klagen welche der verwaltungsrath des cantons über eingriffe in die verfassung gegen [die] cantonalbehörden ihr eingegeben und überliefert diese, nachdem sie von ihr schuldig befunden worden, den gerichten
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1548
II
  • [Überschrift:] kantonal- und kommunal-behoͤrden 
    StatJbRhHessen 1824 S. 328
unter Ausschluss der Schreibform(en):