Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalvermögenssteuer

Kantonalvermögenssteuer

  • "die Regierung ... verordnete ..., daß die Besitzungen aller Kantonsinstitute, sowie die Kirchen-, Schul- u. Armengüter steuerfrei sein sollen, fasste auch einen Beschluss über die gedoppelte frage, wie es bei enthebung von gewohnten und ausserordentlichen kantonal-vermögenssteuern, in fällen, wo ein steuerpflichtiger sein domizilium ändert und in denjenigen, wo ein solcher liegenschaften und vermögen in andern kantonen oder im ausland besitzt, gehalten werden soll"
    um 1803 Brunner,Zürich 173