Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonslandsgemeinde
Artikel davor:
Kantonierungsunterbringung
Kantonierungszeit
Kantonsinsiegel
Kantonisteneinziehung
Kantonistenliste
Kantonskanzlei
Kantonskirche
Kantonskirchenrat
Kantonkreis
Kantonslandammann
Kantonslandsgemeinde
vgl.
Landesgemeinde (I)
zu
Kanton (III)
- daß ein hochweiser kantonsrath ... bedacht nehmen werde, bei der nächsten kantonslandsgemeinde beliebt zu machen, daß ihnen [den dienstfähigen Nichtkantonsbürgern, die sich für französische Regimenter anwerben lassen] und ihren nachkommen das kantonsbürgerrecht ertheilt werde1810 His,GSchweizStaatsR. I 481
- die kantons-land-gemeinde oder die allgemeine volksversammlung ist die höchste landesbehörde. sie besteht aus allen angehörigen des kantons, die das sechszehnte jahr erreicht haben; ... wird alle zwei jahre am ersten sonntag im mai ... gehalten, ... erwählt durch freie hand und stimme den landammann, statthalter ... und die gesandten auf die tagsatzung. [sie] rathschlagt über alle auswärtige bündnisse und verträge, kriegs- und friedensschlüsse; ... erläßt allgemeine landesgesetze, oder ändert bestehende ab1817 Schwyz/HdbSchweizStaatsR. 258Faksimile (ca. 375 KB)