Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalstelle
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Kantonalschulrat
Kantonalstelle
Amt beziehungsweise Planstelle in einer Kantonalbehörde (I) oder an einem Kantongericht
bdv.:
Kantonalamt
I
allgemein
- alle beamtungen von den kantonalstellen bis zu den gemeindsbehörden herunter sind [in der staatsverfassung des kantons Zürich vom Jahr 1831] berücksichtigt, ihre competenzen bezeichnet1839 Bluntschli,ZürichRG. II 371
II 1
Voraussetzungen der Wählbarkeit
- niemand darf zu den bezirks-, cantonal- oder nationalstellen gewählt werden, wenn er nicht: a) helvetischer bürger ist; b) ein eigenthum in Helvetien besitzt oder einen unabhängigen beruf hat; c) eine jährliche abgabe bezahlt ... für cantonalstellen sechs ... franken1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1463Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- niemand darf zu national-, cantonal- und bezirksstellen wählen oder gewählt werden, wenn er nicht 1) helvetischer bürger ist; 2) ein eigenthum im canton hat ... 3) eine abgabe bezahlt1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1534Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu cantonalstellen wird das alter von 28 ... jahren erfordert1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1595Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kein bürger der den urversammlungen beiwohnen darf kann zu einer cantonalstelle gelangen, wenn er nicht auf einer dieser listen steht1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1520Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle cantonalstellen sind mit der würde eines cantonsraths vereinbar, ausgenommen die stellen im verwaltungsrath und die von demselben abhängenden und besoldeten unterbeamt(ung)en1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II 2
Ausschluß von der Wählbarkeit
- von dem stimmrechte und der wählbarkeit ausgeschlossen sind: ... 4) die gerichtlich accordirten und rehabilitirten in bezug auf die wählbarkeit für cantonal- und bezirksstellen auf immer1831 Zürich/QbSchweizVG. 247
II 3
aktives Wahlrecht
- 1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1534
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- niemand darf zu den bezirks-, cantonal- oder nationalstellen gewählt werden, wenn er nicht: a) helvetischer bürger ist; b) ein eigenthum in Helvetien besitzt oder einen unabhängigen beruf hat; c) eine jährliche abgabe bezahlt ... für cantonalstellen sechs ... franken1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1463Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Besetzung durch den Großen Rat
- dem gesetz ist vorbehalten, auch die besetzung anderer cantonalstellen dem großen rathe zu übertragen1831 Zürich/QbSchweizVG. 252
- 1831 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. I 201