Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonspflichtige
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kantonspflichtig
Kantonspflichtige
I
in Preußen
- publikation einer zu Berlin ... ergangenen allgemeinen verordnung, wodurch die den cantonpflichtigen obliegende verbindlichkeit, zur anzeigung ihrer jedesmaligen wohnorts-veraͤnderung, ... bestimmt1786 Scotti,Cleve IV 2281
- es muͤssen aber keine canton-pflichtige zu civilbedienungen zugelassen werden, wenn sie nicht vorher, von der cantonspflicht entbunden sind1792 NCCPruss. IX 780 [uö.]Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wollen cantonspflichtige in werbefreien staͤdten oder bezirken sich ansaͤßig machen, so muͤssen sie dazu die einwilligung der cantons-revisions-commißion beibringen1798 Ribbentrop,PreußKanton. 74
- werden ... bei jedem cantonspflichtigen ... die leibesbeschaffenheit, alter und groͤße bemerkt1798 Ribbentrop,PreußKanton. 86
- die instruction d. d. Berlin ... 1793 schreibt die prüfung der cantonpflichtigen in absicht ihrer fähigkeit zum studiren vor1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 464
- 1804 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 518
- daß keinem cantonpflichtigen das maturitaͤtszeugniß von einer schule eher ertheilt werden darf, bis der consens zum studiren beigebracht ist1804 Scotti,Cleve IV 2626
- die prüfungs-commission [für Jünglinge, diekeine gelehrte schule frequentirthaben und Theologie studieren wollen] darf einem cantonpflichtigen das maturitätszeugniß nicht eher ertheilen, bis der consens zum studieren beigebracht worden1807 Göbell,RhWKO. II 9
- general S. sowohl als die ostpreußische regierung haben ... berichtet, daß trotz der zu den kantons so verminderten truppenzahl, sie nicht die möglichkeit einsehen, aus den bis jetzt kantonpflichtigen die regimenter, der abneigung der der niederen stände wegen, fortdauernd zu ergänzen1810 HistZ. 69 (1892) 450
- cantonpflichtige, deren bedingte freiheit zum studieren und desfallsige erlaubniß und prüfung ... maßregeln gegen auswandrung1826 Scotti,Cleve V 30
II
in Württemberg
- denen zur nachvisitation eingeschickten kantonspflichtigen sollen vollstaͤndige signalements mitgegeben werden1803 WirtRealIndex III 205Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- ist also ein cantonpflichtiger wegen solcher ... gebrechen ausgeschlossen: so muß die orts-obrigkeit uͤber die wahr- und unwahrheit der angabe des pflichtigen ... erkundigung ... einziehen1806 Knapp,RepWürt. III 1 Nachtr. 228
III
in Baden
- 'war die Messung geschehen, so hatte jeder Kantonstabsoffizier innerhalb 14 Tage einenrevisionsbericht an das erste departementdes Kriegskollegiums einzusenden. Er hatte darin zu melden, wann und wo ... gemessen wurde, und was sich dabei zugetragen hatte. Neben einem summarischen Rapport mußte er noch einendetaillierten extrakteinschicken, aus dem man ersehen konnte, welchekantonpflichtigenfür die einzelnen Waffengattungendisponsiblewaren'1804 Pflüger,BadHeerVerf. 107
IV
in Bayern
- um alle kantonspflichtige zu wissen, muͤssen kantons- und musterrollen verfertigt werden, worin alle pflichtige feuerstellen, die darauf gebohrnen pflichtigen soͤhne, und die gestorbenen verzeichnet sindKurpfBairRegbl. 1805 Sp. 258
- bey jedem kantonspflichtigen muͤssen alter, groͤße und leibesbeschaffenheit bemerkt werdenKurpfBairRegbl. 1805 Sp. 258
- das alter der kantonspflichtigen kann nur aus den taufbuͤchern erholet werden, woruͤber sich die beamten mit den pfarrern ... benehmenKurpfBairRegbl. 1805 Sp. 429
- alle vom hause abwesende kantonspflichtige, welche innerhalb des landgerichts, oder in der naͤhe desselben im in- oder benachbarten auslande wohnen, sich bey den landgerichten persoͤnlich zur messung, untersuchung und einschreibung stellen muͤssen, bey den entfernten, jedoch in einer der provinzen der churpfalzbaierischen staaten wohnenden aber mit der obrigkeit des bezirkes, worin sie sich aufhalten, zu korrespondieren ... istKurpfBairRegbl. 1805 Sp. 430
- da ... diese revision [der musterrollen], die erhebung des jedesmaligen reinen standes der zur wirklichen aushebung verbleibenden kantonspflichtigen eines landgerichts, oder stadt zum zwecke hat ..., haben die landrichter und staͤdtische verwaltungsbehoͤrden, denen dadurch eine erleichterung des geschaͤftes zugeht, diese revision jaͤhrlich mit der groͤßten genauigkeit vorzunehmenKurpfBairRegbl. 1805 Sp. 432
- [Überschrift eines Formulars] zugangs-designation uͤber die kantonspflichtigen des dorfs N.KurpfBairRegbl. 1805 Sp. 439