Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonalverordnung

Kantonalverordnung


I Entwürfe, Erlaß, Vollzug
  • der ammann besorgt die vollziehung der gesetze und regierungsbeschlüsse, der cantonal- und gemeinde verordnungen 
    1801 AktSammlHelvet. VII 579
  • der ammann hat die allgemeinen gesetze und beschlüsse und die cantonal- und gemeindrathsverordnungen ... bekannt zu machen und ... in vollziehung zu setzen ... jedem bezirk ist ein statthalter vorgesetzt, der die vollziehung der allgemeinen gesetze und beschlüsse sowohl als die der cantonalverordnungen zu besorgen ... hat
    1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1432
  • er [verwaltungsrath] wacht über die vollziehung der cantonalverordnungen und trifft die zu derselben nothwendigen verfügungen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1433
  • der volksrath genehmigt oder verwirft die ihm vom verwaltungsrath mitgetheilten vorschläge zu den cantonalverordnungen; auch kann er den verwaltungsrath einladen, [um] über ihm nothwendig scheinende cantonalverordnungen vorschläge einzusenden
    1801 AktSammlHelvet. VII 1434
  • der ammann hat die allgemeinen gesetze und beschlüsse und die cantonal- und gemeindrathsverordnungen ... in der gemeinde bekannt zu machen und ... in vollziehung zu setzen
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1459
  • jedem bezirk ist ein statthalter vorgesetzt, der die vollziehung der allgemeinen gesetze und beschlüsse sowohl als die der cantonalverordnung zu besorgen und über die befolgung derselben ... zu wachen hat
    1801 AktSammlHelvet. VII 1460
  • der verwaltungsrath ... schlägt dem cantonsrath die erforderlichen cantonalverordnungen über die durch die constitution der cantonsverwaltung zukommenden gegenstände in vollständiger abfassung vor und macht dieselben nach geschehener annahme bekannt. ihm ist auch die vollziehung der cantonalverordnungen und die zu denselben nothwendigen verfügungen zu treffen übertragen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1460
  • er [cantonsrath] genehmigt oder verwirft die ihm vom verwaltungsrath mitgetheilten vorschläge zu den cantonalverordnungen 
    1801 AktSammlHelvet. VII 1461
  • verwirft oder bestätigt er [cantonsrath] die ... vom verwaltungsrath provisorisch ergangenen cantonal-verordnungen 
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1533
  • der ammann hat die allgemeinen gesetze und beschlüsse und die cantonal- und gemeindrathsverordnungen ... in der gemeinde bekannt zu machen und ... in vollziehung zu setzen
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1463
  • der cantonsrath genehmigt oder verwirft die ihm vom verwaltungsrath mitgetheilten vorschläge zu den cantonalverordnungen; auch kann er den verwaltungsrath einladen, über ihm nothwendig scheinende cantonalverordnungen vorschläge einzusenden
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1465
  • es liegt dem gemeindsammann ob, die allgemeinen gesetze und beschlüsse, die cantonalverordnungen und gemeindrathsbeschlüsse ... in der gemeinde bekannt zu machen und in vollziehung zu setzen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1489
  • eigentliche beschlüsse und entwürfe zu cantonalverordnungen sollen ... nur vom gesamten verwaltungsrathe ausgehen können, und um als solcher in gesetzmäßig gültige berathung treten zu können, müssen die sämtlichen mitglieder desselben zur versammlung berufen und wenigstens zwei dritttheile zugegen sein
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1490
  • die vollziehung seiner eigenen beschlüsse sowohl als jene der cantonalverordnungen kömmt dem verwaltungsrathe zu
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1525
  • er [verwaltungsrath] ist die vollziehende gewalt des cantons und sorgt in dieser eigenschaft für die bekanntmachung und vollziehung der allgemeinen gesetze und richterlichen urtheile sowohl als für die beobachtung der besondern cantonalverordnungen 
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1546
  • er [verwaltungsrath] entwirft die cantonalverordnungen, welche dem cantonsrathe zur annahme oder verwerfung vorzulegen sind
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1551
II
Inhalt solcher Verordnungen

II 1 in funktioneller Hinsicht

II 1 a Behörden und ihre Funktionen
  • eine cantonalverordnung wird seine [des gemeinderaths] fernern verrichtungen näher bestimmen
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1459
  • er [gemeindrath] handhabt die niedere polizei im gemeindsbezirk, nach der competenz die ihm die cantonalverordnungen zugestehen werden
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1463
  • die verrichtungen und obliegenheiten des gemeindsrathes sind folgende: (a) er besorgt die innere polizei seines gemeindsbezirkes, soweit eine cantonalverordnung seine competenz bestimmen wird
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1488
  • er [verwaltungsrath] ist beauftragt, über streitige administrationsfälle zu entscheiden, unter vorbehaltung der weitersziehung an den cantonsrath, wenn der gegenstand die durch cantonalverordnungen zu bestimmende competenz des verwaltungsraths überschreitet
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1490
II 1 b einzelne Amtspersonen
  • die mitglieder des volksraths bleiben 5 jahre im amt. die nähere art des austritts wird durch besondere cantonalverordnungen bestimmt werden
    1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1434
  • eine cantonalverordnung soll für jede beamtung eine ihren besondern pflichten angemessene eidsformel vorschreiben, die die glieder bei antritt derselben nach den gebräuchen ihrer kirche abzuschwören haben
    1802 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VIII 1468
  • ordentlicherweise bleiben die mitglieder des gemeindsraths sechs jahre am [!] amte und sind sogleich wieder wählbar. die art des austrittes derselben bestimmt die cantonalverordnung 
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1488
  • ueber die erforderlichen eigenschaften, verrichtungen, entschädnisse und verantwortlichkeit der notarien soll durch cantonalverordnungen das erforderliche bestimmt ... werden
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1552
  • der vollziehungsbeamte des bezirks, nebst zwei von dem verwaltungsrath ihm aus dem bezirk beizuordnenden friedensrichtern, bilden zu(r) untersuchung und beurtheilung aller streitfälle administrativer natur eine erstinstanzliche behörde, von deren ausspruch die weitersziehung an den verwaltungsrath statthat. ihre befugnis sowie ihre entschädnis wird auf den vorschlag des verwaltungsraths durch eine cantonalverordnung bestimmt werden
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1553
  • es sollen ... advocaten angestellt werden, deren erforderliche eigenschaften, verrichtungen, entschädnisse und verantwortlichkeit durch cantonalverordnungen bestimmt werden
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1554
  • seine [des friedensrichters] verrichtungen und befugnisse sollen durch cantonalverordnungen, die ihm zur richtschnur dienen, näher bestimmt werden
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1562
II 1 c Rechtsgang
  • eine cantonalverordnung wird für die sicherstellung eines schnellen rechtsgangs sorgen und über diesen ganzen gegenstand das nähere verfügen und auch dem friedensrichter seine besoldung bestimmen
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1466
  • das cantonsgericht hat die unmittelbare aufsicht über den rechtsgang im canton, über anwäl(t)e, procuratoren und geschworne schreiber. eine cantonalverordnung wird hierüber das nähere bestimmen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
II 2 in materiell-rechtlicher Hinsicht

II 2 a Grenzbestimmungen

II 2 a α von Kantonen und Gemeinden
  • die grenzen der cantons- sowohl als der gemeindsbezirke können durch cantonal-verordnungen berichtiget und verändert werden
    1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1431
  • 1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1458
  • die cantonsbezirke sind in gemeindsbezirke eingetheilt. die grenzen von beiden können im erforderlichen fall durch cantonalverordnungen näher berichtigt werden
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1461
II 2 a β
von Wahlbezirken
  • diese wahlmänner ... wählen nach dem maßstab der bevölkerung ihres bezirks, welchen eine cantonalverordnung bestimmen wird, aus den rechtschaffensten und fähigsten cantonsbürgern die ihnen betreffende anzahl
    1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1434
II 2 b bürgerlich-rechtliche Bestimmungen
  • zehnten und bodenzinse bleiben loskäuflich erklärt; die art der loskäuflichkeit des zehntens soll durch cantonalverordnungen ... bestimmt und die loskäuflichkeit auf eine ebenso billige als mäßige entschädnissumme gesetzt werden
    1801 Aargau-Baden/AktSammlHelvet. VII 1435
  • eine zweckmäßige, die sicherung des öffentlichen credits und die ermäßigung der unkosten beabsicht(ig)ende organisation des schuldentriebs soll durch cantonalverordnungen festgesetzt werden
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1561
unter Ausschluss der Schreibform(en):