Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalgut
Artikel davor:
Kantonaleinnahme
Kantonaleinnehmer
Kantonaleinrichtung
Kantonaleinteilung
Kantonalentwurf
Kantonalerziehungsanstalt
Kantonalgebäude
Kantonalgesetz
Kantonalgewalt
Kantonalgrenzzollstätte
Kantonalgut
I
Verwaltung, Rechnungslegung
- gegenstände der verwaltung ... sind ... b) die besorgung der national- und cantonalgüter durch seine [des verwaltungsraths] untergeordnete(n) beamte(n)1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1479Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alljährlich ... [werden] dem großen rathe ... die rechnungen über die unter besondern verwaltungen stehenden cantonal-güter, zur prüfung und abnahme vorgelegt1831 Zürich/QbSchweizVG. 251
- er [rath] legt dem dreifachen landrath alljährlich sowohl über die verwaltung des landseckels, als über diejenigen der abgesonderten kantonalgüter und kassen rechnung ab1836 Glarus/SchweizKantonVerf. II 345
II
Bestimmung, Verwendung der Einkünfte
- die besondern anstalten für erziehung und oͤffentlichen unterricht, zu welchen ausgaben besonders die einkuͤnfte der cantonalguͤter, zehnten und grundzinse bestimmt werden sollen1801 Pölitz,Verf. III 137Faksimile - in Google Books
- in rücksicht des staatseigenthums sind einige wichtige punkte dem gesetze auszumachen überlassen worden, namentlich ... die festsetzung eines maßstabes, nach dem die unbeweglichen cantonalgüter für die allgemeinen staatsbedürfnisse sollen angelegt werden1802 AktSammlHelvet. VIII 427Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Ankauf, Veräußerung
- er [cantonsrath] genehmiget oder verwirft die vorschläge des verwaltungsrathes welche dieser wegen veräußerung von cantonalgütern der allgemeinen tagsatzung vorzuschlagen willens ist1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1465Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- er [großer rat] bewilligt die veräusserung von kantonal-gütern1814 Basel/HdbSchweizStaatsR. 322Faksimile (ca. 389 KB)
- er allein [der gr. rath] hat die befugniß, den ankauf und die veräußerung oder verpfändung von kantonalgütern zu bewilligen1833 Basel/SchweizKantonVerf. I 403