Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsgut
Artikel davor:
Kantonsgesandtschaft
Kantonsgeschäft
Kanton(s)gesetz
Kantonsgesetzbuch
Kantonsgesetzgebung
Kantonsgewalt
Kantonsglied
Kantonsgrenze
Kantonsgrundgesetz
Kantonsgrundzins
Kantonsgut
I
allgemein als Nationalgut
- [aus Abänderungsvorschlägen der Gemeinde Baar bezüglich der helvetischen Staatsverfassung: ] da wir keine domänen, zehnten noch bodenzinse haben, und der canton Zug bei vertheilung des nationaleigenthums außer acht gelassen (ist?), wir von allen staatsabgaben sollen frei sein, und wünschen dass das was ehemals cantonsgut war, zu nationalgut gemacht werde, und der staat seine ausgaben von selbem bestmöglich bestreiten solle1802 AktSammlHelvet. VII 1136Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Verwaltung des Kantonsgutes
- ueber die verwaltung der cantonsgüter ... legt er [verwaltungsrath] dem cantonsrathe alljährlich auf die zu bestimmende zeit oder so es sonst ... verlangt würde ... rechnung und rechenschaft ab1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1490Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Ankauf und Veräußerung von Kantongut
- er [cantonsrath] entscheidet über veräußerung oder ankauf von cantonsgütern1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- er [cantonsrath] entscheidet über veräußerung der cantonsgüter und loskauf von gefällen, auf den bericht des kleinen raths1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1476Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ihm [landrath] kommt die entscheidung über veräußerungen von cantonsgütern und loskaufung von gefällen zu1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1539Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- durch dieses loskaufsweise werden die sämtlichen armenstiftungen, spitäler, waisen- und unterrichts-institute als cantonsgut erklärt1801 AktSammlHelvet. VII 1550Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- er [cantonsrath] entscheidet über veräußerung der cantonsgüter und loskauf von gefällen, auf vorläufigen bericht des verwaltungsraths1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1597Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auf den vorläufig(en) nöthigen vorschlag des verwaltungsraths liegt dem cantonsrath ob: a) die veräußerung oder austauschung der cantonsgüter, unter vorbehalt der bestätigung der helvetischen tagsatzung, zu genehmigen1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
Aufteilung beziehungsweise Trennung
- er [verwaltungsrath] besorgt unter vorbehalt der ratification der tag satzung die absönderung der pfarr- und cantonsgüter, sowie auch die austauschung von zehnten und grundzinsen mit benachbarten cantonen1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1546Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)