Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsgut

Kantonsgut

wie Kantonalgut 

I allgemein als Nationalgut
  • [aus Abänderungsvorschlägen der Gemeinde Baar bezüglich der helvetischen Staatsverfassung: ] da wir keine domänen, zehnten noch bodenzinse haben, und der canton Zug bei vertheilung des nationaleigenthums außer acht gelassen (ist?), wir von allen staatsabgaben sollen frei sein, und wünschen dass das was ehemals cantonsgut war, zu nationalgut gemacht werde, und der staat seine ausgaben von selbem bestmöglich bestreiten solle
    1802 AktSammlHelvet. VII 1136
II Verwaltung des Kantonsgutes
  • ueber die verwaltung der cantonsgüter ... legt er [verwaltungsrath] dem cantonsrathe alljährlich auf die zu bestimmende zeit oder so es sonst ... verlangt würde ... rechnung und rechenschaft ab
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1490
III Ankauf und Veräußerung von Kantongut 
  • er [cantonsrath] entscheidet über veräußerung oder ankauf von cantonsgütern 
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • er [cantonsrath] entscheidet über veräußerung der cantonsgüter und loskauf von gefällen, auf den bericht des kleinen raths
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1476
  • ihm [landrath] kommt die entscheidung über veräußerungen von cantonsgütern und loskaufung von gefällen zu
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1539
  • durch dieses loskaufsweise werden die sämtlichen armenstiftungen, spitäler, waisen- und unterrichts-institute als cantonsgut erklärt
    1801 AktSammlHelvet. VII 1550
  • er [cantonsrath] entscheidet über veräußerung der cantonsgüter und loskauf von gefällen, auf vorläufigen bericht des verwaltungsraths
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1597
  • auf den vorläufig(en) nöthigen vorschlag des verwaltungsraths liegt dem cantonsrath ob: a) die veräußerung oder austauschung der cantonsgüter, unter vorbehalt der bestätigung der helvetischen tagsatzung, zu genehmigen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
IV Aufteilung beziehungsweise Trennung
  • er [verwaltungsrath] besorgt unter vorbehalt der ratification der tag satzung die absönderung der pfarr- und cantonsgüter, sowie auch die austauschung von zehnten und grundzinsen mit benachbarten cantonen
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1546
unter Ausschluss der Schreibform(en):