Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsliste

Kantonsliste

Verzeichnis der Militärpflichtigen

I in Preußen
  • aufzeichnung der soͤhne der forstbedienten in die cantons-listen der regimenter
    1786 NCCPruss. VIII 207
  • die verbindlichkeit zu krieges-diensten in ansehung der dem canton unterworfenen persohnen, schon aus ihrem durch die geburt begruͤndeten statu, nicht aber erst durch die eintragung in die cantons-listen entstehet
    1792 NCCPruss. XI 904
II in Württemberg
  • zur erhaltung der vollstaͤndigkeit der cantons-listen ... wird eine vorgängige allgemeine cognition über die verheurathung der militair-pflichtigen nöthig
    1807 Knapp,RepWürt. III 1 S. 153
III in Baden
  • die cantonslisten immer in genauester ordnung erhalten werden
    1804 BadKantonRegl. 20
  • die anweisung der noͤthigen rekruten für die cavallerie, artillerie und leichten truppen geschihet nach den vorgeschriebenen verhaͤltnissen, aus denen von den regimentern eingegebenen cantonslisten durch das kriegs-kollegium allein
    1804 BadKantonRegl. 39
  • [Formular einer] kantons-liste fuͤr das kurfuͤrstliche badische zur kantons-revision
    1804 BadKantonRegl. Beilage zu 34
  • die militaͤrischen kantonslisten 
    1806 Roman,BadKirchR. 394
  • werden die ober- und aemter hiermit gemessenst angewiesen, keinem auf der wanderschaft gewesenen, oder sonst der messung ausgewichenen milizpflichtigen unterthanensohn, auch nach zuruͤckgelegtem 25ten jahr ... falls er den wanderpaß uͤberschritten hat, die heirathserlaubniß zu ertheilen, ehe die dispensation a militia dahier beim kurfuͤrstlichen kriegs-collegio eingeholt, oder aber ein die gruͤnde der entlassung genau angebenes [!] attestat von dem cantons-kommissaͤre, bei dem er sich zu melden hat, und wornach derselbe in der cantonsliste ausgestrichen worden, ertheilt ist
    1806 SammlBadStBl. III 492
  • in der C.F.M`schen verlagshandlung ist zu haben: kantonslisten oder conscriptionslisten zu fertigung von kantonsbuͤchern. das doppelbuch à 1 fl.
    1808 BadKriegspflicht. nach 30
  • die ortsvorgesetzte und richter schicken die, durch die werbung oder das loos ausgehobene, rekruten mit einem obmann, der gegen alle unordnung und besonders gegen verwechslung der personen gut stehen muß zu ihrem hoheitsamt, welches nachmals alle aus seinem bezirk gesammelte rekruten mit einem oder etlichen obmaͤnnern an die bestimmte kantons-offiziers bringen laͤßt, und ihnen den, ihre person betreffenden, auszug der kantonslisten mit uͤbersendet, bei dessen verfertigung ... darauf gesehen werden muß, daß die vornamen und zunamen auch der heimathsort und dessen vorgesetztes amt alle richtig und deutlich geschrieben seyen, damit keine, das ausreißen erleichternde, irrung vorgehen koͤnne
    1808 SammlBadStBl. III 509
IV in Hessen
unter Ausschluss der Schreibform(en):