Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsaktivbürgerrecht

Kantonsaktivbürgerrecht

  • sollen, vom vierten jahre der einführung gegenwärtiger verfassung an zu zählen, keine in das zur ausübung des cantonsactivbürgerrechts erforderliche alter von 20 jahren eintretende söhne helvetischer staatsbürger zu besagten gemeindsversammlungen hinzugelassen werden, sie haben denn auf eine gesetzlich zu bestimmende weise dargethan, dass sie die öffentlichen schulen gehörig besucht oder in ermanglung dessen anderswo einen hinreichenden unterricht genossen haben
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1488