Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonskirche

Kantonskirche

  • die kirchenvorsteher und die geistlichen sind die repräsentanten des christlich-kirchlichen lebens der einzelnen gemeinden jetzt noch, und insofern sich alle, oder ein ausschuß, zu einer synode vereinigen - sind sie repräsentanten der protestantischen kantonskirche 
    1832 Ehrenzeller,SGallenSynode 28 [vgl. ebd. 1-36.]