Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalverfassung

Kantonalverfassung


I Grundordnung eines Kantons (I) 
  • die aufloͤsung der bisherigen kantonal-verfassung nur mit einverstaͤndniß derjenigen souverainen geschehen kann, in deren gebieten die zu jedem kanton gehoͤrigen ritterschaftlichen besizungen gelegen sind
    1806 VerfBaiern I Beil. VI p. 65
  • die bisherige kantonal-verfassung wird förmlich aufgehoben
    1807 NjblFrkG. 8 (1913) 35
II Grundordnung eines Kantons (III), oft als Kantonal- oder Kantonsorganisation und Kantonsverfassung (vgl. dort III) bezeichnet

II 1 allgemein
  • die kantonalverfassung des kantons Zürich vom 11. juni 1814 ist durchgängig in einem gemässigten sinne bearbeitet worden. wenn wir sie mit der kantonalverfassung während der mediation vergleichen, so finden wir in einem verhältnisse, hauptsächlich in dem der repräsentation von stadt und land im grossen rathe, eine etwelche hinneigung zu den frühern zuständen vor 1798, in mehern punkten aber wahre zeitgemässe fortschritte und in weit den meisten übrigen fortdauer der mediationseinrichtungen
    1839 Bluntschli,ZürichRG. II 365
II 2 Annahme und Inkrafttreten der Verfassung; Hinterlegung der Verfassungsurkunde
  • es könnten zwar endesunterzeichnete, in bezug auf einzelne abschnitte und bestimmungen des entwurfes einer cantonal-verfassung, den die mehrheit der hiesigen tagsatzung angenommen hat, ... beistimmen. allein sie sehen sich ... genöthiget, von der hauptgrundlage auf welcher die entworfene cantonsverfassung beruhet ... gänzlich abzugehen
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 440
  • die nach dem decret des gesetzgebenden raths über die anleitung zur cantonalorganisation versammelte tagsatzung des cantons Aargau nimmt vorstehende verfassung an und handelt ... als wahlcorps, indem sie, sobald die einregistrirung dieser cantonalverfassung vor sich gegangen sein wird, ... die verwaltungsräthe, die volksräthe und aus den letztern die sechs repräsentanten zur nächstkünftigen allgemeinen helvetischen tagsatzung wählt und so diese aemter besetzt
    1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1436
  • die cantonalverfassungen sollen in das eidsgenoͤssische archiv niedergelegt werden
    1815 Pölitz,Verf. III 211
II 3 einzelne, in den Kantonalverfassungen geregelte Bereiche
  • solle ... der freiheit der bezirke, ihre richter selbst zu wählen, ... kein abbruch gethan sein, sondern die art und weise der ausübung dieser freiheit durch die einzuführende cantonalverfassung vielmehr des näheren bestimmt werden
    1802 AktSammlHelvet. IX 302
  • sowie nun in der allgemeinen verfassung Helvetiens in ansehung des religions- und kirchenwesens und der christlich-sittlichen bildungsanstalten treffliche bestimmungen enthalten sind, ebenso werden wohl auch in den cantonalverfassungen ähnliche bestimmungen in betreff derjenigen kirchlichen, sittlich-religiösen gegenstände(n) platz finden, deren nähere bestimmung und unmittelbare leitung, soweit sie der weltlichen gewalt zusteht, die staatsverfassung den einzelnen cantonen mehr oder minder überlässt
    1802 AktSammlHelvet. VIII 435
  • er [der große rath] schließt mit andern ständen der eidgenossenschaft und auswärtigen staaten verträge und vorkommnisse, so weit die cantonal- und bundesverfassung es gestatten
    1831 Zürich/QbSchweizVG. 252
  • die trennung der drei gewalten, der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen gewalt, welche in der einheitsverfassung ein- und grossen theils auch durchgeführt ward, ging dann, als später die centralgewalt nicht mehr den ganzen staatsorganismus umfasste und durchdrang, in diejenigen kantonalverfassungen über, in denen fortgeschrittene bildung und vervielfältigte bedürfnisse die moderne gestaltung unterstützten
    1839 Bluntschli,ZürichRG. II 345
II 4
Organe zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der Verfassung
  • man die sämtlichen cantonalverfassungen und alle künftigen abaͤnderungen in denselben der beurtheilung und sanction der centralregierung gänzlich unterworfen und dadurch die cantone aller eigentlichen selbständigkeit gewissermaßen beraubt hat
    1801 AktSammlHelvet. VII 589
  • er [cantonsrath] ist beauftragt, die cantonalverfassung in ausübung zu bringen und über derselben handhabung zu wachen
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1443
  • die cantonaltagsatzung wünscht ... dass, sowie sie die aufstellung einer besondern behörde zur erhaltung der cantonalverfassung für nöthig hielt, auch eine ähnliche behörde zur erhaltung der centralverfassung errichtet werde
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1550
  • er [landrath] entscheidet, ... ob man einige abänderungen in der cantonal- oder allgemeinen helvetischen staatsverfassung begehren wolle
    1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1585
  • er [cantonsrath] wacht über die aufrechterhaltung der cantonalverfassung 
    1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1592
  • ich [Regierungsstatthalter] machte die versammlung mit der ursache meiner sendung bekannt, und da ich überzeugt war, dass nur durch den weg der güte in diesen leuten (et)was auszurichten, so versicherte ich sie, dass zwar die regierung, ihrer pflicht gemäß, die angenommene verfassung mit allen in ihrer gewalt liegenden mitteln handhaben werde, da durch eine verletzung derselben die ruhe, freiheit und unabhängigkeit von ganz Helvetien gefährdet werden müßte; dass sie aber bereit seie, in einer cantonalverfassung alles dasjenige den drei cantonen zu bewilligen, was zu ihrem nutzen dienlich, und alles dasjenige zu heben was denselben zur beschwerde fallen möchte
    1802 Schwyz/AktSammlHelvet. VIII 474
  • es ist die heilige pflicht der regierung, die allgemeine verfassung zu handhaben; sie wird nie eine verletzung derselben ungestraft gestatten; aber wohl wird sie bei der organisation der cantonal-verfassungen auf die bedürfnisse und besondere lage und umstände dieser gegenden rücksicht nehmen
    1802 Schwyz/AktSammlHelvet. VIII 501
  • sie [tagsatzung] ist die auslegerin der cantonalverfassung, muß aber im fall neuer zusätze die genehmigung des volks verlangen
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1548
  • es liegt in dem souveranitätsrecht der landsgemeinde ... in eint- und anderm artikel dieser kantonalverfassung abänderungen oder ... zusätze zu machen
    1816 Unterwalden/HdbSchweizStaatsR. 268
  • die ihm [kanton Baselstadttheil] zustehenden souveränitätsrechte werden von der gesammtheit seiner aktiv bürger in verfassungsmäßigen versammlungen ausgeübt: a) dadurch, daß die kantonalverfassung, so wie jede abänderung derselben, ihrer genehmigung unterlegt werden muß
    1833 SchweizKantonVerf. I 397
II 5 sonstiges
  • es schwören die mitglieder des senats ... bei verbesserung der hauptverfassung als der cantonalverfassungen, ihr aug auf das wohl des gesamten volks zu richten und daher weder öffentlich noch heimlich die hand zu wiederherstellung politisch-persönlicher vorrechte und privilegien zu bieten
    1801 AktSammlHelvet. VII 705
  • diese provisorisch aufgestellten oder erneuerten municipalitäten bleiben nur so lange in function, bis der die gemeindsvorsteherschaften betreffende theil der einzuführenden cantonalverfassung in ausübung gebracht ist, und die gemeinden ihre verfassungsmäßigen vorsteherschaften zu wählen im fall sein werden
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. IX 303
  • zu bemerken ist, ... dass bis zu wirklicher einführung der sämtlichen cantonalverfassungen viele und wichtige geschäfte, welche künftig nicht mehr der centralregierung obliegen werden, in ihrem dermaligen gang bleiben müssen
    1802 AktSammlHelvet. VII 1057
  • vermag ... die ungewissheit auf ... unsere [11 Gemeinden des Bezirks Horgen] könftige cantonalverfassung mit grund wesentliche besorgnisse und unruhe zu unterhalten
    1802 AktSammlHelvet. VIII 207
  • eine den local-bedürfnissen und umständen angemessene cantonalverfassung, in der man die beschwerden dieses volks, besonders über abgaben, salzpreise, handänderungsgebühren, einschränkung der bürgerrechts-ertheilung u.s.w. rücksicht nimmt, würden bald wiederum in diesem canton [Unterwalden] ordnung, ruhe und infolge dessen gehorsam gegen die gesetze und zerrüttete eintracht [!] wieder herstellen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 405
  • die gemeinsame organisation [der Kantone] umfaßt: ... die garantie der verschiedenen cantonalverfassungen 
    1802 Pölitz,Verf. III 149
  • die traurigen früchte der versuchten einmischung in die cantonal-verfassungen 
    1814 ArchBern 28 (1926) 35 Anm. 54
  • "eine Versammlung in St. Gallenkappel stellte die Forderungen auf, 1. dass die neu vorzunehmende kantonal- und districtsverfassung viel weniger kostspielig als bisher eingerichtet ... werde"
    1814 NjblSGallen Jg. 1877 S. 20
  • "1824 ... klagt F. darüber, daß auch jetzt noch, die freiheit und unabhängigkeit unsres vaterlandes mehr von den bundes- und kantonalverfassungen ... als von einem lebendigen geist der freiheits- und vaterlandsliebe erwartet wird ..."
    1824 NjblSGallen Jg. 36 (1942) 437
III Grundordnung eines Verwaltungsbezirks in Frankreich
unter Ausschluss der Schreibform(en):