Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonspfarrer

Kantonspfarrer

zu Kantonpfarrei 
  • bildung einer schul-commission in Bonn bestehend aus dem oberbürgermeister und kantons-pfarrer und den herren L., W. B.
    1816 BonnArch. 2 (1890/91) 96
  • was die vergehen der geistlichen betrifft, so tritt bestrafung nach erkenntniss eines geistlichen gerichtes nur für die domherren und cantonpfarrer ein, die dem range und berufe nach ungefähr mit den consistorial-räthen und superintendenten der evangelischen kirche können verglichen werden
    1823 Preußen/ArchKathKR. 17 (1867) 140
  • die bestallung der kantonspfarrer unterliegt der allerhöchsten sanktion
    StatJbRhHessen 1824 S. 250
  • [Überschrift mit nachfolgender namentlicher Aufzählung:] kantons- und sukkursal-pfarrer 
    StatJbRhHessen 1824 S. 338