Kantonalverordnung
Kantonalverordnung
I
Entwürfe, Erlaß, Vollzug
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der ammann besorgt die vollziehung der gesetze und regierungsbeschlüsse, der cantonal- und gemeinde verordnungen1801 AktSammlHelvet. VII 579 Faksimile
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der ammann hat die allgemeinen gesetze und beschlüsse und die cantonal- und gemeindrathsverordnungen ... bekannt zu machen und ... in vollziehung zu setzen ... jedem bezirk ist ein statthalter vorgesetzt, der die vollziehung der allgemeinen gesetze und beschlüsse sowohl als die der cantonalverordnungen zu besorgen ... hat1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1432 Faksimile
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er [verwaltungsrath] wacht über die vollziehung der cantonalverordnungen und trifft die zu derselben nothwendigen verfügungen1801 AktSammlHelvet. VII 1433 Faksimile
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der volksrath genehmigt oder verwirft die ihm vom verwaltungsrath mitgetheilten vorschläge zu den cantonalverordnungen; auch kann er den verwaltungsrath einladen, [um] über ihm nothwendig scheinende cantonalverordnungen vorschläge einzusenden1801 AktSammlHelvet. VII 1434 Faksimile
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der ammann hat die allgemeinen gesetze und beschlüsse und die cantonal- und gemeindrathsverordnungen ... in der gemeinde bekannt zu machen und ... in vollziehung zu setzen1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1459 Faksimile
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jedem bezirk ist ein statthalter vorgesetzt, der die vollziehung der allgemeinen gesetze und beschlüsse sowohl als die der cantonalverordnung zu besorgen und über die befolgung derselben ... zu wachen hat1801 AktSammlHelvet. VII 1460 Faksimile
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der verwaltungsrath ... schlägt dem cantonsrath die erforderlichen cantonalverordnungen über die durch die constitution der cantonsverwaltung zukommenden gegenstände in vollständiger abfassung vor und macht dieselben nach geschehener annahme bekannt. ihm ist auch die vollziehung der cantonalverordnungen und die zu denselben nothwendigen verfügungen zu treffen übertragen1801 AktSammlHelvet. VII 1460 Faksimile
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er [cantonsrath] genehmigt oder verwirft die ihm vom verwaltungsrath mitgetheilten vorschläge zu den cantonalverordnungen1801 AktSammlHelvet. VII 1461 Faksimile
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verwirft oder bestätigt er [cantonsrath] die ... vom verwaltungsrath provisorisch ergangenen cantonal-verordnungen1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1533 Faksimile
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der ammann hat die allgemeinen gesetze und beschlüsse und die cantonal- und gemeindrathsverordnungen ... in der gemeinde bekannt zu machen und ... in vollziehung zu setzen1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1463 Faksimile
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der cantonsrath genehmigt oder verwirft die ihm vom verwaltungsrath mitgetheilten vorschläge zu den cantonalverordnungen; auch kann er den verwaltungsrath einladen, über ihm nothwendig scheinende cantonalverordnungen vorschläge einzusenden1802 AktSammlHelvet. VIII 1465 Faksimile
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es liegt dem gemeindsammann ob, die allgemeinen gesetze und beschlüsse, die cantonalverordnungen und gemeindrathsbeschlüsse ... in der gemeinde bekannt zu machen und in vollziehung zu setzen1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1489 Faksimile
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eigentliche beschlüsse und entwürfe zu cantonalverordnungen sollen ... nur vom gesamten verwaltungsrathe ausgehen können, und um als solcher in gesetzmäßig gültige berathung treten zu können, müssen die sämtlichen mitglieder desselben zur versammlung berufen und wenigstens zwei dritttheile zugegen sein1802 AktSammlHelvet. VIII 1490 Faksimile
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die vollziehung seiner eigenen beschlüsse sowohl als jene der cantonalverordnungen kömmt dem verwaltungsrathe zu1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1525 Faksimile
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er [verwaltungsrath] ist die vollziehende gewalt des cantons und sorgt in dieser eigenschaft für die bekanntmachung und vollziehung der allgemeinen gesetze und richterlichen urtheile sowohl als für die beobachtung der besondern cantonalverordnungen1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1546 Faksimile
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er [verwaltungsrath] entwirft die cantonalverordnungen, welche dem cantonsrathe zur annahme oder verwerfung vorzulegen sind1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1551 Faksimile
II
Inhalt solcher Verordnungen
II 1
in funktioneller Hinsicht
II 1 a
Behörden und ihre Funktionen
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eine cantonalverordnung wird seine [des gemeinderaths] fernern verrichtungen näher bestimmen1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1459 Faksimile
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er [gemeindrath] handhabt die niedere polizei im gemeindsbezirk, nach der competenz die ihm die cantonalverordnungen zugestehen werden1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1463 Faksimile
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die verrichtungen und obliegenheiten des gemeindsrathes sind folgende: (a) er besorgt die innere polizei seines gemeindsbezirkes, soweit eine cantonalverordnung seine competenz bestimmen wird1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1488 Faksimile
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er [verwaltungsrath] ist beauftragt, über streitige administrationsfälle zu entscheiden, unter vorbehaltung der weitersziehung an den cantonsrath, wenn der gegenstand die durch cantonalverordnungen zu bestimmende competenz des verwaltungsraths überschreitet1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1490 Faksimile
II 1 b
einzelne Amtspersonen
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die mitglieder des volksraths bleiben 5 jahre im amt. die nähere art des austritts wird durch besondere cantonalverordnungen bestimmt werden1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1434 Faksimile
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eine cantonalverordnung soll für jede beamtung eine ihren besondern pflichten angemessene eidsformel vorschreiben, die die glieder bei antritt derselben nach den gebräuchen ihrer kirche abzuschwören haben1802 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VIII 1468 Faksimile
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ordentlicherweise bleiben die mitglieder des gemeindsraths sechs jahre am [!] amte und sind sogleich wieder wählbar. die art des austrittes derselben bestimmt die cantonalverordnung1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1488 Faksimile
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ueber die erforderlichen eigenschaften, verrichtungen, entschädnisse und verantwortlichkeit der notarien soll durch cantonalverordnungen das erforderliche bestimmt ... werden1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1552 Faksimile
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der vollziehungsbeamte des bezirks, nebst zwei von dem verwaltungsrath ihm aus dem bezirk beizuordnenden friedensrichtern, bilden zu(r) untersuchung und beurtheilung aller streitfälle administrativer natur eine erstinstanzliche behörde, von deren ausspruch die weitersziehung an den verwaltungsrath statthat. ihre befugnis sowie ihre entschädnis wird auf den vorschlag des verwaltungsraths durch eine cantonalverordnung bestimmt werden1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1553 Faksimile
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es sollen ... advocaten angestellt werden, deren erforderliche eigenschaften, verrichtungen, entschädnisse und verantwortlichkeit durch cantonalverordnungen bestimmt werden1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1554 Faksimile
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seine [des friedensrichters] verrichtungen und befugnisse sollen durch cantonalverordnungen, die ihm zur richtschnur dienen, näher bestimmt werden1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1562 Faksimile
II 1 c
Rechtsgang
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eine cantonalverordnung wird für die sicherstellung eines schnellen rechtsgangs sorgen und über diesen ganzen gegenstand das nähere verfügen und auch dem friedensrichter seine besoldung bestimmen1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1466 Faksimile
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das cantonsgericht hat die unmittelbare aufsicht über den rechtsgang im canton, über anwäl(t)e, procuratoren und geschworne schreiber. eine cantonalverordnung wird hierüber das nähere bestimmen1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492 Faksimile
II 2
in materiell-rechtlicher Hinsicht
II 2 a
Grenzbestimmungen
II 2 a α
von Kantonen und Gemeinden
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die grenzen der cantons- sowohl als der gemeindsbezirke können durch cantonal-verordnungen berichtiget und verändert werden1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1431 Faksimile
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die cantonsbezirke sind in gemeindsbezirke eingetheilt. die grenzen von beiden können im erforderlichen fall durch cantonalverordnungen näher berichtigt werden1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1461 Faksimile
II 2 a β
von Wahlbezirken
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diese wahlmänner ... wählen nach dem maßstab der bevölkerung ihres bezirks, welchen eine cantonalverordnung bestimmen wird, aus den rechtschaffensten und fähigsten cantonsbürgern die ihnen betreffende anzahl1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1434 Faksimile
II 2 b
bürgerlich-rechtliche Bestimmungen
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zehnten und bodenzinse bleiben loskäuflich erklärt; die art der loskäuflichkeit des zehntens soll durch cantonalverordnungen ... bestimmt und die loskäuflichkeit auf eine ebenso billige als mäßige entschädnissumme gesetzt werden1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1435 Faksimile
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eine zweckmäßige, die sicherung des öffentlichen credits und die ermäßigung der unkosten beabsicht(ig)ende organisation des schuldentriebs soll durch cantonalverordnungen festgesetzt werden1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1561 Faksimile