Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsausgabe

Kantonsausgabe

wie Kantonalausgabe (I) 
  • es gibt cantons- und staatsausgaben, deren allgemeine uebersicht in der verfassung bestimmt werden soll
    1801 AktSammlHelvet. VII 578
  • es wird ihm [cantonsrath] ... von dem verwaltungsrath eine umständliche rechnung über alle einnahmen und ausgaben des cantons ... zur genehmigung vorgelegt. zugleich legt der verwaltungsrath eine uebersicht der vermuthlichen cantonsausgaben im lauf des folgenden jahrs zur genehmigung vor
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1596
  • er [verwaltungsrath] entwirft mit dem ausschuss des cantonsraths die vertheilungs- und e(r)hebungsart der allgemeinen sowohl als der [besondern] cantonsausgaben, auf genehmigung des cantonsraths
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1598
  • die commission der finanzen ... wird sich beschäftigen mit: ... 2) der verordnung und gesetzvorschlag über die unterscheidung und bestimmung der staats- und der cantons-ausgaben 
    1802 AktSammlHelvet. VIII 424
  • wird eine genaue unterscheidung und aufzählung der staats- und cantons-ausgaben vonnöthen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 426
  • die centralregierung alle indirecten abgaben an sich ziehe, und der mit schulden beladene canton neue, unerschwingliche abgaben ausschreiben müßte, um die cantonsausgaben zu bestreiten
    1802 Schwyz/AktSammlHelvet. VIII 474
  • die kantonsausgaben werden durch den ertrag der regalien sowohl als durch indirekte auflagen und direkte gemeindsteuern ... bestritten
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 293
unter Ausschluss der Schreibform(en):