Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalstelle

Kantonalstelle

Amt beziehungsweise Planstelle in einer Kantonalbehörde (I) oder an einem Kantongericht 
bdv.: Kantonalamt

I allgemein
  • alle beamtungen von den kantonalstellen bis zu den gemeindsbehörden herunter sind [in der staatsverfassung des kantons Zürich vom Jahr 1831] berücksichtigt, ihre competenzen bezeichnet
    1839 Bluntschli,ZürichRG. II 371
II Besetzung durch Wahl

II 1 Voraussetzungen der Wählbarkeit
  • niemand darf zu den bezirks-, cantonal- oder nationalstellen gewählt werden, wenn er nicht: a) helvetischer bürger ist; b) ein eigenthum in Helvetien besitzt oder einen unabhängigen beruf hat; c) eine jährliche abgabe bezahlt ... für cantonalstellen sechs ... franken
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1463
  • niemand darf zu national-, cantonal- und bezirksstellen wählen oder gewählt werden, wenn er nicht 1) helvetischer bürger ist; 2) ein eigenthum im canton hat ... 3) eine abgabe bezahlt
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1534
  • zu cantonalstellen wird das alter von 28 ... jahren erfordert
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1595
  • kein bürger der den urversammlungen beiwohnen darf kann zu einer cantonalstelle gelangen, wenn er nicht auf einer dieser listen steht
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1520
  • alle cantonalstellen sind mit der würde eines cantonsraths vereinbar, ausgenommen die stellen im verwaltungsrath und die von demselben abhängenden und besoldeten unterbeamt(ung)en
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526
II 2 Ausschluß von der Wählbarkeit
  • von dem stimmrechte und der wählbarkeit ausgeschlossen sind: ... 4) die gerichtlich accordirten und rehabilitirten in bezug auf die wählbarkeit für cantonal- und bezirksstellen auf immer
    1831 Zürich/QbSchweizVG. 247
II 3 aktives Wahlrecht
  • 1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1534
  • niemand darf zu den bezirks-, cantonal- oder nationalstellen gewählt werden, wenn er nicht: a) helvetischer bürger ist; b) ein eigenthum in Helvetien besitzt oder einen unabhängigen beruf hat; c) eine jährliche abgabe bezahlt ... für cantonalstellen sechs ... franken
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1463
III Besetzung durch den Großen Rat
  • dem gesetz ist vorbehalten, auch die besetzung anderer cantonalstellen dem großen rathe zu übertragen
    1831 Zürich/QbSchweizVG. 252
  • 1831 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. I 201
unter Ausschluss der Schreibform(en):