Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalschatz
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öffentliches Vermögen eines Kantons (III)
- dass ... dieser canton, der, an eigenen hülfsquellen durch die revolution erschöpft, kaum die örtlichen auslagen zu bestreiten vermögend ist, nun ... aus dem zustand seiner ehevorigen rechte und freiheiten in bloße dienstbarkeit von abgaben aller art versetzt und in militärischer hinsicht mehr für die vertheidigung reicher cantonalschätze als für das eigentliche interesse des gesamten vaterlandes geeignet würde1802 Zug/AktSammlHelvet. VII 1227Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)