Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonrolle

Kantonrolle

Verzeichnis aller Militärpflichtigen eines Kantons (II) als Grundlage der Aushebung

I in Preußen
  • statt derer bisher uͤblich gewesenen enrollierungs-paͤsse eine vollstaͤndige canton-rolle angefertiget werden soll
    1764 NCCPruss. III 495 [uö.]
  • diese canton-rolle ... wird in duplo ... ausgefertiget, und behaͤlt das eine exemplar ... der land- oder steuer-rath des kreises an sich, das andere ... bekoͤmmt das regiment
    1764 v.Arnim,Kantonverf. 34 [uö.]
  • Friedrich der Große ... befahl, daß die canton-rollen von dazu commandirten staabsofficieren und den land- und steuerraͤthen gemeinschaftlich angefertigt, und jaͤhrlich nachgetragen werden sollten
    1788 v.Arnim,Kantonverf. 12
  • wie die regimenter und compagnien die canton-rollen führen, und wie sie bey der einziehung und verabschiedung der eingebornen verfahren sollten, bestimmte dies reglement [von 1733] nicht
    1788 v.Frauenholz,Heerw. IV 77
  • wir [König] verordnen ... daß es mit anfertigung der canton-rollen ... kuͤnftig folgendergestalt gehalten werden soll
    1792 NCCPruss. IX 778 [uö.]
  • diejenigen puncte, welche den geist der veraͤnderten verfassung [des Kantonswesens der 60er Jahre] characterisiren, und sie gegen die vom jahre 1773 unterscheiden, bestehen darin: daß 1. man statt der schaͤdlichen compagnie-cantons die junge mannschaft von ihrer geburt bis zum vierzigsten jahre, zur ergaͤnzung der regimenter im ganzen, in gegenwart eines staabs-officiers, der land- und steuer-raͤthe aufzeichnete, von jedem bezirk eine besondere, aber uͤbereinstimmende, canton-rolle fuͤhren, auch von ihnen die recrutirung gemeinschaftlich verrichten ließ
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 38
  • bei abwesenheit des cantons-reglements, und wenn ... kein officier commandirt werden kann, halten die civilbedienten die revision allein, und sind zur aufbewahrung und nachtragung der cantonsrollen verpflichtet
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 79
  • die aufnahme und berichtigung der cantonsrollen ist, als grundlage der aushebung, eins der wichtigsten geschaͤfte der cantonsrevisions-commißion, und es werden ... die, in dem bezirk liegenden, feuerstellen ... mit den darin befindlichen familien oder ... leuten nach folgenden rubriken gemeinschaftlich aufgezeichnet
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 80
  • die aufnahme der cantonsrollen geschieht jetzt [zur Zeit des Verfassers] durch die commißion [cantons-commißion] ... recht gut und weit richtiger als durch unterbediente gelegentlich geschehen kann. die schemata zu den cantons-rollen werden nach verschiedenheit der bestimmungen, welche in ruͤcksicht der befreiungen der guts-eigenthuͤmer nach den provincial-verfassungen statt finden muͤssen, eingerichtet
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 137
  • die saͤmmtlichen pfarrer der grafschaft Mark anzuweisen, ... die ... zur vervollstaͤndigung der canton-rollen neu gefertigten, fundamental-aufnahme-tabellen aller cantonpflichtigen subjekte in jeder bauerschaft genau mit den kirchen-buͤchern zu vergleichen
    1803 Scotti,Cleve IV 2579
  • die magistraͤte in den kantonfreien staͤdten haben von ... neu angehenden buͤrgern genaue listen zu fuͤhren und solche den kanton-revisionskommissarien zur gehoͤrigen berichtigung der kantonrollen mitzutheilen
    PreußGS. 1812 S. 122
II in Württemberg
  • diejenige ... militaͤrpflichtige unterthanen, welche ... um dispensation zum heyrathen ... einkommen wollen, sollen die vidimirte auszuͤge aus den kantons-rollen durch das regiments-kommando bekraͤftigen lassen
    1808 WirtRealIndex II 301
III
in Bayern
  • um allen kantonspflichtige zu wissen, muͤssen kantons- oder musterrollen verfertiget werden, worin alle pflichtige feuerstellen, die darauf gebohrnen pflichtigen soͤhne, und die gestorbenen verzeichnet sind
    KurpfBairRegbl. 1805 Sp. 258
  • diese kantonsrollen werden durch die einschlaͤgigen landesdirektionen dem hoͤchsten militaͤrkommando eingesendet, so wie saͤmtliche militaͤrkommandanten gleichfalls verbunden sind, jedes jahr bey dem hoͤchsten militaͤrkommando ein verzeichniß, bey welchem der effektive stand des 1sten jaͤnners zur grundlage zu nehmen ist, von der mannschaft zu uͤbergeben, welche den unter ihrem kommando stehenden regimentern oder bataillons an ihrem vollzaͤhligen Stande abgehen
    KurpfBairRegbl. 1805 Sp. 260
  • die noch nicht wirklich dienenden, sondern in der kantons-rolle nur als dienstpflichtig vorgetragenen individuen koͤnnen, wenn sie erweislich ein anwesen uͤbernehmen, sich ansaͤßig machen und verehelichen, in den jaͤhrlichen kantons-rollen unter der rubrik: besondere bemerkungen: ohne weiters in abgang vorgetragen werden
    KurpfBairRegbl. 1805 Sp. 618
unter Ausschluss der Schreibform(en):