Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsgeschäft

Kantonsgeschäft

Verwaltungsangelegenheit eines Kantons 

I
  • directorial- und cantonsgeschaͤfte 
    1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 175
  • muͤssen ... die bey demjenigen canton angestellten syndici und consulenten, bey welchem das generaldirectorium stehet, diejenigen geschaͤfte, welche die gesammte reichsritterschaft betreffen, neben ihren cantonsgeschaͤften ... mit versehen
    1788 Kerner,RRittersch. II 302
  • [Befugnis eines Kantonsdirektors] die cantons geschaͤften unter die consulenten auszutheilen
    1789 Mader,ReichsrMag. XI 48
  • muͤssen ... die bey demjenigen canton angestellten maͤnner, bey welchem sich das generaldirectorium befindet, diejenigen geschaͤfte, welche die ganze genossenschaft betreffen, neben ihren cantonsgeschaͤften zugleich mit versehen
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 552
II bei der Militärverwaltung, vornehmlich die Aushebung von Soldaten betreffend; bearbeitet beziehungsweise durchgeführt zunächst von der Militärbehörde allein, später im Zusammenwirken von Militär- und Zivilbehörde

II 1
in Preußen
  • die uns [kreis-directorium] von seiten der civil-behoͤrde uͤbertragene mitaufsicht uͤber das canton- und einziehungs-geschaͤft 
    1788 v.Arnim,Kantonverf. 46
  • unseres [des kreis-directoriums] erachtens ... nothwendig, daß die bey dem canton- und einziehungs-geschaͤfte concurrirende civil-behoͤrde in den stand gesetzt werde: die einziehung eines canton habenden regiments im ganzen gehoͤrig zu controlliren
    1788 v.Arnim,Kantonverf. 47
  • wir [kreis-directorium ] unterstehen uns ... bey ew. koͤniglichen majestaͤt ... anzutragen: 1. den land- und steuer-raͤthen zu befehlen, bey dem cantons- und einziehungs-geschaͤfte regimenterweise de concert und gemeinschaftlich zu werke zu gehen ... 2. die verfuͤgung zu treffen, daß der civil-behoͤrde, welcher die mit-aufsicht der canton-geschaͤfte uͤbertragen ist, durch die inspecteurs der regimenter die namentliche liste derjenigen einlaͤnder extradirt werde, welche als solche von den regimentern angegeben sind, und aus den cantons ersetzt werden sollen
    1788 v.Arnim,Kantonverf. 49f.
  • hierin [gesetz wegen ergaͤnzung der regimenter mit einlaͤndern v. 1792] findet man II. eine instruction fuͤr die militair- und civil-behoͤrden zur bearbeitung der cantons-geschaͤfte 
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 46
  • die instruktion fuͤr die militair- und civil-behoͤrde zur bearbeitung der cantons-geschaͤfte 
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 78
  • die im . 69. [des Kantonsreglements] erwehnten entlassungs- oder befreiungs-scheine sind in denjenigen provinzen nicht gebraͤuchlich, wo die regimenter die direktion der individuellen cantons-geschaͤfte mit beyhuͤlfe der land- und steuer-raͤthe allein fuͤhren, und wo also kein mitglied der kammer das allgemeine interesse des landes hierunter oͤrtlich beobachtet
    1798 Ribbentrop,PreußKanton. 139
  • da die für die hiesige provinz bestimmte truppen nie an cantons geschäften theilgenommen haben
    1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 432
II 2 in Baden
  • zur erhaltung der ordnung ... in dem cantonsgeschaͤft wird ... bestimmt
    1804 BadKantonRegl. 19
  • von jedem infanterieregiment soll ein cantonsoffizier ... ernannt werden, welcher die innere spezialgeschaͤftsfuͤhrung und aufsicht [des Kantons (II)] gemeinschaftlich mit den civilbehoͤrden uͤber das cantonsgeschaͤft ... besorgt
    1814 InhaltBadGes. III 166
II 3 in Sachsen-Weimar
  • dem landschaftscollegio obliegen ... die leitung aller kriegs- und cantonsgeschaͤfte, welche bisher der kriegscommission zu Weimar uͤbertragen waren
    1809 Pölitz,Verf. I 2 S. 741