Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonseinteilung

Kantonseinteilung


I Einteilung des Landes in Bezirke (Kantone) zur Erfassung der Militärpflichtigen (ausgenommen bestimmte Provinzen und Städte sowie Personen und Standesgruppen gegen Bezahlung von Ablösungsgeldern)
  • bey der bisherigen canton-eintheilung, nach welcher die compagnie-cantons aufgehoben und einem jeden regimente zur ergaͤnzung seines abgangs an einlaͤndern, die feuerstellen eines bestimmten bezirks angewiesen sind, hat es sein bewenden
    1792 NCCPruss. IX 177
  • project der neuen cantoneintheilung der westphälischen provinzen
    1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 433
  • die gegenwärtigen, neu eingetretenen verhältnisse in der armee die bisher stattgefundene kantoneinteilung unbrauchbar machen
    1808 Scharnhorst/Händel,Wehrpflicht 51
  • zu der wirklichen oder vorsorglichen landesvertheidigung, in der gestalt von stehenden oder linientruppen von landwehrmännern und von landsturm, zu welchem ende die conscription oder recruten-aushebung die cantoneintheilung, landesmusterung oder heerschau veranstaltet ... wird
    1817 Klüber,ÖffRecht 631
II
wie Kantonaleinteilung 
  • wir [Gemeindeverwalter von Bern] haben die ehre, bürger gesetzgebungs-räthe, ihnen die hier beigehende protestation gegen die vertheilung des cantons Bern einzugeben. so lange die ganze Schweiz ... als ein erobertes land behandelt wurde, mußte sich alles nach den umständen fügen. dass aber jetzt, da sie unabhängig erklärt worden, und die (alten) cantonseintheilungen größtentheils wieder platz finden sollen, ganze landschaften von der stadt Bern abgerissen werden, die nur durch sie zur Schweiz gekommen sind und dazu gehören ... das kann kein ächter Schweizer wollen, und das kann wenigstens kein rechtschaffener Berner freiwillig zugeben, ohne seine pflicht auf eine offenbare weise hintanzusetzen
    1801 AktSammlHelvet. VII 64
  • bei den traurigen abwechslungen so hiesige stadt ... erlitten, steht sie gegenwärtig noch in gefahr, bei der endlichen cantonseintheilung auf eine ungewisse stelle hingeworfen zu werden, dass ihr ... nichts als die erinnerung ihres ehemaligen wohlstandes übrig bleibt
    1801 Rapperswil/AktSammlHelvet. VII 800
  • von der cantonseintheilung. die eintheilung des cantons bleibt ... dieselbe, die von dem gesetzgebenden corps unter dem 26 brachmonats 1798 beschlossen worden ist, mit dem vorbehalt dass der erste oder zweite künftige landrath jene abänderung darin treffen solle, die er für den canton vortheilhaft erachten wird. hiemit ist der canton Wallis unterdessen in 12 bezirke, und diese in gemeinden abgetheilt
    1801 AktSammlHelvet. VII 1581
  • cantonseintheilung 
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1593
  • [Gemeindeverwaltungen] da wir ... in dieser neuen cantonseintheilung das ziel unserer ... wünsche erreichet sehen, so eilen wir, unsern ... dank dafür auf den altar des vaterlandes hinzulegen
    1802 Sankt Gallen/AktSammlHelvet. VII 803
  • [aus einem Schreiben der "familien-vätter des hirten ... volks in dem alten canton Glarus" an den Senat:] wir sind es der ehre unserer voreltern und ... unseren enkeln schuldig, in diesem ... so wichtigen zeitpunkt, da es um die eintheilung und organisation der cantone Helvetiens zu thun ist, und da ... durch mehrere particularschreiben die ... unerwartete(n) berichte eingehen, als ob sie, bürger repräsentanten der helvetischen nation, auf eine ... von einer leidenschaftlichen part(ei) eingereichte adresse ... rücksicht zu nehmen scheinen, dass sie dem verlangen dieser von den maximen unsrer vorväter ganz abweichenden partei mit der einschränkung in unsre alte(n) cantonsgrenzen entsprechen wollen, sowohl gegen den inhalt der vorerwähnten adresse v. 27 oct. 1801 als gegen eine solche unverhältnismäßige cantonseintheilung förmlich ... zu protestiren
    1802 AktSammlHelvet. VII 804
  • cantonseintheilung. der canton Zug ... wird in zwei bezirke eingetheilt. diese sind: (1.) Muri. hauptort Muri. (2.) Zug. hauptort Zug
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1539
  • cantons-eintheilung. der canton ist in bezirke, und diese sind in gemeinden eingetheilt
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1549
  • sollten in ansehung einzelner grenzgemeinden oder hoͤfe, ruͤcksichtlich auf die cantonseintheilung, sich in zukunft anstaͤnde ergeben; so wird der helvetische senat solche berichtigen
    1802 Pölitz,Verf. III 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):