Kantonsbürgerrecht

I zum Begriff
II Erteilung, Erwerb
  • [Vorschlag:] alle ... kräfte dahin zu verwenden ... dass die ertheilung des cantonsbürgerrechts niemand als einzig nur der ersten ... cantonsbehörde zugeeignet werde
    1801 AktSammlHelvet. VII 471 Faksimile
  • fremde können das cantonsbürgerrecht nicht anders erhalten, als wenn sie 20 jahre lang ... unklagbar in der republik sich aufgehalten und zugleich das bürgerrecht in einer gemeinde erworben haben. dem cantonsrath kommt es zu, das cantonsbürgerrecht zu ertheilen
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1535 Faksimile
  • daß ihnen [den dienstfähigen Nichtkantonsbürgern, die sich für französische Regimenter anwerben lassen] und ihren nachkommen das kantonsbürgerrecht erteilt werde, in dessen besitz sie eintreten, sobald sie ihre vier dienstjahre tun
    1810 His,GSchweizStaatsR. I 491 Anm. 57
  • kantonsbürger sind alle jene, ... welche seither [nach 1798] das kantonsbürgerrecht auf gesetzlichem wege erworben haben
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 285 Faksimile
  • die ertheilung des kantonsbürgerrechts ist dem gesetzgeber vorbehalten ... das gesetz wird die art und weise der ertheilung des kantonsbürgerrechts bestimmen
    1814 HdbSchweizStaatsR. 286 Faksimile
  • wem ... ein gemeindbürgerrecht ertheilt wird, der ist gehalten, und zwar unter verlust des erhaltenen gemeindbürgerrechts, innert jahresfrist das kantonsbürgerrecht auf gesetzlichem wege zu erwerben
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 286 Faksimile
  • man erlangt das kantonsbürgerrecht durch einen beschluß des großen raths, und indem man sich dann zugleich ein gemeindbürgerrecht im kanton verschafft
    1814 Thurgau/HdbSchweizStaatsR. 406 Faksimile
  • ein ausländer, welcher das kantonsbürgerrecht erlangen will ..., muß: ein gemeindbürgerrecht erworben haben ... das landrecht durch einen akt der gesetzgebenden behörde erlangt haben ... auf jedes andere bürgerrecht verzicht geleistet haben
    1814 Tessin/HdbSchweizStaatsR. 427 Faksimile
  • man erwirbt das kantonsbürgerrecht durch einen beschluß des gr. raths ... das gesetz hat sowohl über die aufnahme in das gemeindsbürgerrecht, als über die ertheilung des kantonsbürgerrechts das erforderliche zu ordnen
    1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 230f.
  • er [der gr. rath] ertheilt das kantonsbürgerrecht nach den bestimmungen des gesetzes
    1831 SchweizKantonVerf. I 243
  • das kantonsbürgerrecht kann nur von der kantonsgemeinde und nur solchen ertheilt werden, die schon in irgend einem bezirke des kantons das landrecht erworben haben. die art und weise ... wird das gesetz im besondern bestimmen
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 101
  • sie [kantonsgemeinde] allein ertheilt das kantonsbürgerrecht ... die zusicherung des bezirksbürgerrechts bleibt ohne wirkliche ertheilung des kantonsbürgerrechts ohne alle rechtlichen folgen
    1833 SchweizKantonVerf. I 375
III Voraussetzung für das passive Wahlrecht und die Bekleidung eines Staatsamts
  • für ausländer, welche in das bürgerrecht des kantons aufgenommen worden, beginnt, unter den gleichen bedingungen, die wahlfähigkeit erst fünf jahre nach erwerbung des kantonsbürgerrechts
    1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 256
  • es soll ... niemand zu einem durch die verfassung aufgestellten staatsamt gelangen können, wenn er nicht ... das kantonsbürgerrecht ... seit sechs jahren besessen hat
    1831 Aargau/SchweizKantonVerf. I 265
IV Verlust; Verzichtleistung
  • man verliert das kantons- und gemeindsbürgerrecht 1) durch verzichtleistung, 2) durch verjährung, 3) durch urtheile
    1814 Sankt Gallen/HdbSchweizStaatsR. 347 Faksimile
  • daß selbst eine freiwillige verzichtleistung des brautpaars auf das kantons-bürgerrecht den abgang der landesherrlichen bewilligung [zur Eheschließung] nicht ersetzen könne
    1818 HdbSchweizStaatsR. 143 Faksimile