Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsgericht

Kantonsgericht

oberstes Gericht eines Kantons (III), zuständig für Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, gleichzeitig Appellationsinstanz für die Entscheidungen unterer Gerichte, mit gewählter, zahlenmäßig in den einzelnen Kantonen ungleicher Besetzung; in den Kantonsverfassungen (III) von 1814 und später auch als Obergericht bezeichnet; eine der Kantonsbehörden (C) 
Sachhinweis: 1798 Pölitz,Verf. III 133f.; 1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1523; 1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1532; 1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1466f.; 1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1481; 1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492f.; 1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1511f.; 1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1523f.; 1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1544f.; 1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1554-1556; 1814 Zug/SchweizKantonVerf. II 60; 1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 110-112; 1832 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. I 207; 1833 SchweizKantonVerf. I 185f.; W. Oechsli, Geschichte der Schweiz im 19. Jh. (1903) 156; Jörin,Oberland 42, 107-112, 237-241; His,LuzernVG. 19; Haberkern-Wallach2 326; SchweizId. VI 345 unter Obergericht

I überhaupt; Stellung im Staatsaufbau
  • die drei ersten obrigkeiten von jedem canton sind der statthalter des directoriums, das cantonsgericht und die verwaltungskammer
    1798 Pölitz,Verf. III 124
  • die drei ersten obrigkeiten von jedem canton sind der nationalschultheiß, die verwaltungskammer und das cantonsgericht 
    1798 Pölitz,Verf. III 133
  • die gesetzgebenden räte, in erwägung dass es zweckmäßig ist, statt den despotischen styl der alten regierungen bei ausfertigung der acten einfache und republikanische formen zu gebrauchen, haben ... beschlossen, folgende titularen zu bestimmen: ... für die cantonsgerichte: das cantonsgericht von ... (der name des cantons)
    1799 AktSammlHelvet. III 1231
  • cantonsbehörden sind: ein cantonsrath und ein cantons- oder appellations-gericht 
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1520
  • cantonsautoritäten. a) cantonsrath; - b) verwaltungsrath; - c) cantonsgericht; - d) bezirksgericht(e); - e) sectionsgericht(e); - f) gemeindsvorsteher; - g) sittengericht(e)
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1528
  • die öffentlichen behörden im cantone sind: ... b) im richterlichen fache: 1o das cantonsgericht; 2o die bezirksgerichte; 3o die friedensgerichte
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1469
II Organisation

II 1 allgemein
  • personale, competenz und besoldung ... des cantonsgerichts, wird durch die zu erwartende allgemeine oder ... nach den bedürfnissen des cantons (durch die) besondere verfassung annoch bestimmt
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1599
  • eine cantonalverordnung wird die nähere organisation des cantonsgerichts bestimmen
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467
II 2 Zusammensetzung; unterschiedliche Zahl der Mitglieder und ihrer Vertreter in den einzelnen Kantonen 
  • wenn infolge des ausstandes einiger glieder, ihrer abwesenheit, ihrer krankheit ... es begegnete, dass ein cantonsgericht unter die zahl von dreiundzwanzig mitgliedern, den präsident(en) und die suppleanten mitbegriffen, sinken würde, sollen vier suppleanten nach der durch das gesetz vom (17.) augustmonat 1798 vorgeschriebenen form ernannt werden
    1799 AktSammlHelvet. III 1392
  • das cantonsgericht besteht aus eilf mitgliedern mit inbegriff des präsidenten. das cantonswahlcorps wählt durch freie wahl die sämtlichen mitglieder des cantonsgerichts. es hat fünf suppleanten, welche ebenfalls durch besagtes wahlcorps gewählt werden. bei ausfällung eines urtheils müssen wenigstens sieben mitglieder anwesend sein. bei wichtigen criminalfällen, wo über leben und tod zu entscheiden ist, soll selbiges wenigstens aus 13 mitgliedern bestehen
    1801 AktSammlHelvet. VII 446
  • cantonsgericht. es soll im ganzen canton nur ein appellationsgericht bestehen, und zwar aus neun richtern und einem vorsitzer. der bezirk Schwyz gibt 3, und die March 2 mitglieder, die übrigen vier bezirke jeder 1 mitglied ins cantonsgericht
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1523
  • das cantonsgericht besteht aus 13 cantonsrichtern mit inbegriff des präsidenten und vicepräsidenten, nebst einem cantons-gerichtsschreiber, einem substitut und copisten
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1532
  • es ist [!] ein cantonsgericht von 13 mitgliedern
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1466
  • das cantonsgericht besteht aus neun gliedern, welchen auf den fall des abgangs des einen oder andern richters noch drei suppleanten beigegeben werden
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1481
  • das cantonsgericht besteht aus 13 gliedern
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
  • es werden im canton Lucern friedensrichter, friedensgerichte, bezirksgerichte und ein cantonsgericht aufgestellt ... das cantonsgericht besteht aus dreizehn richtern und versammelt sich am hauptort
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1510
  • es gibt ein cantonsgericht, welches aus eilf mitgliedern besteht, in seiner mitte jährlich einen präsidenten und einen statthalter wählt oder dieselben bestätiget und außer seiner mitte einen gerichtsschreiber ernennt, der ein examinirter und geschworner notarius sein und mit fünftausend franken sein amt verbürgen muß
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1523
  • das cantonsgericht besteht aus 11 richtern und 4 suppleanten
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1544
  • das kantonsgericht ist aus sämmtlichen abtheilungen des kantons zusammengesetzt im gleichen verhältnisse, wie der gesessene landrath
    1817 Schwyz/HdbSchweizStaatsR. 260
  • im kantonsgericht ... soll derjenige konfessionstheil, welcher die mehrzahl der bevölkerung besitzt, ein mitglied mehr erhalten, als der andere konfessionstheil
    1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 255
  • das kantonsgericht besteht aus 11 mitgliedern, wozu jeder bezirk die ihm nach dem verhältniß der bevölkerung zukommenden mitglieder zu wählen hat
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 10
  • das kantonsgericht besteht aus vierzehn mitgliedern, welche ... nach dem verhältniß der bevölkerung die bezirksgemeinden aus allen wahlfähigen kantonsbürgern wählen
    1833 SchweizKantonVerf. I 385
II 3
Stellenbesetzung

II 3 a Ernennung beziehungsweise Wahl der Mitglieder, Vertreter und Anklagevertreter
  • die wahlcorps erwählen auf erfolgte annahme der verfassung, und in jedem erledigungsfalle: ... 3) die richter des cantonsgerichts 
    1798 Pölitz,Verf. III 120
  • gleich nach besetzung der stellen des obersten gerichtshofs, (der) verwaltungskammern und cantonsgerichte werden jedesmal die suppleanten derselben erwählt
    1799 AktSammlHelvet. IV 1423
  • die abgehenden wirklichen glieder der verwaltungskammern und der cantonsgerichte werden als solche, und die suppleanten dieser behörden ebenfalls als solche wieder ersetzt, und es sollen die letztern nicht von rechts wegen an die stellen der erstern treten
    1800 AktSammlHelvet. VI 470
  • die cantons- und bezirksgerichte sollen in fällen, wo einzelne mitglieder wegen verwerfung (recusation), abwesenheit und krankheit den sitzungen nicht beiwohnen können, befugt sein, suppleanten zu ernennen, die nur so lange die daherigen verrichtungen übernehmen, als die richter dieselben nicht selbst versehen können. die cantonsgerichte wählen zu diesem ende aus den ihnen zugegebenen suppleanten die mangelnden richter, ohne an eine rangordnung gehalten zu sein ... für die ergänzung der suppleanten der cantonsgerichte in den durch die artikel 3 und 4 des gesetzes vom 17. christmonat bezeichneten fällen sind es die cantonsrichter, welche neben dem einfachen vorschlage des regierungsstatthalters einen gedoppelten vorschlag zu machen haben
    1801 AktSammlHelvet. VI 589f.
  • die friedensrichter und die glieder der cantonsgerichte werden von den cantonsbehörden ernannt
    1801 AktSammlHelvet. VII 587
  • die bezirksräthe ... [wählen] das cantons- und bezirksgericht 
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1525
  • wenn eine stelle im cantonsgericht oder verwaltungsrathe mangelt, so schlagen die wahlmänner jedes bezirks drei taugliche, vorgeschriebenermaßen wählbare männer vor, und der verwaltungsrath oder das cantonsgericht schlägt gleichfalls drei solche männer vor. aus diesen 18 ... ergänzt [!] der cantonsrath die erledigte stelle
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1533
  • die cantonswahlmänner ernennen zehn tage nach gehaltenen kreis-wahlversammlungen, sobald [sie] drei vierttheile ihrer anzahl beisammen sind ... c) die mitglieder des cantonsgerichts und fünf suppleanten
    1801 AktSammlHelvet. VII 1538
  • die aus allen bezirken gewählten ausschüsse bilden für das laufende jahr das wahlcorps des cantons und haben ... die mitglieder ... in das cantonsgericht [zu wählen]
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1595
  • sämtliche mitglieder des ... cantonsgerichts ... bleiben drei jahre im amt und können jedesmal von den betreffenden wahlbehörden wieder gewählt werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 1601
  • die mehrzahl der cantonsgerichte und verwaltungskammern sind ganz oder größtentheils von der regierung, und nicht vom volke gewählt
    1802 AktSammlHelvet. VII 1130
  • es dürfte ... am zweckmäßigsten sein, die mitglieder des verwaltungs-corps und des cantonsgerichts auf den eignen vorschlag dieser behörden, der jedoch aus den für die tagsatzungs-glieder abzufassenden wählbarkeitslisten zu nehmen wäre, und die der bezirksgerichte auf ihren eignen vorschlag, verbunden mit dem des cantonsgerichts, durch den cantonsrath wählen zu lassen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 678
  • dem cantonsgericht ist in criminal- und frevelsachen ein öffentlicher ankläger beigeordnet. es wird ihm ferners eine gerichtsperson zu instruirung der criminalproceduren die das gesetz dem cantonsgerichte anhängig macht zugegeben
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1473
  • die referenten des cantonsgerichts werden durch den verwaltungsrath ernannt, welcher auch ihren gehalt bestimmt
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1484
  • der cantonsrath ernennt alle jahre in seiner ersten ordentlichen sitzung des dritten quartals ... die abgehenden mitglieder des cantonsgerichts aus den wirklichen und gewesenen friedensrichtern und aus den wirklichen und gewesenen mitgliedern der bezirksgerichte
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1513
  • die gemeind(s)versammlungen erwählen: ... mit ausnahme des präsidenten, die mitglieder des cantonsgerichts 
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1540
  • der öffentliche ankläger wird aus einem gedoppelten vorschlag des cantonsgerichts durch den cantonsstatthalter ernannt ... wenn ... das gericht wegen abwesenheit oder ausstand von richtern nicht vollzählig gemacht werden kann, soll es durch suppleanten vervollständigt werden. diese suppleanten sollen jedesmal aus beliebigen bezirksgerichten, jedoch mit ausnahme desjenigen in dessen umfang der zu beurtheilende fall sich ereignet hat, auf den vorschlag des präsidenten vom cantonsgericht gewählt werden
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1555
  • die verfassungsmäßigen gemeinden ... wählen ... die ihnen treffenden glieder zum kantonsgericht 
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 289
  • der große rath ... ernennt aus seiner mitte die glieder ... des appellations- und kantonsgerichts 
    1814 SolothurnStR. 253
  • der präsident und die mitglieder des kantonsgerichtes werden bei jeder allgemeinen regierungserneuerung durch den gr. rath aus einem doppelten vorschlage gewählt, den das appellationsgericht, mit ausschluß seiner mitglieder, aus den wahlfähigen bürgern des kantons ... zu bilden hat
    1831 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. I 208
  • die mitglieder des kantonsgerichts ... wählt der gr. rath frei aus allen wahlfähigen bürgern
    1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 251
  • das kantonsgericht besteht aus 11 mitgliedern, wozu jeder bezirk die ihm nach dem verhältniß der bevölkerung zukommenden mitglieder zu wählen hat
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 102
  • 1833 SchweizKantonVerf. I 385
  • 1834 SchweizKantonVerf. II 127
  • die mitglieder und die vier suppleanten des kantonsgerichts werden bei jeder allgemeinen regierungserneuerung durch den gr. rath nach freier wahl aus denjenigen stimmfähigen kantonsbürgern gewählt, welche das dreißigste altersjahr angetreten haben
    1834 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. II 127
II 3 b
Voraussetzung der Wählbarkeit, Wahlhindernisse
  • in den gemeinds-, verwaltungs- und cantonsräthen, wie auch sections-, bezirks- und cantonsgerichten können vater und sohn, schwäher und tochtermann, brüder und schwäger nicht in den gleichen rath oder gericht erwählt werden
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1534
  • um in das cantonsgericht gewählt zu werden, muß man sechs jahr(e) im canton angesessen sein, ein reines vermögen von 6000 frk. besitzen und das 30. jahr angetreten haben
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467
  • um in das cantonsgericht gewählt zu werden, muß der vorzuschlagende 1) das dreißigste jahr alters zurückgelegt haben, 2) ein vermögen von wenigstens 4000 frk. besitzen, 3) zwei jahre lang in einer richterlichen behörde des cantons angestellt oder central-, cantons- oder bezirks-beamter gewesen sein oder einen in das rechtsfach einschlagenden beruf ebenfalls zwei jahre lang ausgeübt haben
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
  • der präsident am bezirksgericht steht nach siebenjähriger amtszeit auf der liste des verdienstes für die stellen am cantonsgericht oder in dem verwaltungsrath
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1522
  • jeder bürger welcher auf einer universität den doctorgrad in beiden rechten erlangt oder einen ähnlichen grad bei der zu errichtenden allgemeinen lehranstalt für die höhere wissenschaftliche erziehung verdient und nach einer prüfung im landrecht ein ganzes jahr lang darin practicirt hat, genießt das recht, in das cantonsgericht gewählt werden zu können, sobald er das alter von fünfundzwanzig jahren zurückgelegt hat und in ermanglung eines ortsbürgerrechts ein liegendes eigenthum im canton besitzt
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1523
  • um in das cantonsgericht wählbar zu sein, muß man das 28. jahr erreicht haben und ein freies grundeigenthum von wenigstens 2000 frk. werth oder ein vermögen von wenigstens 4000 frk. besitzen oder für diese summe reelle caution leisten
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1554
  • bei der ersten besetzung des cantonsgerichts und bis zum jahre 1810 soll die hälfte seiner glieder aus gegenwärtigen oder gewesenen cantons- oder bezirksrichtern oder bezirks(gerichts) schreibern gewählt werden. vom jahr 1810 an kann niemand an das cantonsgericht gewählt werden, er habe denn wenigstens zwei jahre durch eine cantons-, bezirks- oder friedensrichter- oder eine gerichtsschreiber-stelle bekleidet
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1555
  • in dem verwaltungsrath, im cantonsgericht, in einem bezirksgericht und einem gemeindsrath können zwei im ersten grad der blutsfreundschaft oder schwägerschaft verwandte personen nicht neben einander sitzen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1558
  • hinsichtlich des alters ... wird ... für das kantonsgericht ... das angetretene 30ste jahr ... gefordert
    1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 256
II 3 c Wahlmodus
  • zu ernennung der bezirks- und cantonsgerichte wird ein wahlcorps von 21 mitgliedern aufgestellt, welches die ... wahlen nach den festgesetzten bedingen frei aus allen cantonsbürgern vornimmt. es besteht: aus 6 gliedern des cantonsraths; aus 3 gliedern des verwaltungsraths; aus 4 richtern des cantonsgerichts, und ... aus 1 richter eines jeden bezirksgerichts
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467
  • die gemeinden wählen auf hundert activbürger einen wahlmann. diese wahlmänner versammeln sich districtsweise an dem hauptort des districts und ernennen in jedem district drei neue wahlmänner. diese ... wählen zwölf bürger des cantons. diese 12 bürger vereinigen sich mit 13, welche die bestehende verfassungscommission ernennen wird. diese 25 ernennen sechs mitglieder in den cantonsrath, drei mitglieder in den verwaltungsrath und vier mitglieder in das cantonsgericht. diese 13 mitglieder erwählen ein mitglied in jedes districtsgericht. diese 21 mitglieder, welche das in der cantonsorganisation bestimmte wahlcorps für das erstemal bilden, wählen die noch mangelnden mitglieder in den verwaltungsrath, das cantonsgericht und die districtsgerichte. diese wahlen geschehen ... durch geheimes und absolutes stimmenmehr
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1468
  • der cantonsrath ernennt nach anleitung der verfassung durch das absolute geheime stimmenmehr und nach [vorher] abgelegtem eid: ... die glieder des cantonsgerichts und dessen suppleanten
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
  • die wahlart ist wie bei dem verwaltungsrathe. die cantons-wahlversammlung macht für jedes zu wählende mitglied des cantonsgerichts einen vierfachen vorschlag, welcher durch das cantonsgericht selbst mit zwei wahlfähigen cantonsbürgern aus dem wählbaren-verzeichnisse vermehrt wird. aus diesem sechsfachen vorschlage trifft der cantonsrath die wahl in das cantonsgericht ... ursprüngliche wahlart des cantonsgerichts: bei der ersten erwählung der mitglieder des cantonsgerichts ernennt der senat auf den doppelten vorschlag des vollziehungsrathes fünf derselben; die übrigen werden nach de(m) im 46 für den verwaltungsrath aufgestellten ursprünglichen wahlmodus erwählt
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492f.
  • die durch die volkssanction bestätigte wahlversammlung wird in der kürzesten zeitfrist vom r[egierungs]statthalter in den hauptort des cantons zusammenberufen und ernennt durch geheimes und absolutes stimmenmehr ... die mitglieder des cantonsgerichts 
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1517
  • die helvetische regierung ist eingeladen, einen mehr denn die hälfte für das erstemal in das cantonsgericht und in den verwaltungsrath zu erwählen. es wird derselben zu diesem ende eine liste wählbarer bürger eingesandt werden, welche das vollständige verzeichnis aller regierungsglieder unter der ehevorigen und jetzigen ordnung der dinge enthält. die wahlen der regierung werden dem cantonsrath vorgelegt, der darüber entscheiden soll, ob man gegen die rechtschaffenheit der gewählten bürger etwas einzuwenden habe
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1528
  • das cantonsgericht besteht aus eilf mitgliedern. die wahl derselben geschieht durch den cantonsrath also abwechselnd, dass die erste erledigte stelle aus freier wahl, die zweite aus einem dreifachen vorschlage ersetzt wird, welcher aus einem gedoppelten des cantonsgerichts und einem einfachen des cantonsstatthalters gebildet wird
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1554
II 3 d
Amtsdauer

II 3 d α Ausscheiden nach Turnus oder durch Auslosung
  • es treten in diesem jahr [1799] aus jedem cantonsgericht zwei richter und zwei suppleanten aus. die austretenden mitglieder werden durch das loos bestimmt
    1799 AktSammlHelvet. IV 1254
  • die mitglieder des obersten gerichtshofs und dessen suppleanten ziehen dieses jahr den 1. august für ihren austritt das loos, und diejenigen der verwaltungskammern und ihre suppleanten, (die) der cantonsgerichte und ihre suppleanten und die mitglieder jedes districtsgerichts den 20. des gleichen monats
    1800 AktSammlHelvet. V 1472
  • nach verfluss der drei ersten jahre wird ein drittel des cantonsgerichts ausgelooset, nach dem vierten wieder ein drittel; nach dem fünften tritt der noch übrige drittel ohne loosen aus
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1526
  • das cantonsgericht besteht aus 13 gliedern, von denen jährlich eines austritt [et], sogleich aber wieder wählbar ist. in den zwölf ersten jahren bestimmt das loos das austretende mitglied
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
  • in ... dem cantonsgericht tritt alle jahre ein mitglied aus
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1514
  • die mitglieder des cantonsgerichts bleiben eilf jahre am amt. jährlich tritt eines derselben aus
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1523
  • die mitglieder des cantonsgerichts bleiben drei jahr(e) im amte
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1544
  • von den mitgliedern des ... kantonsgerichts ... [tritt] alle drei jahre der vierte theil aus, die austretenden sind immer wieder wählbar
    1830 Solothurn/SchweizKantonVerf. I 161
  • die mitglieder des kantonsgerichts [bleiben] ... sechs jahre ... im amt
    1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 253
II 3 d β (freiwilliger) Rücktritt und Absetzung
  • in den cantonen, wo entweder die verwaltungskammern, oder cantonsgerichte, oder districtsgerichte von dem vollziehungs-directorium abgesetzt (worden), muß das abgesetzte tribunal samt den suppleanten, wenn es laut der constitution derselben (!) hat, wieder von der wahlversammlung neu bestellt werden
    1799 AktSammlHelvet. IV 1424
  • das cantonsgericht in Zürich soll erneuert und mit folgenden bürgern besetzt werden
    1799 AktSammlHelvet. V 116
  • der beschluß vom 13. weinmonat 1799, wodurch das vollziehungs-directorium das cantonsgericht von Zürich entsetzt, ohne auf erwiesene thatsachen gestützte gründe anzuführen, ist als constitutionswidrig cassirt
    1799 AktSammlHelvet. V 338
  • in erwägung dass das directorium nicht berechtigt ist, einen cantonsrichter aus dieser rücksicht [Krankheit] von seiner stelle zu entfernen, indem die constitution ... die (von) krankheits wegen abwesenden richter durch die suppleanten ergänzt ... [ist] beschlossen: der beschluss des vollziehungs-directoriums vom verflossenen herbstmonat [!], betreffend die ledigerklärung der stelle des b.F.B.v.B. am cantonsgericht zu Solothurn, ist aufgehoben
    1799 AktSammlHelvet. V 424
  • der vollziehungsrath ist bevollmächtigt, in fällen von dringender nothwendigkeit, und wo das wohl des öffentlichen dienstes solches nicht verbietet, den gliedern der verwaltungskammern der cantons- und districtsgerichte freiwillige entlassungen zu bewilligen
    1800 AktSammlHelvet. VI 469
  • folgenden mitgliedern des cantonsgerichts von Zürich wird hierdurch die entlassung ertheilt ... das cantonsgericht und der regierungsstatthalter werden nach vorschrift des gesetzes vom 17. december 1800 ihre vorschläge für die wiederbesetzung dieser vier stellen einsenden
    1802 AktSammlHelvet. VII 911
  • dem cantonsrath allein kommt es zu, die entlassungsbegehren von mitgliedern ... des cantonsgerichts anzunehmen
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1551
II 3 e Ernennung des Präsidenten und der Gerichtsbediensteten, meist durch das Kantonsgericht selbst
  • der statthalter [Regierungsstatthalter] ernennt den actuarius ... [und] den präsidenten des cantonsgerichtes ... unter den von der wahlversammlung gewählten richtern und verwaltern
    1798 AktSammlHelvet. I 1066
  • das cantonsgericht erwählt sich aus seinem mittel durch geheimes und absolutes stimmenmehr einen präsidenten und aus der zahl der geschwornen schreiber des cantons einen actuar
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1493
  • die bezirksgerichte und das cantonsgericht ernennen ihren präsidenten, die erforderlichen schreiber und weibel. der friedensrichter, die bezirksgerichte und das cantonsgericht sind für ihre schreiber und weibel, sowie diese gegen jene, verantwortlich
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1510
  • das cantonsgericht wählt aus einem doppelten vorschlag seines präsidenten seinen gerichtsweibel
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1544
  • sie [Kantonstagsatzung] ernennt den präsidenten des cantonsgerichts und desselben gerichtsschreiber
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1548
  • das cantonsgericht wählt sich seinen präsidenten selbst. es ernennt den gerichtsschreiber und gibt über einrichtung und besoldung seiner kanzlei dem cantonsrath einen vorschlag zu(r) genehmigung ein
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1555
  • er [statthalter] ist präsident des kantonsgerichts, und ruft dasselbe zusammen
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 288
  • die präsidenten des appellations- und des kantonsgerichts ... werden für vier jahre gewählt, und sind ... immer wieder wählbar
    1830 Solothurn/SchweizKantonVerf. I 159
  • die präsidenten des kantonsgerichts ... werden von dem gr. rath nach freier wahl aus der zahl derjenigen stimmfähigen bürger des kantons gewählt, welche das dreißigste altersjahr angetreten haben
    1834 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. II 125
II 4 Inkompatibilität von Richteramt und anderen (Kantons) Ämtern
  • es sind ... von dem advocatenberuf ausgeschlossen ... die mitglieder der cantonsgerichte 
    1798 AktSammlHelvet. III 812
  • es sind von dem advocaten-beruf ... ausgeschlossen ... der öffentliche ankläger bei dem cantonsgericht in seinem canton
    1799 AktSammlHelvet. III 1323
  • kein mitglied des cantonsrathes darf zugleich mitglied sein des verwaltungsrathes oder des cantonsgerichts und umgekehrt sollen die mitglieder der letztern behörden nicht (i)m cantonsrathe sitzen dörfen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1495
  • die glieder des verwaltungsraths und des cantonsgerichts können nicht zugleich mitglieder von gemeindsräthen sein
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1558
II 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

II 5 a Vereidigung
  • die glieder des cantonsgerichts werden durch den verwaltungsrath beeidigt
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1481
  • das kantonsgericht ... [leistet] dem gr. rathe den eid für getreue pflichterfüllung
    1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 259
II 5 b Residenzpflicht
  • die mitglieder des cantonsgerichts sind gehalten, an dem hauptorte oder in dessen gemeindsbezirk zu wohnen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
II 5 c Amtskleidung
  • die amtskleidung der öffentlichen ankläger bei den cantonsgerichten ist ... schwarz, mit einer strohgelben schärpe, um den leib gewunden
    1798 AktSammlHelvet. III 806
II 5 d Besoldung; Bezug von Gebühren, Aufwandsentschädigung

II 5 d α der Mitglieder
  • d(ie) 3 der gesetze vom 12. und 19. herbstmonat über die gehalte der suppleanten der verwaltungskammern und cantonsgerichte dahin zu erläutern, dass wenn ein verwalter oder richter eine andere stelle annimmt, der suppleant, der an dessen platz eintritt, auch dessen ganzen gehalt beziehen solle
    1798 AktSammlHelvet. III 517
  • der öffentliche ankläger bei dem cantonsgericht bezieht einen jährlichen gehalt von achzig neuen dublonen
    1799 AktSammlHelvet. III 912
  • vom 12. april 1799 an gerechnet beziehen die mitglieder der cantonsgerichte, statt der ihnen ausgesetzten besoldung von hundert neuen duplonen, einen jährlichen gehalt von tausend vierhundert und vierzig franken
    1799 AktSammlHelvet. IV 554
  • von dem tage dieses gesetzes an bezieht jedes mitglied der cantonsgerichte, statt der ihnen ausgesetzten besoldung von eintausend vierhundert vierzig franken, einen jährlichen gehalt von eintausend zweihundert franken. jedem suppleanten eines cantonsgerichts ist von dem tage dieses gesetzes an eine besoldung von vier franken fünf batzen für jeden verrichtungstag ausgesetzt, statt derjenigen von fünfzig batzen, welche ihnen das gesetz bestimmte
    1799 AktSammlHelvet. IV 1223
  • die im rückstande begriffenen zivilbeamten sind: ... g) die mitglieder der cantonsgerichte, ihre suppleanten und der öffentliche ankläger
    1800 AktSammlHelvet. V 923
  • der öffentliche ankläger bei dem cantonsgericht bezieht für seine verrichtungen keine besondern gebühren
    1800 AktSammlHelvet. V 1164
  • [die] im tarif vom 5. juli 1800 den präsidenten des bezirks- und des cantongerichts bestimmten gebühren
    1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1589
  • in rücksicht der bezahlung der cantonsgerichte wird erkannt: die frk. 1200 welche nach dem gesetz vom 21. aug. 1799 den mitgliedern derselben zukommen sollen als maximum angesehen und nur für die cantonsgerichte welche am meisten mit geschäften überladen sind ferner beibehalten werden
    1802 AktSammlHelvet. VII 1170
  • die sämtlichen cantonsgerichte werden in folgende drei classen abgetheilt und nach denselben ihre besoldungen bestimmt
    1802 AktSammlHelvet. VIII 165
  • die besoldung der mitglieder des cantongerichts ist auf eintausend franken gesetzt, diejenige des präsidenten auf 1200 frk.
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467
  • das jährliche gehalt eines jeden mitglieds des cantonsgerichtes ist auf 320 frk. festgesetzt
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1482
  • der präsident am cantonsgericht hat ein jahrsgehalt von zwölfhundert frk. die übrigen richter beziehen jährlich tausend frk.
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1524
  • die mitglieder des cantonsgerichts beziehen einen jährlichen gehalt von 1200 frk.
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1556
II 5 d β der Gerichtsbediensteten
  • der secretär bei dem cantonsgericht bezieht ein jährliches gehalt von achtzig neuen dublonen, die kosten nicht mitbegriffen, welche er für die bezahlung der in seiner kanzlei nöthigen schreiber anzuwenden im fall sein kann. er erhält ferners eine freie wohnung bei der kanzlei die für das cantonsgericht bestimmt ist
    1799 Luzern/AktSammlHelvet. III 911
  • die schreiber und weibel ... des cantonsgerichts werden von den gebühren ihrer verrichtungen ... nach mäßigen taxen entschädigt
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1514
II 5 e Befreiung vom Militärdienst
  • in der verfügung des 3 des gesetzes vom 13. christmonat 1798, über die organisation der miliz, sind [bei der Befreiung vom Militärdienst] ebenfalls mitbegriffen die suppleanten des obersten gerichtshofs, der verwaltungskammern und der cantonsgerichte 
    1799 AktSammlHelvet. IV 486
II 6 Auflösung und Neubildung von Gerichten
  • die bisherigen cantonsgerichte von Bern und Thun [!] sind von nun an aufgelöst. an ihre stelle soll ein einziges neues cantonsgericht zu Bern treten ... dieses neue cantonsgericht soll sogleich zusammenberufen, von dem herrn r[egierungs]statthalter der präsident desselben ern(a)nnt und selbiges ... in thätigkeit gesetzt werden
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1425
  • dem künftigen gr. rathe wird zu entscheiden überlassen, ob ein kantonsgericht fortbestehen ... solle
    1830 Solothurn/SchweizKantonVerf. I 158
III Kompetenzen

III 1 als Spruchkörper in Zivil- und Strafsachen

III 1 a überhaupt
  • wünschte man in hiesigen cantonen einige weisung zu erhalten, worin die eigentlichen verhandlungen der verwaltungskammer, des cantonsgerichts, der districtsrichter bestehen und welche schranken die verschiedenen anwälte haben sollen
    1798 AktSammlHelvet. II 563
  • die peinlichen verbrechen sollen mit körperlichen und infamirenden strafen belegt werden. das urtheil über die strafe dieser verbrechen soll den cantonsgerichten zustehen, mit ausnahme derjenigen fälle, welche die constitution dem oberen gerichtshofe unmittelbar überweist
    1799 AktSammlHelvet. IV 424
  • das cantonsgericht von Solothurn ist unstreitig außer allem verhältnis mit der größe und population des cantons beschäftigt. neben der fertigung der civilgeschäfte(n), ... nehmen ihnen [!] die criminalsachen einen großen theil der kostbarsten zeit weg
    1802 AktSammlHelvet. VIII 168
  • in bürgerlichen rechtsangelegenheiten wird die gerechtigkeitspflege ausgeübt: durch die friedensgerichte; durch die bezirksgerichte; durch das cantonsgericht 
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1479
  • die gerichte, als das siebner- und eilfergericht, das bezirksgericht in Ursern und das kantons- oder appellationsgericht, sprechen nach inhalt unserer landesgesetze in allen streitfällen ab
    1820 Uri/SchweizKantonVerf. II 2
  • das kantonsgericht ist die oberste civil-, kriminal- und polizeirichterliche behörde
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 385
III 1 b
als erste Instanz

III 1 b α in Zivilsachen, die nicht zur Zuständigkeit der unteren Gerichte gehören
  • hat das cantonsgericht Solothurn noch eine last zu ertragen ... es ist nämlich in Solothurn gesetzliche uebung, dass alle betreibungen um verschriebene und bekanntliche schulden ... nicht von den betreffenden bezirksgerichten, sondern ... vor dem cantonsgericht anhängig gemacht werden müssen, und da diese schuldprocesse nicht selten litigos werden und hie und da commissionelle untersuchungen nach sich ziehen, so ist sehr begreiflich, wie groß diese last für das cantonsgericht S. sein muß
    1802 AktSammlHelvet. VIII 169
  • das kantonsgericht ... entscheidet über alle zivilgegenstände, die nicht in der kompetenz der gemeindgerichte liegen, so wie auch über eigen und erb, und fertigt die fallimenter, zu welchem es aus seiner mitte eine kommission von drei mitgliedern ernennt, und spricht über diesfällige streite ab
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 292
III 1 b β in Strafsachen
  • in erwägung dass der 88 der constitution dem obersten gerichtshof deutlich die competenz, in letzter instanz in criminalsachen, welche die todesstrafe oder die einsperrung oder die deportation auf zehn jahre oder mehr nach sich ziehen, zuspricht, welches die haupt-criminalsachen bezeichnet, in welchen die cantonsgerichte nach dem 97 der constitution nur in erster instanz sprechen
    1799 AktSammlHelvet. III 1227
  • in wichtigern peinlichen fällen, d.i. in denjenigen welche infolge der jeweiligen peinlichen gesetze entweder die todesstrafe oder eine (wenigstens) zehnjährige einsperrung oder zehnjährige verweisung nach sich ziehen ... spricht das cantonsgericht in erster instanz ab
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1484
  • das cantonsgericht ... urtheilt ... in erster instanz über diejenigen criminalfälle deren letztinstanzliche beurtheilung das peinliche gesetzbuch der republik dem obersten gerichtshofe belegt
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
  • das cantonsgericht bildet die erste ... instanz in criminalsachen ... [und] richtet in erster und der oberste gerichtshof in letzter instanz über die von bürgerlichen und peinlichen richtern in ihrer amtsverwaltung begangenen vergehen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1524
  • das cantonsgericht entscheidet mit zuzug seiner suppleanten als erste instanz über jene criminalverbrechen welche zufolge (den) gesetzen außer der competenz der bezirksgerichte liegen
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1545
  • im beibehaltungsfalle soll das kantonsgericht aus neun richtern ... bestehen; dasselbe ... bildet in kriminalfällen die erste instanz
    1830 Solothurn/SchweizKantonVerf. I 158
  • die erstinstanzliche beurtheilung, entscheidung und bestrafung über kriminal- und matrimonialfälle ... ist einem aus einem präsidenten und sechs beisitzern bestehenden kantonsgericht übertragen
    1834 Schaffhausen/SchweizKantonVerf. II 127
III 1 b γ insbesondere bei politischen Delikten
  • sie [regierungsstatthalter, unterstatthalter und agenten in der ganzen republik] sind beauftragt, die solcher vergehen [durch ... reden oder andere mittel die eh(e)malige verfassung wieder herzustellen, das vertrauen des volks wankens zu machen oder ... den maßnahmen der regierung schwierigkeiten in den weg zu legen suchen würden] schuldige(n) personen anhalten und dem cantonsgericht übergeben zu lassen, welches gegen sie den process verführen [!] und sie als störer der öffentlichen ruhe verurtheilen wird
    1798 AktSammlHelvet. III 325
  • die glieder der gewesenen interims-regierung von Appenzell Außer-Roden sollen in verhaft gebracht und vor das cantonsgericht gezogen und daselbst ... wegen der beschuldigung zur rede gestellt werden, dass sie zum angriff gegen ihr vaterland truppen aufgehoben (!) haben
    1799 AktSammlHelvet. V 259
  • bei politischen vergehen, welche eine entehrende strafe oder eine geldbuße von fünfhundert franken und darüber mit sich bringen, spricht das cantonsgericht in erster instanz ab
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1484
  • das cantonsgericht bildet die erste ... instanz ... bei politischen vergehen welche irgend eine entehrende strafe oder eine geldbuße von fünfhundert frk. und darüber nach sich ziehen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1525
  • dem kantonsgericht ist die untersuchung und definitive aburtheilung über staatsverbrechen und aufruhr gegen die standesbehörden oder ihre angestellten übertragen. es verwandelt sich in solchen fällen in ein kriminalgericht, dessen einrichtungen und befugnisse das gesetz näher bestimmt
    1820 Graubünden/SchweizKantonVerf. II 95
III 1 c als zweite (zum Teil letzte) Instanz (in Zivil- und Strafsachen)
  • ein mitglied ... zeigt an, dass es vernommen, das cantonsgericht des cantons Linth habe einige angeklagte zum tode verurtheilt und zwei wirklich hinrichten lassen, welches ganz wider den 88. art. der constitution sei, der den cantonsgerichten gar nicht die gewalt gibt, in letzter instanz abzusprechen, sondern nur allein dem obersten gerichtshof
    1798 AktSammlHelvet. II 832 [unrechtmäßig als letzte Jnstanz]
  • insofern ... die ... streitigkeiten processe über mein und dein betreffen, sollen in ermanglung von commerz-tribunalien ... die districtsgerichte der beiden hauptorte, Zürich und Glarus, ... mit vorbehalt der appellation an das cantonsgericht, als competirliche richter erster instanz ... aufgestellt werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 514
  • [das] cantonsgericht ... spricht (nur) über alle civil- und injurienhändel in zweiter und letzter instanz (ab), die von den bezirksgerichten können appellirt werden
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1523
  • an dem hauptort ist ein ober-sittengericht, welches aus dem generalvicar und dem vorsteher des cantonsgerichts besteht ... wer sich dessen ausspruch nicht unterwerfen will, ist gehalten, sich an das cantonsgericht zu wenden
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1529f.
  • das cantonsgericht formirt die zweite und letzte cantons-instanz, es richtet nach den gesetzen Helvetiens in criminal- und civilsachen u.s.w.
    1801 AktSammlHelvet. VII 1532
  • das cantonsgericht ... spricht ... in letzter instanz über alle diejenigen bürgerlichen rechts- und criminalfälle ab, welche die competenz der bezirksgerichte übersteigen
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467
  • der richter zweiter instanz ist das cantonsgericht 
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1481
  • das cantonsgericht urtheilt in zweiter und letzter instanz über alle civil-, polizei- und criminalrechtsfälle, die nicht unter (in) der competenz der bezirksgerichte liegen. er [so!] urtheilt in zweiter instanz über diejenigen civilrechtsfälle welche zum endlichen und letzten entscheid vor den obersten gerichtshof gezogen werden können
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
  • das cantonsgericht spricht über alle rechtfälle die die competenz ... der bezirksgerichte überschreiten in letzter instanz, jene fälle ausgenommen, die der 74 der helvetischen verfassung vor den obersten gerichtshof zu ziehen gestattet
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1511
  • das cantonsgericht bildet die zweite und letzte instanz in allen civilstreitsachen ausgenommen sind die bürgerlichen streitsachen deren gegenstand den werth von 3000 frk. übersteigt, und bei denen zugleich entweder die regierung oder ein canton ein(e) oder beide parteien ausmachen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1524
  • es [bezirksgericht] entscheidet als erste instanz, unter vorbehalt der weitersziehung an das cantonsgericht, über alle criminalfälle welche zufolge (den) gesetzen in seiner competenz liegen. kein criminalprocess kann ordentlicher weise vor das cantonsgericht gebracht werden, wenn er nicht zuvor von diesem gericht ist untersucht worden
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1543
  • das cantonsgericht entscheidet als zweite und letzte instanz über alle civilfälle bei welchen eine weitersziehung statthat und der in der allgemeinen verfassung 74 bedingte fall nicht eintritt
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1545
  • das cantonsgericht spricht über alle rechtsfälle die die competenz der bezirksgerichte überschreiten in letzter instanz, jene fälle ausgenommen die der 73 der helvetischen staatsverfassung vor den obersten gerichtshof zu ziehen gestattet
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1555
  • das kantonsgericht ... spricht über alle zivil- und injurienhändel, die von den bezirksgerichten appellirt werden können, in zweiter und letzter instanz ab. kein rechtshandel kann appellirt werden, dessen betrag oder werth nicht die summe von zweihundert gulden übersteigt
    1817 Schwyz/HdbSchweizStaatsR. 260
  • dem künftigen gr. rathe wird zu entscheiden überlassen, ob ein kantonsgericht fortbestehen ... solle ...; dasselbe beurtheilt in zweiter instanz alle civilfälle, die einer appellation fähig sind
    1830 Solothurn/SchweizKantonVerf. I 158
  • ein kantonsgericht von eilf mitgliedern und sechs suppleanten ist die höchste instanz in bürgerlichen, korrektionellen, kriminellen und administrativen rechtsfällen
    1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 246
  • das kantonsgericht beurtheilt in höchster instanz alle bürgerlichen rechtsfälle, die gemäß der gesetzgebung der appellation fähig sind
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 110
III 2
als Aufsichtsorgan

III 2 a über den Rechtsgang beziehungsweise die unteren Gerichte
  • das cantonsgericht hat die oberaufsicht sowohl über die friedensrichter als (die) bezirksgerichte
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467
  • das cantonsgericht hat die unmittelbare aufsicht über den rechtsgang im canton
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
  • es [bezirksgericht] entwirft seine gerichtsordnung und unterlegt sie der genehmigung des kantonsgerichts 
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 392
III 2 b über Justizpersonen verschiedener Art
  • das cantonsgericht hat die unmittelbare aufsicht ... über anwäl(t)e, procuratoren und geschworne schreiber
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
  • das cantonsgericht ertheilt den advocaten und notarien die gehörigen ernennungsscheine ... [und] hat das recht, die den advocaten ertheilten ernennungsscheine für immer zurückzuziehen, wenn sie durch umtriebe, trölsucht, missbrauch ihres berufs zum nachtheil der parteien oder durch unfähigkeit zu dieser maßnahme anlass geben
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1512
  • im canton darf es eine bestimmte anzahl von notarien, fürspreche(r)n und procuratoren geben. sie stehen unter der oberaufsicht des cantonsgerichts ... das cantonsgericht ertheilt ihnen ihr amtspatent, ohne welches keine ihrer functionen gültig ist. inner drei monaten nach einführung der gegenwärtigen verfassung soll das cantonsgericht die anzahl, die pflichten und sporteln der notarien, fürsprecher und procuratoren des nähern bestimmen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1524
  • das cantonsgericht ertheilt den advocaten die erforderlichen ernennungsacten
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1555
III 3 (gutachtlicher) Anteil an der Gesetzgebung
  • bürger gesetzgeber! verschiedene cantonsgerichte und auch der oberste gerichtshof haben ... ihre aufmerksamkeit ... auf einen gegenstand geleitet, der einen wesentlichen theil ihrer sorgen für das allgemeine wohl ausmachen muß; sie haben ihnen die manigfaltigen fehler und gebrechen des peinlichen gesetzbuchs vorgestellt
    1800 AktSammlHelvet. V 680
  • dem departement der rechtspflege wird aufgetragen, durch zweckmäßige schreiben den obersten gerichtshof und die cantonsgerichte einzuladen, ihr gutachtliches befinden über die mängel und gebrechen des jetzigen peinlichen gesetzes einzugeben, nebst ihren vorschlägen über die bestimmungen womit denselben am besten abgeholfen werden könnte
    1802 AktSammlHelvet. VIII 389
  • die justizcommission des senats beschäftigt sich wirklich mit der revision des peinlichen gesetzbuches und wünschte die kenntnisse und erfahrungen der cantonsgerichte bei dieser arbeit zu benutzen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 400
  • das cantonsgericht untersucht die vom senat vorgeschlagenen, die bürgerliche processordnung und (das) gesetzbuch betreffenden gesetze und reicht darüber dem cantonsrath sein vorläufiges gutachten ein. es kann einsweilen und bis zur einführung allgemeiner helvetischer gesetze vorschläge zu cantonalverordnungen für dienlich erachte(t)e abänderungen (in) der rechtspflege dem cantonsrath vorlegen, welcher darüber hinwieder die gutheißung des helvetischen senats einholen kann
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1555
III 4
Beteiligung an Wahlen und an der Besetzung öffentlicher Ämter

III 4 a Kantontagsatzungdeputierte 
  • in den cantonen Freiburg, Lucern, Waatland, Zürich, Aargäu, Baden, Basel, Solothurn, Thurgäu, Wallis und Schaffhausen schließt die verwaltungskammer zwei ihrer mitglieder, und das cantonsgericht ebenfalls zwei seiner mitglieder aus, welche unter dem vorsitze des regierungs-statthalters noch zwei andere mitglieder der wahl-commission frei aus allen bürgern zu ernennen haben
    1802 AktSammlHelvet. VII 1039
  • kann der k. r. [Kleine Rat] nicht anders als ihnen [Senatsmitgliedern] für die cantone Uri, Schwyz, Zug und Unterwalden, welche keine verwaltungskammern haben, und für Graubünden, welches sich ohne cantonsgericht befindet, besondere vorschläge zu empfehlen, die ihm ... der besondern umstände dieser cantone die nützlichsten und angemessensten schienen. er trägt ihnen an, zu verordnen: erstlich zu jeder wahlcommission der vier cantone Schwyz, Uri, Zug und Unterwalden soll das cantonsgericht von Waldstätten zwei mitglieder aus seinem mittel, sowohl aus den suppleanten als aus den richtern, ernennen
    1802 AktSammlHelvet. VII 1062
  • diese loosziehung [für die Tagsatzung] soll von dem r[egierungs]statthalter in gegenwart dreier mitglieder der cantonsverwaltung und ebenso vieler vom cantonsgerichte vorgenommen werden
    1802 AktSammlHelvet. VIII 942
III 4 b Richter
  • der bezirksstatthalter ist ... auch präsident des bezirksgerichts. die wahlart der übrigen richter ist folgende: die bezirkswahlmänner schlagen für jede richterstelle zwei, und das gericht selbst zwei cantonsactivbürger vor; der vierfache vorschlag wird von dem cantonsgerichte auf zwei reducirt, aus welchen der cantonsrath einen auswählt
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1493
  • ursprüngliche wahlart: zu der ersten ernennung der sechs beisitzer an jedem bezirksgerichte schlägt die bezirks-wahlversammlung zu jeder stelle zwei cantons-activbürger, das cantonsgericht ebenfalls zwei vor, aus welchem vierfachen vorschlag der cantonsrath einen auswählt
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1494
  • die wahlfähigen bürger einer gemeinde ernennen in einer gemeindsversammlung, die alle jahre (auf) den 1. mai von rechtens wegen gehalten wird, unmittelbar ... den friedensrichter aus einem dreifachen vorschlag, von denen [!] das betreffende bezirksgericht zwei und das cantonsgericht einen eingibt
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1513
  • das cantonsgericht ernennt aus der mitte des bezirksgerichts den präsident und gibt ihm außer derselben einen gerichtsschreiber, der ein examinirter und geschworner notarius sein und mit viertausend franken sein amt verbürgen muß
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1521
  • zu(r) wiederbesetzung einer erledigten stelle im bezirksgericht hat das gericht selbst einen doppelten, das cantonsgericht einen einfachen vorschlag von männern, die auf der liste des verdiensts oder auf der liste der wählbaren bürger stehen. aus diesem dreifachen vorschlage erwählt der cantonsrath den neuen bezirksrichter. bis zur besammlung des cantonsrathes erwählt das cantonsgericht aus dem doppelten vorschlag des bezirksgerichts einen einsweiligen bezirksrichter
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1523
  • zur ersten besetzung der bezirksgerichte hat das neue cantonsgericht den dreifachen vorschlag
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1528
  • der präsident des bezirksgerichts wird aus dem mittel desselben vom cantonsgericht gewählt. der gerichtsschreiber [des bezirksgerichts] wird vom gericht selbst aus einem gedoppelten vorschlag des cantonsgerichts gewählt
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1556
III 4 c andere öffentliche Ämter
  • die wahlen der pfarrer betreffend, sollen von dem jeweiligen kirchenrath, bestehend aus dem lausannischen generalvicar, [aus] dem ersten lehrer der gottesgelehrtheit und [aus] dem leutpriester, drei von ihm geprüfte geistliche, die wo möglich ein vicariat versehen (haben?), dem verwaltungsrath und cantonsgericht zusammen vorgeschlagen werden
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1529
III 5 Bildung von Kommissionen
  • zu schleuniger criminaljustiz soll eine permanente criminalcommission von drei gliedern aus der mitte des cantonsgerichts erwählt werden, welcher die endliche instruirung der criminalprocedur(en) obliegen soll. die glieder dieser commission beziehen nebst ihrer besoldung als cantonsrichter annoch ein jährliches gehalt von 400 frk.
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467
  • alle ehescheidungsbegehren müssen in erster instanz durch eine commission beurtheilt werden, welche aus drei vom cantonsgericht dazu ernannten cantonsrichtern und aus zwei ebenfalls vom cantonsgericht gewählten bezirksrichtern, die vierteljährlich abwechselnd und der reihe nach aus allen bezirksgerichten genommen werden, besteht. dieser commission wohnt ein ebenfalls vom cantonsgericht zu ernennendes mitglied der cantonsgeistlichkeit mit berathender stimme bei. kein ehescheidungsbegehren kann vor diese commission gebracht werden, wenn die parteien sich nicht vorher vor dem ortsgeistlichen und dem präsident des friedensgerichts gestellt haben und die vergebens versuchte gütliche ausgleichung durch ... zeugnisse beschein(ig)en können. diese commission soll, um gültige aussprüche zu thun, vollzählig besammelt sein. von ihren aussprüchen findet recurs an das cantonsgericht statt
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1555
IV
insb. Verfahren(svorschriften); zu oben III 1 

IV 1 Verhaftung
  • die gefangennehmung einer person auf begehren der gerichte soll zufolge eines von dem districtsgerichte an den agenten, und von dem cantonsgerichte an den unterstatthalter gerichteten begehrens geschehen
    1799 AktSammlHelvet. III 919
  • das cantonsgericht wird die wenigen fälle bestimmen, in welchen man bei aller bürgschaft sich des verhafts nicht erwehren kann; es wird (auch) die summe der bürgschaften festsetzen, durch die man nicht kann in verhaft gebracht werden
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1523
IV 2 Anklage

IV 2 a Entscheidung über Anklageerhebung
  • wenn ein delinquent, der eines solchen verbrechens [Staatsverbrechens] angeklagt ist, vor das cantonsgericht gezogen wird, so sprechen die richter infolge des präcognitionsverhörs, und auf den vorbericht des öffentlichen anklägers, (darüber ab) ob eine anklage statthabe oder nicht ... wenn [aber vorher auf eine Appellation hin] der oberste gerichtshof erklärt, dass keine anklage statthabe, so werden die acten sogleich zurückgesandt, und der angeklagte ist befreit. wenn er im gegentheil erklärt, dass eine anklage statthabe, so sendet er ebenfalls diesen ausspruch ... dem cantonsgericht zurück
    1799 AktSammlHelvet. III 1110f.
  • kein beschuldigter kann an das cantonsgericht abgeliefert noch vor demselben förmlich angeklagt oder gerichtet werden, als bis durch ein aus acht geschwornen zusammengesetztes anklagegericht entschieden ist, dass eine anklage gegen ihn statthabe
    1799 AktSammlHelvet. IV 426
  • das geschwor(n)gericht, das mit einer stimmenmehrheit von drittheilen entscheiden muß, dass (ob?) gegen den angeschuldigten eine criminalklage stattfinden, in diesem falle wird der angeschuldigte samt den processschriften dem cantonsgericht überantwortet. kann die geforderte stimmenmehrheit nicht erhalten werden oder entscheidet das cantonsgericht dass die criminalanklage ungegründet sei, so wird das vergehen als eine polizeisache angesehen und behandelt
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1522
IV 2 b Tätigwerden des öffentlichen Anklägers
  • wenn drohungen auf schmähworte [gegen Beamte] folgen, so ist es ein peinlicher fall, und die schuldigen werden auf begehren des öffentlichen anklägers vor dem cantonsgerichte verfolgt
    1798 AktSammlHelvet. II 1011
  • [des öffentlichen Anklägers] amt erfordert ..., die ruhigen und friedliebenden bürger vor den angriffen der bösgestimmten zu beschützen und letztere vor dem cantonsgericht anzuklagen, damit das beispiel ihrer strafe andere von übertretung der gesetze abhalte und die uebelthäter verhindere, fernerhin ihren mitbürgern schädlich zu sein
    1798 AktSammlHelvet. II 1017
  • im fall er [fremder hausirer] sich eines betrugs oder gegenrevolutionärer handlungen durch ausstreuung falscher gerüchte oder aufrühr[er]ischer schriften schuldig machen oder sich handlungen erlauben würde, welche zu aufwiegelung des volkes abzwecken, so soll er je nach der schwere des vergehens dem gebührenden gerichte verlaidet, und im letztern falle von dem öffentlichen ankläger vor dem cantonsgericht angeklagt werden, welches zufolge des gesetzes vom 5ten wintermonat 1798 gegen ihn verfahren soll
    1799 AktSammlHelvet. III 993
  • alsdann verfasst der öffentliche ankläger bei dem cantonsgericht seine schlüsse ... über die art, wie die specialprocedur eingeleitet und ... fortgesetzt werden soll
    1799 AktSammlHelvet. III 1111
  • [betreffend Abschaffung der Zwangsverhöre bei unehelichen Geburten] alle diejenigen die dergleichen befehle ertheilen oder dieselben vollziehen würden, sollen von dem öffentlichen ankläger vor dem cantonsgericht angeklagt und nach den gesetzen und der wichtigkeit des vergehens bestraft werden
    1799 AktSammlHelvet. III 1235
  • der regierungs-statthalter des cantons Waldstätten, der r[egierungs]commissar ... und der öffentliche ankläger bei dem cantonsgericht sollen sich ungesäumt vereinigen, um die processschriften über diejenigen in ordnung zu bringen, die in solche empörungen verwickelt gewesen und noch nicht beurtheilt wurden. alle häupter und urheber dieser gegenrevolutionären bewegungen sollen vor das cantonsgericht gezogen werden
    1799 AktSammlHelvet. V 115
IV 3 Einberufung beziehungsweise Zusammentritt des Gerichts
  • wenn das cantonsgericht entscheidet, dass eine anklage statthabe, so beruft es seine suppleanten und bildet mit denselben einen criminalgerichtshof, welcher zum specialverhör schreitet und in erster instanz ... abspricht ... [auf eine Beschwerdeentscheidung des obersten Gerichtshofes, daß Anklage stattfinde] beruft das cantonsgericht seine suppleanten zu sich und bildet mit denselben ein einziges und ebendasselbe gericht
    1799 AktSammlHelvet. III 1110f.
  • der präsident des cantonsgerichts oder sein stellvertreter berufen ein urtheilsgericht von zwölf geschwornen zusammen, welche die frage über das factum beurtheilen sollen
    1799 AktSammlHelvet. IV 427
  • die artikel der gesetze vom 24. wintermonat 1798 und 8. april 1800, welche auf die zusammenberufung der gerichtssuppleanten für die beurtheilung der staatsverbrechen oder der mitglieder der obersten gewalten der republik bezug haben, sind zurückgenommen, diese zusammenberufung der suppleanten des obersten gerichtshofs und der suppleanten der cantonsgerichte soll in den beiden vorgenannten fällen nicht mehr statthaben
    1800 AktSammlHelvet. VI 442
  • das cantonsgericht versammelt sich ordentlich alle vierteljahr; es mag aber auch auf begehren eines appellanten außerordentlich zusammenberufen werden
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1523
  • das kantonsgericht versammelt sich, so oft kriminalfälle zu beurtheilen sind
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 111
IV 4 Formvorschriften für die Strafverhandlung vor dem Kantonsgericht 

IV 4 a Öffentlichkeit
  • die verhandlungen des kantonsgerichts sind, mit ausnahme der aburtheilung ... öffentlich
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 111
IV 4 b α Spruchfähigkeit des Gerichts
  • das cantonsgericht spricht über alle rechtsfälle die die competenz der bezirksgerichte überschreiten in letzter instanz ... zur gültigkeit eines rechtlichen spruchs wird die anwesenheit von 7 richtern erfordert. in fällen von criminalverbrechen die vor den oberstengerichtshof gezogen werden können soll das gericht vollzählig sein
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1555
  • bey dem spruche des kantonsgerichts ist die gegenwart von sieben richtern erforderlich. bey schuldbetreibungen sind fünf richter hinlänglich
    1814 SolothurnStR. 257
IV 4 b β
Bestrafung der Richter wegen Abwesenheit
  • jedes mitglied eines cantons- oder bezirksgerichts, welches nach vorher ergangener förmlicher zusammenberufung durch seine ungesetzliche abwesenheit und nicht gemachte vorläufige vorsorge ... die aufhebung desselben verursacht, wird nicht nur der polizeistrafe unterworfen sein, die das gericht gegen ihn zu verhängen befugt ist, sondern auch zum kostenersatz, der dadurch sowohl für die nation als die parteien entsteht, angehalten werden
    1800 AktSammlHelvet. V 675
IV 4 c Verteidigung
  • das von einem cantonsgericht gegen einen verbrecher ausgesprochene todesurtheil soll vor der endlichen bestätigung (seitens) des obersten gerichtshofes nicht dem verurtheilten selbst, sondern blos seinem vertheidiger bekanntgemacht werden
    1800 AktSammlHelvet. VI 447
  • allen eines staatsverbrechens angeschuldigten personen soll zu(r) besorgung ihres rechts bei der beurtheilung der vorfrage über die anklage auf ihr begehren ein vertheidiger gestattet werden. dieser vertheidiger hat nach beendigung der präcognitionsverhöre den zutritt zu dem angeschuldigten unter aufsicht eines von dem cantonsgericht beizuordnenden richters oder polizeibeamten. sowohl die mit dieser aufsicht beauftragten personen als der vertheidiger sind schuldig, über dasjenige was dem letztern von seite des angeschuldigten eröffnet wird das tiefste geheimnis zu beobachten; dem vertheidiger wird zu diesem ende von dem cantonsgericht ein gelübde abgenommen
    1802 AktSammlHelvet. VII 1122
IV 4 d Aufsicht
  • der unterstatthalter des hauptortes wohnt den versammlungen der cantonsgerichte [!] bei; er wachet darauf, dass die gesetze und rechtsformen gehörig beobachtet werden
    1798 AktSammlHelvet. I 1064
IV 4 e Protokollführung
  • die schreibereigeschäfte in den bei dem cantonsgericht vorkommenden criminal- und polizeifällen werden durch den cantonsgerichtsschreiber besorgt
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1484
IV 4 f Beschleunigung des Verfahrens
  • wenn eine große ... anzahl beklagter vor dem cantonsgericht belangt sind, kann sich dasselbe, um die urtheil(ssprüche) zu beschleuuigen, in zwei ansschüsse (sectionen) theilen
    1799 AktSammlHelvet. IV 452
IV 4 g allgemein
  • die gerichtsschreiber der cantonsgerichte, die cantons-unterstatthalter und die obereinnehmer haben in rücksicht der bei den cantonsgerichten eingeleiteten criminalproceduren eben die vorschriften, formalitäten und mit beobachtung der gleichen gegenseitigen verhältnisse zu befolgen, welche im gegenwärtigen beschlusse den districts-statthaltern districts-gerichtsschreibern und einnehmern ... vorgeschrieben worden
    1801 AktSammlHelvet. VII 258
  • zu(r) untersuchung der an das cantonsgericht in erster oder zweiter instanz gelangenden peinlichen oder polizeifälle werden demselben zwei rechtskundige männer unter dem titel von referenten beigegeben, welche den sitzungen des gerichts anwohnen, aber keine entscheidende, sondern nur eine berathende stimme haben
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1484
IV 5 Urteilsbestätigung durch den obersten Gerichtshof
  • alle von den cantonsgerichten ausgefällten criminalurtheile, welche eine der im paragraph 88 der constitution bestimmten strafen enthalten, sollen ... nebst der ganzen procedur an den obersten gerichtshof zur gutfindenden abänderung der urtheil(e) eingesendet werden. ein gleiches soll statthaben, wenn ein cantonsgericht bei einem haupt-criminalfall eine geldbuße auferlegen würde
    1799 AktSammlHelvet. III 1102
  • sobald das cantonsgericht sein urtheil ausgefällt hat, [so] übersendet es alle acten dem obersten gerichtshof
    1799 AktSammlHelvet. III 1110f.
IV 6 Strafvollstreckung, einschließlich Strafmilderung
  • wenn sich aus den vorgezeigten attestaten die besserung des verbannten ... schließen lässt, so muß das cantonsgericht erst darüber entscheiden, und kann dann durch den regierungsstatthalter beim directorium um die aufhebung der eingrenzung auch früher, vor verlauf der verbannungsfrist, ansuchen
    1798 AktSammlHelvet. III 311
  • die ausfertigung der lossprechungsacten, sowohl von einem bereits ergangenen strafurtheil als von dem bloßen zustande der anklage, geschieht von demjenigen gerichtshofe, der über das vergehen in letzter instanz geurtheilt hat oder gegenwärtig mit dessen untersuchung beschäftigt ist, oder, wenn es personen betrifft, die vor den aufgehobenen kriegstribunalien verurtheilt worden sind, von dem betreffenden cantonsgericht. zu dem ende werden alle peinlichen gerichtshöfe sogleich nach erscheinung des amnestiegesetzes die von ihnen beurtheilten oder zu beurtheilenden criminalprocesse, sowie die cantonsgerichte die processe der aufgehobenen kriegstribunalien sich vorlegen lassen und untersuchen, welche von denselben unter die verfügung des gesetzes gehören
    1800 AktSammlHelvet. V 784
  • es solle die von dem cantonsgericht Linth dem M.G. ... [wegen Diebstahls] auferlegte zwei- und einhalbjährige einsperrungsstrafe gemildert sein
    1801 AktSammlHelvet. VII 602
  • die gegen den L.R. von P. ... vom cantonsgericht Waat ausgesprochene einjährige kettenstrafe ist ... in eine eingrenzung in seine gemeinde für die nämliche zeit verwandelt, während welcher er unter der aufsicht der ortsbehörden sein soll
    1802 AktSammlHelvet. VII 920
IV 7 Revision
  • in erwartung dass die gesetzgebenden räthe über diesen gegenstand [Zulassung von gerichtlichen Revisionsbegehren] ein besonderes gesetz gegeben haben werden, soll es der partei, die durch ein gesetzmäßiges hindernis abgehalten wurde, dem districtsgerichte, das über den process, seiner competenz gemäß, absprach, ein wesentliches factum oder eine auf den ganzen umfang seiner [!] rechtssache sich verbreitende urkunde oder document vorzulegen, freistehen, sich an das cantonsgericht zu wenden, welches ... den ausspruch thun wird, ob die revision bewilliget und der process dem competenten gerichte zugewiesen werden könne. das cantonsgericht wird in diesem fall die nämlichen förmlichkeiten beobachten, die vormals bei den revisionsbewilligungen statthaben
    1798 AktSammlHelvet. III 834
  • wenn das urtheilsgericht einen beklagten für schuldig erklärt hat, das cantonsgericht aber überzeugt ist, dass sich die geschwornen geirrt haben, und dass der angeklagte unschuldig sei, so soll es ein revisionsgericht von sechszehen geschwornen zusammenberufen, um den fall noch einmal zu untersuchen
    1799 AktSammlHelvet. IV 428
IV 8
Überweisung eines Falles an ein anderes Kantonsgericht durch die staatlichen Behörde(n)
  • man soll diese [strafrechtlichen Bestimmungen] den cantonsgerichten zur unnachläßlichen regel geben, dem directorium erlauben, staatsverbrecher aus cantonen, wo der geist nicht für die neue ordnung gestimmt ist, vor benachbarte cantonsgerichte zu bringen
    1799 AktSammlHelvet. III 1458
V Gerichtsgebühren

V 1 allgemein
V 2 Höhe
  • die partei, welche ein kostenverzeichnis vor das cantonsgericht zur zweitinstanzlichen moderation bringt, bezahlt für ein kostenverzeichnis von 1 bis 60 artikel 6 btz.
    1800 AktSammlHelvet. V 1162 [ebd. 1302]
  • diesem gericht [appellationsgericht] kommen die gleichen gebühren wie (dem) jetzigen cantonsgericht zu, die aber der erste wahlrath des nähern bestimmen wird
    1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1591
  • inner jahresfrist sollen die ... gerichtsgebühren und sporteln um ein beträchtliches vermindert und der ehemaligen gerichtstaxe soviel möglich näher gebracht sein. das cantonsgericht wird darüber dem cantonsrathe sein gutachten vorlegen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1524
V 3 Verwendung und Verrechnung
  • das cantonsgericht soll die gebühren beziehen, welche vormals von dem ehegerichte der zweiten instanz bezogen wurden
    1799 AktSammlHelvet. III 973
  • die gebühren, die für die cantonsgerichte bestimmt werden, fallen in die cantons-gerichtscassa und sollen vom richter und schreiber auf rechnung ihrer entschädnisse bezogen werden
    1800 AktSammlHelvet. V 918
  • die durch das cantonsgericht bezogenen gebühren sollen in eine casse fließen, die dem gerichtsschreiber des tribunals anvertraut, und über welche der präsident ein genaues verzeichnis halten wird
    1800 AktSammlHelvet. V 1157
  • das cantonsgericht verrechnet alle (von ihm zu) beziehende(n) sporteln dem verwaltungsrath
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467
unter Ausschluss der Schreibform(en):