Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonslandsgemeinde

Kantonslandsgemeinde

  • daß ein hochweiser kantonsrath ... bedacht nehmen werde, bei der nächsten kantonslandsgemeinde beliebt zu machen, daß ihnen [den dienstfähigen Nichtkantonsbürgern, die sich für französische Regimenter anwerben lassen] und ihren nachkommen das kantonsbürgerrecht ertheilt werde
    1810 His,GSchweizStaatsR. I 481
  • die kantons-land-gemeinde oder die allgemeine volksversammlung ist die höchste landesbehörde. sie besteht aus allen angehörigen des kantons, die das sechszehnte jahr erreicht haben; ... wird alle zwei jahre am ersten sonntag im mai ... gehalten, ... erwählt durch freie hand und stimme den landammann, statthalter ... und die gesandten auf die tagsatzung. [sie] rathschlagt über alle auswärtige bündnisse und verträge, kriegs- und friedensschlüsse; ... erläßt allgemeine landesgesetze, oder ändert bestehende ab
    1817 Schwyz/HdbSchweizStaatsR. 258