Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonreluitionsabgabe

Kantonreluitionsabgabe

  • [da] die bisher uͤbliche kanton-reluitionsabgabe fuͤr gewinnung des buͤrgerrechts in kantonfreien staͤdten dem groͤßten theil der angehenden buͤrger ein nicht unbedeutendes kapital fuͤr das etablissement ... ihres gewerbes entzogen [hat] ... [wurde] beschlossen, diese abgabe allgemein in saͤmmtlichen kantonfreien staͤdten ... aufzuheben
    PreußGS. 1812 S. 122
  • "ein Kantonspflichtiger, der sich in einem werbefreien Bezirk ansässig machen wollte, bedurfte dazu der Genehmigung der Kantonrevisionskommission. Er hatte dafür eine einmalige Geldabgabe, die sogenannte kantonreluitionsabgabe an die Jnvalidenkasse zu zahlen" 
    oJ. Händel,Wehrpflicht 34