Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsrat

Kantonsrat


A bis 1803 oberstes Gesetzgebungs-, Gerichts- u. Verwaltungskollegium in mehreren Schweizer Kantonen (Kanton III); vereinzelt später - so 1814 in Zug u. 1832 u. 1833 in Schwyz - nur oberstes Exekutivorgan (in Zug auch oberstes Gericht); zusammengesetzt aus den Vertretern der einzelnen Kantonsbezirke (II), deren jeweilige Anzahl sich nach der Bevölkerungsstärke richtet. Der Kantonrat hat in den meisten Kantonen etwa die gleichen Befugnisse, die nur in Bern geringer sind; Basel als Sonderfall zeigt die Unterscheidung von Großem und Kleinem Kantonsrat 
bdv.: Kantonalrat

A I zum Begriff; Stellung im Verfassungssystem

A I 1 als eine der (obersten) Kantonsbehörden (C) 

A I 1 a vor 1814
  • der cantonsrath ist die erste behörde des cantons
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1549
A I 1 b
nach 1814
  • der kantonsrat ist ... die oberstrichterliche, verwaltende und vollziehende gewalt
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 290
  • der kantonsrath ist die höchste vollziehende behörde, und hat als solche für die aufrechterhaltung der verfassung und vollziehung der verfassungsmäßigen gesetze und verordnungen der landesgemeinde sowohl als des gr. rathes zu sorgen, und ist hiefür dem letztern verantwortlich ... er ist auch die verwaltungsbehörde des kantons
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 108
  • der kantonsrath ist die oberste vollziehungs- und verwaltungsbehörde des kantons und besteht aus sechs und dreißig mitgliedern, welche von den bezirksgemeinden aus allen wahlfähigen kantonsbürgern nach dem verhältniß der bevölkerung gewählt werden
    1833 SchweizKantonVerf. I 381
A I 2 in seinem Verhältnis zu bestimmten anderen Behörden und zur Bundesregierung

A I 2 a vor 1814

A I 2 a α Verhältnis zum Distriktsrat
  • die districtsräthe wachen über die vollziehung der gesetze und decrete der regierung sowie der verordnungen und aufträge des cantonsraths, die sie von dem cantonsrath erhalten, und lassen sie an die gemeindrathspräsidenten gelangen
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1506
  • sie [districtsräthe] geben dem cantonsrath über die selbst bezogenen bußen und taxen und über die taxen und emolumente der districtsrathschreiber, sowie ... über die bezogenen bußen und emolumente der gemeindräthe, vierteljährige [!] rechnung
    1801 AktSammlHelvet. VII 1508
A I 2 a β Verhältnis zum Verwaltungsrat
  • der verwaltungsrath hat in verwaltungssachen die vollziehung der aufträge der centralregierung und des cantonsraths; er ist in solchen demselben unterworfen und verantwortlieh
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1494
  • er [verwaltungsrath] kann durch einen oder zwei deputirte beim cantonsrath seine vorschläge, über welche sie eine rathgebende stimme haben, entwickeln und unterstützen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1508
  • der verwaltungsrath schlägt dem cantonsrath die ihm angemessen scheinende weise vor, wodurch des cantons gesetzlich bestimmter beitrag zu den allgemeinen ausgaben an die helvetische regierung kann abgegeben werden. er wachet über das interesse des cantons gegen etwanige eingriffe anderer cantone und hat das recht, desswegen den cantonsrath einzuladen, sich darüber an den helvetischen senat zu wenden. wenn das interesse des cantons oder des gemeinsamen vaterlandes es erfordert, kann er den cantonsrath einladen, seine einwilligung zur zusammenberufung einer außerordentlichen tagsatzung zu ertheilen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1525
  • dem verwaltungsrath kömmt in verwaltungssachen die bekanntmachung und vollziehung der allgemeinen gesetze, der aufträge der centralregierung und der verordnungen des cantonsraths zu. er ist dafür diesen obern behörden unterworfen und verantwortlich. er untersucht die vom senat vorgeschlagenen abgabengesetze und reicht darüber dem cantonsrath sein vorläufiges gutachten ein. er entwirft die cantonalverordnungen, welche dem cantonsrathe zur annahme oder verwerfung vorzulegen sind
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1551
A I 2 a γ Verhältnis zur Kantonstagsatzung und den Kantonstagsatzungsdeputierten 
  • der cantonsrath ... kann im namen des canntons auf eine außerordentliche zusammenberufung der allgemeinen tagsatzung antragen, und er verwirft oder benehmiget die diesfälligen anträge anderer cantone, auf den bericht des verwaltungsrathes
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • den 20. mai versammelt sich die cantonstagsatzung im hauptort des cantons unter dem vorsitz des präsidenten des cantonsraths, der aber kein stimmrecht haben soll, wenn er nicht selbst auch ein deputirter ist
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1473
  • der cantonsrath ist der cantonstagsatzung für alle handlungen welche die cantonsverwaltung betreffen rechenschaft schuldig, insofern er von einem oder mehrern districten angeklagt und zur rechenschaft aufgefordert wird
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1514
  • sie [cantonstagsatzung] prüft, genehmigt oder verwirft die allgemeinen verwaltungsverordnungen und verfügungen des cantonsraths, gegen welche über die hälfte der districte einwendungen ... machen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1516
  • der repräsentant auf die helvetische tagsatzung soll aus dem andern bezirk durch den dreifachen rath des gleichen bezirks ernennet werden, und also forthin abwechselnd. die instruction aber auf die allgemeine tagsatzung soll ihm durch den cantonsrath gegeben werden, dem er auch die relation abstatten solle
    1801 Unterwalden/AktSammlHelvet. VII 1560
A I 2 a δ Verhältnis zur Bundesregierung
  • an den amtspräsident des cantonsraths gelangen durch den regierungsstatthalter alle gesetze und verordnungen der regierung, und er ist für die anordnung zur vollziehung derselben durch den cantonsrath persönlich verantwortlich
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1511
  • er [cantonsraths-ausschuss] unterhält die gemeinschaft mit der allgemeinen regierung im namen des cantonsraths 
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1598
  • der cantonsrath hat nichts über die eingriffe in die staatsverfassung zu vernehmen noch zu ahnden; diese obliegenheit kommt dem senat zu, laut 38 der helvetischen constitution
    1802 AktSammlHelvet. VIII 949
A I 2 b nach 1814

A I 2 b α Verhältnis zum Landrat
  • der dreifache landrath besteht aus dem kantonsrath und aus zwei gliedern, die jedem gliede des kantonsraths beigeordnet werden. er bildet die gesetzgebende behörde der kantone, in dieser eigenschaft hat derselbe a) über die von dem kantonsrath ihm vorgelegten gesetzesvorschläge, bündnisse, handelsverträge, militärkapitulationen und militärorganisationen zu berathschlagen, selbe anzunehmen oder zu verwerfen
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 289f.
A I 2 b β Verhältnis zum Großen Rat
  • er [der dreifache oder gr. rath] besammelt sich jährlieh zweimal: außerordentlich, so oft es der kantonsrath nöthig findet ... die mitglieder des dreifachen raths sind zugleich substituten für die mitglieder des kantonsraths
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 104
  • er [der gr. rath] untersucht die jährlich vom kantonsrath abzulegende staatsrechnung und ertheilt derselben nach richtigkeit die genehmigung
    1832 SchweizKantonVerf. I 105
  • der gr. rath beeidigt sich selbst, den kantonsrath und den präsidenten des kantonsgerichts
    1832 SchweizKantonVerf. I 106
  • der gr. rath besteht mit einschluß des kantonsraths aus hundert und acht mitgliedern
    1833 SchweizKantonVerf. I 377
  • er [der gr. rath] läßt sich jährlich vom kantonsrath über alle theile der kantonsverwaltung und über einnahmen und ausgaben bericht und rechnung ablegen, genehmigt diese oder verfügt das nöthige darüber
    1833 SchweizKantonVerf. I 380
A I 2 b γ
Verhältnis zur Landsgemeinde
  • die landsgemeinde versammelt sich ordentlicher weise alljährlich am ersten sonntag im mai und ausserordentlich, wenn es der kantonsrath nothwendig erachtet
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 287
A II Organisation

A II 1 allgemein
  • der cantonsrath entwirft seine innere einrichtung selbst
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1441
  • die innere organisation des cantonsraths und die eintheilung der geschäfte in fächer bleibt ihm selbst überlassen
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1514
A II 2 Zusammensetzung; unterschiedliche Anzahl der Mitglieder in den einzelnen Kantonen

A II 2 a vor 1814
  • in jedem canton ist ein cantonsrath, bei dem der statthalter den vorsitz führt, und der außer ihm aus wenigstens acht mitgliedern besteht. die eine hälfte seiner mitglieder wird durch den senat, die andere hälfte durch den regierungsrath ernannt
    1801 AktSammlHelvet. VI 538
  • der canton hat einen cantonsrath. er besteht aus neunundzwanzig mitgliedern, und (es) soll aus jedem bezirk wenigst(ens) ein mitglied in denselben gewählt werden
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1441
  • cantonsrath. (er) soll bestehen aus 25 gliedern. aus jedem bezirk muß nothwendigerweise wenigstens ein mitglied, aus keinem bezirk aber mehr als zwei genommen werden
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1461
  • der cantonsrath besteht aus so viel mitgliedern, als die zahl der activbürger des cantons ausweist
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1481
  • der canton hat einen cantonsrath von 27 mitgliedern
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1494
  • der cantonsrath besteht aus 39 gliedern, welche aus allen bezirken des cantons nach dem annähernden [!] verhältnis der volksmenge gewählt werden
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1521
  • cantonsrath. er besteht aus 1 landammann, 1 statthalter, 1 seckelmeister und 7 räthen aus jedem bezirk, als(o) samtlich aus 20 gliedern
    1801 Unterwalden/AktSammlHelvet. VII 1563
  • cantonsrath. er besteht aus 27 mitgliedern; aus jedem bezirk werden zwei, die übrigen drei aber durch unbeschränkte und freie wahl gewählt
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1596
  • der cantonsrath [besteht] aus zweiundzwanzig mitgliedern
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1507
  • aus jedem bezirk soll wenigstens ein mitglied, und aus keinem mehr als drei sich im cantonsrath befinden
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1513
  • der cantonsrath ... besteht aus den stellvertretern aller bezirke, die in dem verhältnis von 1 auf 1000 activbürger gewählt werden, und überdem aus den deputirten des cantons zur helvetischen tagsatzung
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1549
  • der cantonsrath ... besteht: a) aus den stellvertretern aller bezirke, in der zahl von 44 gliedern, bei deren vertheilung auf die bezirke für die eine hälfte der bevölkerungsstand der bezirke und für die andere hälfte das vermögen, letzteres auf (dem) fundament der bisherigen directen abgaben, in zusammengesetzter berechnung zum maßstab dienet
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1559
A II 2 b nach 1814
  • der kantonsrath besteht aus vierundfünfzig gliedern und dem landammann, wovon die eine hälfte vom innern und die andere hälfte vom äussern amt erwählt wird
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 290
  • [der] kantonsrath ... besteht nebst dem landammann, statthalter und seckelmeister aus 18 mitgliedern, die annähernd dem verhältniß der bevölkerung ... zusammengesetzt sind
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 107
  • der cantonsrath ... besteht aus sechs und dreißig mitgliedern, welche von den bezirksgemeinden aus allen wahlfähigen kantonsbürgern nach dem verhältniß der bevölkerung gewählt werden
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 381
A II 3 Besetzung

A II 3 a Wahl, Ernennung der Mitglieder
  • der senat wählt theils durch freie wahl, theils aus den ihm zu machenden vorschlägen ... die eine hälfte der glieder der cantonsräthe 
    1801 AktSammlHelvet. VI 534
  • die ernennung der mitglieder zum cantonsrath wird den wahlversammlungen der districte überlassen
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1481
  • die bezirksgemeinden wählen ... die ... glieder zum cantonsrath 
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1525
  • er [der dreifache rath] hat zu ernennen ... den cantonsrath 
    1801 Unterwalden/AktSammlHelvet. VII 1563
  • die aus allen bezirken gewählten ausschüsse bilden für das laufende jahr das wahlcorps des cantons und haben hauptsächlich die cantonsdeputirten in die helvetische tagsatzung zu wählen, sowie die mitglieder in den cantons- und verwaltungs-rath und in das cantonsgericht
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1595
  • von einer (sofortigen) einsetzung eines cantonsraths, unmittelbar von der regierung oder von mir [Regierungsstatthalter] aus, konnte nun einmal bei gegenwärtiger stimmung die rede nicht sein, da solches beim volk den größten widerwillen verursachet und vielleicht de(n) erste(n) anstoß zu gewaltigen auftritten gegeben haben würde ... soeben macht mir b.r[egierungs]statthalter S. die anzeige, dass die centralmunicipalität beschlossen, künftigen sonntag eine landsgemeinde zu halten, um einen cantonsrath zu ernennen und so den ersten beweis ihrer unabhängigkeit zu geben
    1802 Schwyz/AktSammlHelvet. VIII 474f.
  • die bezirkswahlmänner versammeln sich am zweiten montag im maimonat im bezirkshauptort, um die nach dem 70 zu bestimmende anzahl von bezirksabgeordneten in den cantonsrath zu erwählen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1470
  • der cantonsrath wird durch die bezirkswahlmänner ernannt und alljährlich bezirksweise zum sechsten theil erneuert
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1475
  • wenn die gegenwärtige cantonalorganisation von dem senat ... wird festgesetzt, vom canton angenommen und beim senat einregistrirt sein, so sollen unverzüglich durch den cantonsstatthalter die urversammlungen ausgeschrieben, durch dieselben die bezirkswahlmänner ernannt und von diesen die bezirksdeputirten in den cantonsrath gewählt werden
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1559
  • die wahl der betreffenden bezirksdeputirten in dem cantonsrath geschieht durch das wahlcorps jedes bezirks
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1560
A II 3 b
Voraussetzungen der Wählbarkeit
  • um in den cantonsrath wählbar zu sein, muß man, wenn vier jahre seit annahme der verfassung verflossen sein werden, die stelle eines mitgliedes des gg. rathes oder eines bezirksstatthalters oder gemeindraths oder eines friedensrichters des nämlichen cantons oder auch eine nicht constitutionelle stelle im verwaltungsfache wenigstens zwei jahre lang bekleidet haben
    1801 AktSammlHelvet. VI 538
  • um in den cantonsrath gewählt werden zu können, muß man im canton seit drei jahren ansässig und helvetischer bürger sein, das alter von dreißig jahren zurückgelegt haben und in der republik eine liegenschaft oder steuerbares vermögen besitzen, welches den werth von tausend franken übersteigt
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1438
  • um in den cantonsrath gewählt werden zu können, muß man das 30. jahr angetreten haben. sie [Mitglieder] bleiben fünf jahre (im) amt; also [!] treten alle jahre fünf glieder, und zwar die vier ersten jahre durch's loos, heraus
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1461
  • um mitglied des cantonsraths zu werden, sind, neben den eigenschaften litt. a, c, und d, f) das alter von dreißig jahren und ... eine abgabe von wenigstens 2 frk. erforderlich
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1496
  • um in den cantonsrath gewählt zu werden, muß man bürger der helvetischen republik, im genuss des activbürgerrechts sein und das 30. jahr erreicht haben; man muß ferner eine abgabe von frk. 8 bezahlen oder auf besonders geleistete dienste anspruch machen können
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1514
  • in den gemeinds-, verwaltungs- und cantonsräthen, wie auch sections-, bezirks- und cantonsgerichten können vater und sohn, schwäher und tochtermann, brüder und schwäger nicht in den gleichen rath oder gericht erwählt werden
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1534
  • zur bekleidung einer stelle im cantonsrathe wird rechtschaffenheit, richtiger verstand und eine in jeder lage des lebens zu erwerbende kenntnis der volksbedürfnisse erfordert
    1802 AktSammlHelvet. VIII 678
  • alle beamte(n) des cantons, außert die mitglieder des verwaltungsraths, sind in den cantonsrath wählbar ... um als mitglied in den cantonsrath erwählt werden zu können, muß man sechs jahr(e) im canton angesessen sein, das 30. jahr angetreten und 3000 frk. reines vermögen haben
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1464f.
  • um als abgeordneter der bezirke in den cantonsrath gewählt werden zu können, muß man ... das 25. jahr seines alters zurückgelegt haben; ... in dem canton angesessener activbürger sein und seit 10 jahren das heimatrecht in der gemeinde des cantons besitzen; ... einen unabhängigen beruf haben ... ein grundeigenthum von wenigstens 500 frk. besitzen oder ein vermögen von wenigstens 1000 frk. erweisen können
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1475
  • um in den cantonsrath erwählt zu werden, muß der vorzuschlagende das dreißigste jahr alters zurückgelegt haben und ein eigenthum von wenigstens 6000 frk. im canton besitzen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1491
  • im cantonsrathe sind nur vater und sohn, brüder oder schwäger von gleichzeitiger sitzung ausgeschlossen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1494
  • 1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1512
  • um ein mitglied des cantonsrathes werden zu können, muß man einer urversammlung im canton beiwohnen dürfen, das alter von dreißig jahren zurückgelegt haben, seit sechs jabren im canton angesessen sein, in ermangelung eines ortsbürgerrechts ein grundeigenthum von zweitausend frk. an werth besitzen und endlich eine mit dieser würde vereinbare stelle im canton bekleiden oder statt derselben eigenthümer von einem liegenden gut sein
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526
  • um in den cantonsrath gewählt werden zu können, muß man helvetischer activbürger und wenigstens seit 5 jahren im canton angesessen sein, das alter von 28 jahren erreicht haben und den freien besitz eines grundeigenthums von wenigstens 1000 franken werth oder ein vermögen von wenigstens 2000 frk. ausweisen oder endlich reelle bürgschaft für diese summe leisten können
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1549
A II 3 c Wahlmodus; verschieden in den einzelnen Kantonen
  • die nach dem 58 gewählten cantons-wahlmänner verfügen sich ... an das zur wahlversammlung bestimmte ort und wählen mit geheimem und unbedingtem stimmenmehr die in der verfassung vorgeschriebene zahl der mitglieder des cantonsraths 
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • der wahlversammlung der districte ist die wahl der mitglieder ... zum cantonsrath übertragen, wobei sie das im 40 bestimmte verhältnis zu beobachten hat
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1490
  • alle beamte(n) des cantons, außert die mitglieder des verwaltungsraths, sind in den cantonsrath wählbar. die wahl desselben geschieht auf folgende weise: die bürger die ... als wählbar in den verwaltungsrath benannt sind treten im bezirkshauptort zusammen und wählen da je nach maßgab der bevölkerung ihres bezirks ... frei aus den rechtschaffensten und fähigsten cantonsbürgern die ihnen betreffende [!] anzahl, also dass das ganze wahlcorps nicht unter 30 und nicht über 40 bürger zählen darf. dieses wahlcorps versammlet sich am cantonshauptort
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1464
  • die gemeinden wählen auf hundert activbürger einen wahlmann. diese wahlmänner versammeln sich districtsweise an dem hauptort des districts und ernennen in jedem district drei neue wahlmänner. diese ... wählen zwölf bürger des cantons. diese 12 bürger vereinigen sich mit 13, welche die bestehende verfassungscommission ernennen wird. diese 25 ernennen sechs mitglieder in den cantonsrath ... diese wahlen geschehen ... durch geheimes und absolutes stimmenmehr. sobald der verwaltungsrath constituirt ist, [!] wird derselbe die in der organisation vorgeschriebenen wahlen zur bestellung der 19 mangelnden mitglieder in den cantonsrath durch das volk vornehmen lassen
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1468
  • ... der cantonsrath besteht seiner wahlart nach aus zwei verschiedenen hälften. für die erste hälfte ernennt die wahlversammlung durch geheimes und absolutes stimmenmehr aus jedem bezirke, der weniger als fünfzehnhundert in den gemeindsversammlungen stimmfähige activbürger enthält, ein mitglied; ... aus jedem der über dreitausend derselben enthaltet [!] drei mitglieder in den cantonsrath. ... für die zweite hälfte ist die wahlart die folgende: diese zweite hälfte (?) macht durch geheimes und absolutes stimmenmehr aus dem wählbaren-verzeichnis des cantons einen dreifachen vorschlag für die ihr zukommenden stellen im cantonsrathe, aus welchem vorschlage die erste hälfte die zu ergänzende anzahl durch geheimes und absolutes stimmenmehr in den cantonsrath ernennt
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1491
  • die durch die volkssanction bestätigte wahlversammlung wird in der kürzesten zeitfrist vom r[egierungs]statthalter in den hauptort des cantons zusammenberufen und ernennt durch geheimes und ahsolutes stimmenmehr 1) die mitglieder des cantonsraths und 2) die mitglieder des verwaltungsraths, auf folgende weise: die wahlversammlung ernennt siebenundzwanzig bürger; nachdem diese erwählt sein werden, bestimmt sie fünfe davon, welche den verwaltungsrath bilden sollen. die sodann übrig bleibenden 22 bürger machen den cantonsrath aus
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1517
A II 3 d
Abberufung, Ersetzung und Ergänzung der Mitglieder
  • ihm [senat] kömmt das recht zu, auf die angabe des regierungsraths ... die vom senat erwählten glieder der cantonsräthe von ihren stellen abzu(be)rufen
    1801 AktSammlHelvet. VI 535
  • er [regierungsrath] hat das recht, ... die von ihm ernannten glieder der cantonsräthe ... von ihren stellen abzuberufen. er hat das recht, bei dem senate auf die zurückberufung ... der vom senat ernannten mitglieder der cantonsräthe anzutragen
    1801 AktSammlHelvet. VI 537
  • die durch den regierungsrath ernannte hälfte der glieder des cantonsraths kann durch den r[egierungs]rath und die durch den senat ernannte hälfte, auf die einladung (von seiten) des r[egierungs]raths, durch den senat van ihren stellen zurückgerufen werden
    1801 AktSammlHelvet. VI 538
  • wenn durch todesfall, langwierige krankheit aber beförderung zu höhern aemtern eins oder mehrere stellen im cantonsrath erledigt würden, sollen (sie) auf die vorgeschriebene art durch andere ersetzt (!) werden, welche zur zeit des gesetzlichen austritts der erstern zu verbleiben haben
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1483
  • die verwaltungs- und cantonsräthe treten alle zwei jahre zum vierten theile annäherungsweise aus, als nämlich im cantonsrathe jedesmal fünf, die drei ersten male durch das loos ... die ... von den gemeindebezirken ernannten wahlmänner ... erwählen durch geheim(es) und absolutes stimmenmehr aus allen wahlfähigen bürgern des cantons auf 1200 seelen einen cantonswahlmann ... die cantonswahlmänner ... ergänzen [!] die abgehenden mitglieder des cantonsrathes durch geheim(es) und absolutes stimmenmehr aus allen wahlfähigen bürgern des cantons
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1496
  • jene glieder des cantonsraths welche durch tod oder entlassung austreten werden nach verfluss von vierzehn tagen von der bezirksgemeinde des ausgetretenen ergänzt ... und der neuerwählte tritt[et] in die rangordnung und anciennität seines vorfahrers
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1526
A II 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

A II 4 a Vereidigung
  • die mitglieder des cantonsraths ... leisten in ihrer ersten sitzung in der üblichen form folgenden eid: "ich schwöre die pflichten des mir aufgetragenen amtes nach bestem gewissen in wahren treuen und nach allen meinen kräften zu erfüllen"
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1492
  • 1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1495
  • der gr. rath beeidigt sich selbst, den kantonsrath und den präsidenten des kantonsgerichts
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 106
A II 4 b Wahlperiode; Amtszeit, in den einzelnen Kantonen verschieden
  • die mitglieder des cantonsraths (die hälfte der zuerst gewählten ausgenommen) bleiben zwei jahre im amt und werden alle jahre zur hälfte neu gewählt; die neuzuwählenden sollen aus dem nämlichen district, nach der (in) 5 vorgeschriebenen wahlart, genommen werden, aus welchem die ausgetretenen mitglieder waren ... ein mitglied des cantonsraths welches diese stelle zwei jahre lang bekleidet hat kann erst nach verfluss eines jahrs nach seinem austritt wieder dar(e)in gewählt werden
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1482f.
  • unter den mitgliedern des cantonsraths soll vor der beendigung ihrer im märz[en] 1803 (zu) haltenden sitzungen das loos öffentlich gezogen werden, welche hälfte von ihnen auszutreten haben wird
    1801 AktSammlHelvet. VII 1492
  • die mitglieder des cantonsraths bleiben neun jahre im amt
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1515
  • sämtliche mitglieder des cantonsraths ... bleiben drei jahre im amt und können jedesmal von den betreffenden wahlbehörden wieder gewählt werden
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1601
  • die mitglieder des cantonsraths bleiben sechs jahre im amt. die ersten fünf jahre treten alle jahr 4 und das letzte jahr 5 hinaus. das loos entscheidet diesen austritt. sie sind immer wieder wählbar
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1465
  • a) die mitglieder des cantonsrathes bleiben fünf jahre am amte; sonach tritt[et] alljährlich von jeder im 39 bezeichneten hälfte ein fünftheil, und zwar die ersten vier jahre durch das loos heraus. (b) während dieser ersten vier jahre sollen die durch tod oder entlassung abgehenden glieder des cantonsrathes zu dem austretenden fünftheil gezählt und also nur so viel mitglieder herausgeloost werden, als nöthig ist, um mit jenen de(n) genannten fünftheil vollständig zu machen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1491
  • im cantonsrath [treten] alle jahre fünf und im vierten sieben [aus]
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1514
  • ein mitglied des cantonsrathes bleibt fünf jahre am amt ... die ausgetretenen glieder des cantonsrathes sind erst nach einem jahr wieder wählbar
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526
  • die deputirten der bezirke in den cantonsrath werden jedes zweite jahr neu gewählt. die abgehenden glieder sind neuerdings wählbar
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1549
A II 4 c
(Aufwands-) Entschädigung; Höhe in den einzelnen Kantonen verschieden
  • die mitglieder des cantonsraths beziehen auf jeden tag ihrer sitzungen ein(e) entschädnis von sechs schweizerfranken
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1443
  • die mitglieder des cantonsraths beziehen keine jährliche besoldung, sondern nur taggelder
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1481
  • die mitglieder des cantonsraths beziehen jährlich aus der cantonscasse eine fixe besoldung von frk. 1600
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1515
  • die periodisch sich besammelnden cantonsräthe [erhalten] jährlich frk. 240 [besoldung]. bei außerordentlicher zusammenberufung aber täglich frk. 6 entschädnis
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1600
  • die mitglieder des cantonsraths werden für ihre verrichtungen aus der cantonscassa entschädiget. das taggeld derselben ist auf sechs frk. bestimmt
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1465
  • die bezirksabgeordneten beziehen für die ordentliche sitzung in dem cantonsrath keine art von entschädigung
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
  • die mitglieder des cantonsrathes beziehen ein taggeld und ein reisegeld. das taggeld während ihrer amtsverrichtungen im hauptort ist auf vier franken, das reisegeld von der stunde weges sowohl für die her- als die rückreise auf ein frk. (an)gesetzt
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1494
  • jedes mitglied des cantonsraths bezieht jährlich 400 frk. nebst zwei frk. täglich für jede sitzung und reise
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1514
  • für die hin- und herreise sowie für die beiwohnung in den sitzungen bezieht jedes mitglied des cantonsraths ein taggeld von sechs frk.
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1527
  • die mitglieder des cantonsraths beziehen ein taggeld von fünf franken fur jeden sitzungstag
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1551
  • die mitglieder ... des gr. und des kantonsraths ... [werden] von den betreffenden bezirken bezahlt
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 374
A II 4 d Inkompatibilität der Mitgliedschaft mit der Bekleidung von Ämtern in anderen Kantonsbehörden (C) und der Tätigkeit als Deputierter der helvetischen Tagsatzung
  • ein mitglied des cantonsraths kann nicht zugleich mitglied der cantonsverwaltung sein
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1483
  • kein mitglied des cantonsrathes darf zugleich mitglied sein des verwaltungsrathes oder des cantonsgerichts, und umgekehrt sollen die mitglieder der letztern behörden nicht (i)m cantonsrathe sitzen dörfen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1495
  • sollte ein mitglied des verwaltungsraths, des cantons- ... raths ... als deputirter zur helvetischen tagsatzung erwählt werden, so kann er während der dauer der sitzung der tagsatzung seine beamtung im canton nicht zugleich versehen noch seine für die zeit seiner abwesenheit ihm zukommende entschädnis beziehen
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1512
A II 4 e nach Abkauf der Mitgliedschaft in der helvetischen Tagsatzung Anspruch auf Wiederaufnahme der früheren kantonalen Tätigkeit
  • wenn ein mitglied des cantonsraths, des verwaltungs- oder (eines) gemeinderaths als deputirter zur helvetischen tagsatzung erwählt wird, so soll er wieder bei seiner rückkunft in seine vorige stelle eintreten können
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1496
A II 4 f Bekleidung des Amts als Voraussetzung für die Erlangung anderer Ämter
  • in den regierungsrath gewählt zu werden sind allein fähig die wirklichen oder gewesenen glieder des gg. raths, des staatsraths, des cassationsgerichts, der appellationsgerichte, der cantonsräthe 
    1801 AktSammlHelvet. VI 536
  • um zu einem mitglied der helvetischen tagsatzung wählbar zu sein, muß einer ... nach verfluss der nächstfolgenden fünf jahre ein mitglied einer centralbehörde, des cantonsraths oder der cantonsverwaltung, cantons- oder districtsstatthalter gewesen oder noch sein oder andere districtsämter bekleidet haben
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1485
A II 5 Geschäftsordnung

A II 5 a Vorsitz (Präsident, Statthalter, Landammann; Vizepräsident)
  • der cantonsrath ... wählt aus seiner mitte einen präsidenten und einen vice-präsidenten, einen schreiber und einen weibel außer derselben
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1441
  • der cantonsrath erwählt unter dem vorsitz des cantonsstatthalters einen präsidenten, einen vicepräsidenten und vier secretärs aus seiner mitte, die, so lange die versammlung dauert, jeder 2 frk. täglich zulage haben
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1482
  • der cantonsrath hat zwei präsidenten, die abwechselnd dreimonatlich die geschäfte des cantonsraths leiten, demselben vorsitzen und aus seiner mitte gewählt werden
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1511
  • um als präsident in den cantonsrath gewählt zu werden, muß man neben den übrigen erfordernissen eines cantonsraths frk. 12 abgabe bezahlen und früher schon in einem amt oder an einer stelle dienste geleistet haben
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1515
  • der cantonsrath ernennt aus seiner mitte einen vorsteher, der den namen landes- oder cantons-ammann führt. er ernennt ... einen vicevorsteher oder statthalter, wie auch die nöthigen schreibern, weibel und läufer
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
  • der cantonsrath wählt sich alljährlich ... durch das absolute stimmenmehr einen präsidenten. er kann weder aus dem verwaltungsrath noch (aus) seinen beisitzern genommen werden. der abgehende ist immer wieder wählbar
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1475
  • (a) der präsident e. verwaltungsrathes ist zugleich der präsident des cantonsrathes und wird aus des erste(r)n mite(l) wechselweise auf den dreifachen vorschlag der einen behörde von der andern behörde ernannt. (b) das erstemal macht der cantonsrath diesen dreifachen vorschlag, und der verwaltungsrath wählt aus demselben den präsident. der präsident des cantonsraths und verwaltungsraths bleibt zwei jahre am amte, ist aber sogleich wieder wählbar. er hat bei dem cantonsrath einen statthalter, der von dem cantonsrathe aus seinem eigenen mittel ernannt wird
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1491f.
  • die gemeinde räthe, der verwaltungsrath und (der) cantonsrath ernennen den präsidenten aus ihrer mitte und die nöthigen schreiber, archivare und weibel außer derselben
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1507
  • sobald zween drittheile des ordentlich zusammentretenden cantonsrathes beisammen sind, eröffnete [!] der präsident des verwaltungs(raths) die erste sitzung und ladet sie ein, einen präsidenten, zween schreiber und zween stimmenzähler in ihrer mitte durch geheime und absolute stimmenmehrheit zu erwählen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526
  • der cantonsrath versammelt sich alljährlich auf den 15. hornung und den 15. augstmonat ... bei eröffnung jeder seiner ordentlichen sitzungen erwählt er aus seinem mittel einen präsidenten und zwei secretärs, die bis zur nächstkünftigen sitzung an diesen stellen bleiben
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1550
  • er [landammann] präsidirt ... den kantonsrath 
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 288
A II 5 b
Geschäftsstelle (Verrichtungen; Personal)
  • der cantonsrath hat einen [!] eigenen siegel zur besieglung seiner verfügungen, beschlüsse und protokolle; der siegel der versammlung bleibt in (den) händen des ... präsidenten und wird bei der nächstfolgenden versammlung des cantonsraths dem neuerwählten präsidenten zugestellt
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1483
  • in amtsverrichtungen sind schreiber, archivar und weibel dem cantonsrathe, und dieser ist für sie verantwortlich
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1494
  • alle acten, verordnungen und befehle etc. des cantonsraths werden von dem amtspräsident und dem ersten cantonsrathsschreiber unterzeichnet und mit dem siegel des raths verwahrt
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1511
  • der cantonsrath wählt einen secretär, bei dem die kanzlei niedergelegt ist
    1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1592
  • um als präsident in den cantonsrath gewählt zu werden, muß man neben den übrigen erfordernissen eines cantonsraths frk. 12 abgabe bezahlen und früher schon in einem amt oder an einer stelle dienste geleistet haben
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1515
A II 5 c Einberufung, Zusammentritt, Sitzungen
  • der cantonsrath ... versammelt sich ordentlicherweise je zu drei monat(en) einmal und kann, so oft es dringende geschäfte erfordern, von dem präsidenten, mit oder ohne einladung des verwaltungsrathes, auch außerordentlich zusammenberufen werden
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1443
  • der cantonsrath versammelt sich von rechts wegen und unberufen (je) auf den ersten tag der monate märz und herbstmonat auf dem gemeindhaus des cantonshauptortes. seine sitzung(en), mit ausnahme der ersten, die länger dauern können, sollen jedesmal in zehn tagen beendiget sein. außer diesen halbjährigen versammlungen kann er nur auf verlangen der centralregierung durch die cantonsverwaltung außerordentlich zusammenberufen werden
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1481
  • der cantonsrath soll unter keinem vorwand seine sitzungen vertagen, bis [nicht] die verwaltungsrechnungen untersucht und abgeschlossen sein werden
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1487
  • der cantonsrath versammelt sich ordentlich alle zwei monate den ersten mittwoch oder, wenn ein festtag fällt, den tag daranf, außerordentlich, wenn ein dritter theil der an- oder abwesenden rathsglieder es verlangt, oder wenn ... [andere] wichtige und dringende geschäfte es zum wohl des vaterlandes erheischen
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1494
  • der cantonsrath ist beauftragt, durch organische verfügungen zu sorgen, dass die sitzungen immer soviel möglich vollständig (besucht) seien und der den geschäften nachtheiligen abwesenheit einiger mitglieder durch schickliche mittel vorgebogen werden
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1497
  • der cantonsrath hält täglich sitzung und bleibt permanent im hauptort des cantons versammelt
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1514
  • es versammeln sich alljährlich auf 10. mai im hauptorte die volksrepräsentanten aus den bezirken, 21 an der zahl, und formiren den cantonsrath 
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1533
  • der cantonsrath versammlet sich ordentlicherweise alljährlich zweimal, gewöhnlich im frühling und herbst. jede zusammenkunft dauert nicht über 14 tag(e), kann aber auf die aufforderung des verwaltungsraths verlängert, auch außerordentlich veranstaltet werden, so oft es die umstände erfordern
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1465
  • zu einer gesetzlichen sitzung des cantonsraths ist wenigstens die gegenwart der hälfte seiner mitglieder erforderlich
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
  • er [verwaltungsrath] erkennt (über) die zusammenberufung außerordentlicher versammlungen des cantonsraths 
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1478
  • ordentlicherweise versammelt sich der cantonsrath alljährlich zu zweimalen, auf den 1. märz und den 1. wintermonat, und dauert (je) drei wochen. er kann aber auf die einladung des verwaltungsrathes oder durch einen eigenen beschluss, zu welchem eine mehrheit von drei vierttheil(en der) stimmen seiner sämtlichen mitglieder erforderlich ist, seine sitzungen bis auf die dauer von zwei monaten verlängern; in dem letztern falle aber ist er gehalten, seine arbeiten in ununterbrochener sitzung zu vollenden
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1490
  • im fall der suspension einer behörde soll der cantonsrath in der kürzesten zeitfrist zusammenberufen und demselben die endliche entscheidung der sache übertragen werden ... er [!] [verwaltungsrath] beruft den cantonsrath außerordentlich zusammen, sobald es die dringlichkeit der geschäfte erfordert, oder wenn zwei drittel der gemeinderäthe für einen bestimmten gegenstand eine außerordentliche zusammenberufung des cantonsraths verlangen
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1508
  • der cantonsrath versammelt sich ordentlich alle vierteljahre den ersten mittwoch oder, wenn ein fest einfällt, den tag drauf; außerordentlich infällen die in den 23-32 (?) und andern angegeben sind
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1509
  • alljährlich den ersten märzmonat versammlet sich der cantonsrath ordentlicher weise auf dem gemeindhaus der hauptstadt; seine sitzungen sind öffentlich. die ordentliche versammlung desselben dauert höchstens vierzehn tage; der verwaltungsrath kann jedoch diese dauer verlängern sowie den cantonsrath außerordentlicherweise besammeln
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526
  • wenn der cantonsrath sich über die ihm vorgelegten gegenstände berathet, hat der verwaltungsrath das recht, entweder in gesamtheit oder durch ausschüsse der berathung beizuwohnen, seine vorschläge zu unterstützen und gutfindenden falls noch vor der abstimmung dieselben zurückzuziehen oder in abgeänderter gestalt sie wieder vorzulegen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526
  • der cantonsrath versammelt sich alljährlich auf den 15. hornung und den 15. augstmonat. diese ordentlichen sitzungen dauern nicht länger als 14 tage. er kann außerordentlich durch den verwaltungsrath zusammenberufen werden ... der verwaltungsrath ordnet für jede sitzung des cantonsraths vier seiner mitglieder ab, die in demselben berathende stimme haben
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1550
  • sollten außerordentlicherweise zwischen zwei ordentlichen sitzungen des cantonsraths mehr als zwei stellen im cantonsgericht erledigt werden, so wird der cantonsrath außerordentlich zu deren ersetzung zusammenberufen, und die auf diese art ernannten treten in rücksicht auf ihre amtsdauer in die rechte derjenigen die sie ersetzt haben ein
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1554
  • acht tage nach dieser wahl [der bezirksdeputierten in den cantonsrath] wird sich der cantonsrath im hauptorte des cantons versammeln und unter dem vorsitz des cantonsstatthalters die vollmachten seiner mitglieder untersuchen und hernach aus seiner eignen mitte einen präsidenten und zwei secretärs wählen
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1559
A II 5 d
Stellung von Anträgen
  • jedes mitglied des cantonsraths ist ... befugt, über gegenstände welche demselben durch gegenwärtige verfassung vorbehalten sind und solcher nicht zuwiderlaufen anträge zu thun
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
A II 5 e Beschlußfähigkeit und Abstimmung
  • der cantonsrath kann keinen gültigen beschluss nehmen, wenn nicht zwei drittheile der wirklich stimme und sitz habenden mitglieder zugegen sind
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1443
  • zu jeder gültigen verordnung wird im verwaltungsrathe die anwesenheit von wenigstens fünf, und zu einem beschlusse im cantonsrathe jene von 20 mitgliedern erfordert. in besonders dringenden geschäften kann die anwesenheit von 17 mitgliedern des cantonsraths hinreichen (jedoch immer nach vorgegangener erforderlicher zusammenberufung aller mitglieder); in diesen fällen aber ist die zustimmung von wenigstens 11 mitgliedern zu einem gültigen beschlusse nothwendig
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1495
  • der cantonsrath ist nicht befugt, irgend einen gegenstand in berathung zu ziehen, viel weniger über irgend einen gegenstand abzusprechen, wozu er nicht vom verwaltungsrathe ist eingeladen worden, die fälle jedoch ausgenommen, welche der cantonsrath als eingriffe in die staats- oder cantonsverfassung von seite des verwaltungsrathes oder des cantonsgerichtes dem helvetischen senat verzeigen zu müssen glaubt
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1527
  • der cantonsrath kann keine berathschlagung vornehmen, wenn nicht wenigstens zwei drittheile seiner mitglieder gegenwärtig sind. seine abstimmungen über gesetze und allgemeine cantonsverordnungen geschehen durch geheimes stimmenmehr
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1550
A II 5 f Protokollführung
  • beim schlusse jeder session ... liest der erstgewählte secretär das protokoll der in derselben vorgefallenen verhandlungen ab, und bei der letzten sitzung der versammlung das ganze während der dauer derselben geführte protokoll, das, nachdem es vom cantonsrath gutgeheißen, von dem präsidenten, vicepräsidenten und den vier secretärs unterschrieben und (b)esiegelt (worden), der cantonsverwaltung zur vollziehung der (darin) enthaltenen beschlüsse und zur aufbewahrung im cantonsarchiv übergeben wird
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1482
A II 5 g Errichtung von Ausschüssen
  • der [permanente] ausschuss des cantonsraths ... wird alljährlich neu gewählt oder bestätigt
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1601
  • es soll dem cantonsrathe vorbehalten bleiben, ... zu fertigung geringer polizeisachen einen engern ausschuss aus dem präsidenten und zwei mitgliedern des bezirksgerichts ... aufzustellen und seine obliegenheiten und competenz(en) zu bestimmen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1493
  • der kantonsrath kann zur beförderung und erleichterung der geschäfte aus seiner mitte kommissionen ernennen, und dieselben mit den nothwendig erachteten vollmachten versehen
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 291
A III Zuständigkeit in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung

A III 1 Behandlung von Kantonsangelegenheiten (III) im allgemeinen, meist nach Vorbereitung durch den Verwaltungsrat
  • er [verwaltungsrath] bereitet die geschäfte vor, welche bei dem nächsten cantonsrathe behandelt werden sollen ... er gibt dem cantonsrath über die demselben in den 61, 62, 63, 64, 65 (und) 75 zukommenden verrichtungen jedesmal ein gutachten und vorschlag ein
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1444
  • er [verwaltungsrath] nimmt alle an ihn gelangenden vorschläge, begehren und klagen ab, über welche der cantonsrath zu entscheiden hat
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1444
  • von dem cantonsrath als der obersten verwaltungsbehörde gehen alle verwaltungsgeschäfte aus und an ihn kommen alle zurück. er beobachtet und leitet die geschäftsführung der ganzen cantonsverwaltung
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1511
  • der cantonsrath entscheidet über die bedürfnisse des ganzen cantons, bestimmt die mittel, denselben zu steuren, und nimmt die nöthigen maßregeln zu(r) erhebung dieser mittel
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
  • er [bezirksrath] schlägt dem cantonsrath gegenstände vor, welche den allgemeinen [!] canton betreffen möchten
    1801 Unterwalden/AktSammlHelvet. VII 1562
  • er [cantonsrath-ausschuss] bereitet die geschäfte vor, die gewöhnlicher weise in der nächsten versammlung des cantonsraths behandelt werden
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1598
  • der cantonsrath wird sich bestreben, auf die ihm von dem verwaltungsrath einzugebenden vorschläge nach und nach diejenigen einrichtungen zu treffen, welche das allgemeine wohl der bürger und das beste der gemeinden nach ihren localverhältnissen erfordert
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1484
A III 2 als Gesetzgebungsorgan

A III 2 a Erlaß von Gesetzen und Verordnungen in Kantonsangelegenheiten (III) auf Vorlagen des Senats, des Verwaltungsrats und der Distriktsräte 
  • der cantonsrath nimmt die gesetzesvorschläge des senats an oder verwirft sie, nach angehörtem bericht des verwaltungsrathes ... der cantonsrath beschließt die verordnungen, welche auf das ganze verwaltungswesen im canton bezug haben
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • er [verwaltungsrath] schlägt dem cantonsrath die erforderlichen cantonsverordnungen über die durch die constitution der cantonalverwaltung zukommenden gegenstände in vollständiger abfassung vor und macht dieselben nach geschehener annahme bekannt
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1460
  • er [der kleine rath] ist diejenige behörde des cantons welche die allgemeinen gesetze der republik sowohl als die besondern verordnungen und beschlüsse des cantonsraths in vollziehung bringt
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1477
  • verrichtungen des cantonsraths. er beschließt die annahme oder verwerfung der gesetzesvorschläge, die vom helvetischen senat eingesandt werden
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1483
  • es ist eine cantonsverwaltung zur vollziehung der ... beschlüsse des cantonsraths aufgestellt
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1485
  • an den gemeindrathspräsident gelangen durch den districtsrath alle sanctionirten gesetze und beschlüsse der regierung, alle verordnungen und aufträge des cantonsraths und des districtsraths zu handen des gemeindraths
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1502 [ebd. 1506]
  • sie [districtsräthe] entwerfen örtliche verfügungen zur befriedigung der örtlichen hedürfnisse des districts und verordnungsvorschläge für das verwaltungs- und finanzfach, sowie nicht minder über die verwaltung der nationalgüter, und legen solche zur prüfung, genehmigung oder verwerfung dem cantonsrath vor
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1507
  • der cantonsrath befasset sich mit der sanction allgemeiner und aufstellung besonderer gesetze und verordnungen für den ganzen canton
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
  • der cantonsrath berathet mit dem verwaltungsrath die einkommenden gesetzvorschläge
    1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1592
  • er [verwaltungsrath] untersucht in gemeinschaft mit dem ausschuss des cantonsraths die vom senat vorgeschlagenen allgemeinen gesetze und reicht darüber sein vorläufiges gutachten dem cantonsrath ein. er entwirft allgemeine verordnungen, macht vorschläge zu cantonal-gesetzen und legt dieselben dem cantonsrath zur annahme oder verwerfung vor
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1598
  • der cantonsrath genehmiget oder verwirft die ihm vom verwaltungsrath mitgetheilten vorschläge zu den cantonalverordnungen; auch kann er den verwaltungsrath einladen, über ihm nothwendig scheinende cantonalverordnungen vorschläge einzusenden
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1465
  • der verwaltungsrath ist verpflichtet, in zeit von einem jahr dem cantonsrath eine kürzere, einfachere und weniger kostspielige civilprozessform sowie auch einen weniger kostspieligen und verhältnismäßigeren tarif zur annahme vorzuschlagen
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467
  • der verwaltungsrath nimmt die (..) beschlüsse zu(r) vollziehung der sowohl von der helvetischen centralbehörde als von dem cantonsrath ergangenen gesetze und verordnungen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1478
  • der cantonsrath genehmigt oder verwirft die ihm von dem verwaltungsrath vorgelegten entwürfe zu cantonalverordnungen und kann denselben auffordern, über gegenstände welche seines erachtens allgemeine und bleibende verfügungen erheischen gesetzesvorschläge zu entwerfen und ihm darzubringen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1490
  • der verwaltungsrath hat in verwaltungssachen die vollziehung der allgemeinen gesetze, der aufträge der centralregierung und der beschlüsse des cantonsraths (zu besorgen?). er ist in solchen denselben [!] unterworfen und verantwortlich
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1508
  • lässt der verwaltungsrath durch einen ausschuss aus seiner mitte dem cantonsrath vorlegen: ... die vorschläge zu allgemeinen cantonsverordnungen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526
  • der cantonsrath ... berathschlagt über die vom senat vorgeschlagenen gesetze, welche neue auflagen, die bürgerliche processordnung und das bürgerliche gesetzbuch betreffen, nachdem er über die erstern das gutachten des verwaltungsraths, über die letztern dasjenige des cantonsgerichts angehört hat. er nimmt die vorgeschlagenen gesetze an oder verwirft sie
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1550
A III 2 b
insbesondere Mitwirkung bei der Änderung von Kantonsverfassungen (III) 
  • alle bisherige gesetze und verordnungen, insofern sie nicht abgethan oder dem gegenwärtigen verfassungsentwurf entgegen sind, sollen bis zur competirliehen abänderung ferners bestehen und darnach gehandelt, auch die gegenwärtige cantonsverfassung nicht abgeändert werden es seie d(e)nn solches auf zweimalige berathung des cantonsraths erk(a)nnt und von zwei drittheile(n) der gemeindräthe des cantons genehmigt worden
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1463
  • wenn der cantonsrath oder die mehrheit der gemeinderäthe, als behörden betrachtet, eine oder mehrere abänderungen oder zusätze in der cantonsverfassung nöthig finden, welche aber in keinem falle die politische und bürgerliche freiheit beeinträchtigen sollen, so liegt alsd(a)nn der vorschlagenden behörde ob, der andern die abänderungs- oder zusätze [!] -vorschläge zur prüfung vorzulegen
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1498
  • sie [cantonstagsatzung] prüft die vorschläge und gutachten über abänderungen der cantonsverfassungen, die ihr von dem cantonsrath vorgelegt werden, genehmigt oder verwirft solche und lässt sie im genehmigungsfall an die allgemeine tagsatzung gelangen, welcher die endliche genehmigung oder verwerfung zukommt
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1516
  • jegliche im verfolg vorzunehmende, in dem 230 gemeinte organisationsabänderung soll ... nicht anders statthaben können, als insofern solche nach den 230 und 265 von dem cantonsrath der cantonstagsatzung gutacht(lich) vorgelegt und nach dem 265 von dieser genehmigt, von der allgemeinen tagsatzung aber bestätiget wird
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1519
  • wenn abänderungen der gegenwärtigen verfassung in einzelnen theilen für nothwendig erachtet werden sollten, so kann sich der cantonsrath, auf den antrag eines seiner mitglieder, zu einer dahin abzweckenden berathschlagung in einen allgemeinen ausschuss (um)bilden. beschließt der cantonsrath in diesem allgemeinen ausschusse, dass es der fall seie, die vorgeschlagene abänderung in fernere erwägung zu ziehen, so wird darüber ein gutachten von dem verwaltungsrathe eingeholt und der gegenstand von dem cantonsrathe in zwei verschiedenen epochen ... in berathung genommen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1495
  • wenn eine oder mehrere behörden des cantons ... eine oder mehrere abänderungen oder zusätze der gegenwärtigen cantons-organisation zu erhalten wünschten, so soll ein solches begehren, das den gegenstand der abänderung bestimmt ausdrückt, dem cantonsrath eingegeben werden. der cantonsrath soll vor allem ... untersuchen, ob in das begehren könne eingetreten werden oder nicht. im verneinenden falle kann das gleiche begehren vor verlauf von drei jahren nicht wieder an den cantonsrath gestellt werden. im bejahenden falle aber soll der cantonsrath den bezeichneten abänderungsgegenstand den gemeinderäthen des cantons als behörden zuweisen und ihre erklärungen darüber einfordern. es wird die zustimmung von zwei drittel(n) der gemeinderäthe des cantons erfordert, um den cantonsrath zu begwältigen, sich mit dieser abänderung zu befassen. wenn diese zustimmung erhalten würde, so beauftragt der cantonsrath den verwaltungsrath, ihm einen vorschlag über den bezeichneten gegenstand einzugeben
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1516
  • nur der ordentlicherweise versammlete cantonsrath kann sich über vorschläge zu(r) abänderung der cantonsverfassung berathen, und nur die stimmenmehrheit von zwei drittheilen der vollständigen versammlung kann den vorschlag genehmigen. der auf diese weise vom cantonsrath genehmigte abänderungsvorschlag wird sodann dem helvetischen senat zur sanction eingesandt, nach deren erlangung derselbe den urversammlungen zu annahme oder verwerfung muß vorgelegt werden
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1527
  • dem cantonsrath kömmt es zu, vorschläge zu abänderungen in der cantonsorganisation zu machen. dieselben müssen aber zweimal, in zwei auf einander folgenden jahren vom cantonsrath berathen und angenommen und hernach den cantonsbürgern durch eröffnung von registern in den gemeinden zur annahm oder verwerfung vorgelegt werden. die auf diese art angenommenen veränderungen werden hierauf dem helvetischen senat eingesandt und, wenn sie bei demselben werden einregistrirt sein, in der nächsten sitzung des cantonsraths durch den letztern proclamirt und in ausübung gebracht
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1559
A III 2 c
ab 1814 eigene Gesetzesinitiative
  • der dreifache landrath besteht aus dem kantonsrath und aus zwei gliedern, die jedem gliede des kantonsraths beigeordnet werden. er bildet die gesetzgebende behörde der kantone, in dieser eigenschaft hat derselbe a) über die von dem kantonsrath ihm vorgelegten gesetzesvorschläge, bündnisse, handelsverträge, militärkapitulationen und militärorganisationen zu berathschlagen, selbe anzunehmen oder zu verwerfen
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 289f.
  • dem kantonsrath kommt das ausschließliche recht, zu der gesetzgebenden behörde vorschläge zu neuen gesetzen, oder abänderung der schon bestehenden vorzulegen. er ist gehalten, die ihm nach anleitung des 19 zugekommenen anträge ebenfalls an die gesetzgebende behörde zur annahme oder verwerfung zu bringen. es kann kein gesetz abgeändert werden, als durch die gesetzgebende behörde, und zwar nur auf den vorschlag des mit absoluter mehrheit (28 stimmen) dafür stimmenden kantonsrathes
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 291
  • er [der gr. rath] berathet die ihm vom kantonsrath zur prüfung vorgelegten gesetzesvorschläge
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 378
A III 3 als Verwaltungsbehörde

A III 3 a einzelne Verwaltungszweige

A III 3 a α Finanzwesen

A III 3 a α αα allgemein
  • der cantonsrath ... übt bei beziehung der steuern diejenigen verrichtungen aus, die das gesetz bestimmen wird
    1801 AktSammlHelvet. VI 538
  • die cantonsverwaltung ist mit der ausführung der beschlüsse des cantonsraths über die vertheilung der staats- und cantonsanlagen und deren erhebung beauftragt
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1486
  • alle gebühren des cantonsraths fließen in die cantonscasse
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1497
  • sie [districtsräthe] vertheilen die steuern und anlagen für den staat und canton auf die gemeinden, beziehen solche nach den aufträgen und weisungen des cantonsraths und liefern den betrag dem cantonsrath ein
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1506
  • er [verwaltungsrath] entwirft mit dem ausschuss des cantonsraths die vertheilungs- und e(r)hebungsart der allgemeinen sowohl als der (besondern) cantonsausgaben, auf genehmigung des cantonsraths
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1598
  • er [verwaltungsrath] ... schlägt dem cantonsrath die erhebungs- und vertheilungsart für die allgemeinen bedürfnisse der republik sowohl als für die besonderen des cantons erforderlichen abgaben vor, besorgt nach geschehener genehmigung die beziehung derselben
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1464
  • er [verwaltungsrath] bereitet die vorschläge welche dem cantonsrath sowohl in betreff der erhebung und vertheilung der abgaben als auch über alle zum besten des cantons zu treffende(n) einrichtungen zur genehmigung müssen vorgelegt werden
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1478
  • er [verwaltungsrath] ... besorgt die vertheilung und erhebung der durch den cantonsrath genehmigten steuern und abgaben, welche die allgemeinen staatsbedürfnisse der republik sowohl als die besondern des cantons erheischen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1489
  • der cantonsrath bestimmt, auf den vorschlag des verwaltungsraths, die vertheil- und enthebungsart der sämtlichen im canton zu beziehenden abgaben
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1550
  • der kantonsrath besorgt ... das finanzwesen ... er untersucht und entscheidet als oberste vollziehende behörde die daherigen an ihn gebrachten klagen
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 291
A III 3 a α ββ Haushaltsfragen
  • der cantonsrath ... besorgt die öffentlichen ausgaben des cantons aus den dazu angewiesenen fonds
    1801 AktSammlHelvet. VI 538
  • der cantonsrath kömmt im ersten quartale jedes jahres zusammen, um dem verwaltungsrathe die rechnung über die cantonalausgaben des verflossenen jahres abzunehmen und die cantonalauflagen für das laufende jahr zu genehmigen
    1801 AktSammlHelvet. VII 579
  • der cantonsrath ... bestimmt die erhebung und vertheilung der staats- und cantons-abgaben, nach angehörtem bericht des verwaltungsrathes ... bewilligt dem verwaltungsrath die zur bestreitung der cantonsbedürfnisse benöthigten summen ... nimmt von dem verwaltungsrath die rechnungen ab, untersucht dieselbe(n) und macht sie alle jahr(e) durch den druck bekannt
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • der cantonsrath untersucht die rechnungen der cantonsverwaltung und ihre verwaltung sowohl des cantonal- als nationaleigenthums
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1484
  • er [verwaltungsrath] genehmigt die bezirksrechnungen und legt die seinige dem cantonsraths-ausschuss zur genehmigung vor, welche endlich der cantonsrath entweder ratificirt, abändert oder verwirft
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1532
  • er [verwaltungsrath] besorgt die jährlichen einnahmen und ausgaben des cantons ... und legt davon dem cantonsrath jährlich rechnung ab
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1598
  • der ober-einnehmer ... legt jährlich dem cantonsrath rechnung über seine einnahme und ausgaben
    1801 AktSammlHelvet. VII 1599
  • zur festsetzung einer richtigen controle (gegenrechnung) wird bei dem verwaltungsrath außer[t] demselben von dem cantonsrath ein eigenes (!) zahlamt aufgestellt werden
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1463
  • er [verwaltungsrath] ... legt am ende des jahrs dem cantonsrath über die verwendung der öffentlichen einkünfte specificirte rechnung sowie ... rechenschaft ab
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1464
  • er [verwaltungsrath] sorgt dafür dass die jahrrechnungen der verwaltungssectionen ihm in der gesetzlich bestimmten zeit eingeliefert werden, damit sie durch ihn dem cantonsrath vorgelegt werden können
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1478
  • er [verwaltungsrath] legt alle jahre in der ersten ordentlichen sitzung des zweiten quartals dem cantonsrath über die gelder die ihm zur verwaltung sind angewiesen worden rechnung ab, welche von dem cantonsrath untersucht und durch den druck öffentlich bekannt gemacht werden soll. er legt ebenfalls alle jahre dem cantonsrath sein befinden über die bedürfnisse des cantons in hinsicht der einnahme(n) und ausgaben vor, sowie über die beziehungsart der benöthigten auflagen. alle cantonsauflagen sind nur für ein jahr gültig und dürfen ohne eine neue verfügung des cantonsraths nicht wieder bezogen werden
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1508
  • der verwaltungs- und (der) cantonsrath bestimmen ..., welche bisherige pfrundeinkünfte als besoldungstheile können geachtet [!] werden
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1515
  • jährlich den 2. März soll der verwaltungsrath die allgemeine cantonalrechnung samt allen dazu gehörigen belegen und controlen dem cantonsrath vorlegen ... zu gleicher zeit legt der verwaltungsrath dem cantonsrath eine raisonirte und deutliche uebersicht der cantonal-bedürfuisse für das neuangegangene rechnungsjahr vor und gibt ihm den vorschlag derjenigen mittel, wie dieselben auf die wenigst drückende weise können bestritten werden
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1525f.
  • er [verwaltungsrath] besorgt die einnahmen und ausgaben des cantons und legt darüber dem cantonsrath alljährliche rechnung ab
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1551
  • er [der gr. rath] untersucht die jährlich vom kantonsrath abzulegende staatsrechnung und ertheilt derselben nach richtigkeit die genehmigung
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 105
A III 3 a α γγ
Liegenschaftsverwaltung
  • der cantonsrath ... entscheidet über veräußerung oder ankauf von cantonsgütern und loskaufung von gefällen, nach angehörtem bericht des verwaltungsrathes ... beschließt ... über die verwaltung der im canton befindlichen nationalgüter und domänen
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • sie [districtsräthe] besorgen den einzug der zehnten und bodenzinsgefälle, die in die cantonsadministration fallen, nach den gesetzen und nach den aufträgen und weisungen des cantonsraths 
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1508
  • die aufsicht, verwaltung und verwendung der in unserm canton liegenden nationalgüter, domänen und eigenthum (?), das recht, über grundstücke dieser art und dere(n) ertrag, über zehnten und bodenzinse wie auch alle andere gefälle ... zu wachen, selbe zu requiriren und in jedem erforderlichen fall ... zu disponiren, soll dem cantonsrath gänzlich überlassen sein
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
  • der cantonsrath wird auf den vortrag des verwaltungsraths an der endlichen festsetzung des loskaufes der zehnten und bodenzinse denjenigen antheil nehmen, de(n) ihm die von der centralgesetzgebung ausgehenden vorschriften einräumen werden
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1495
  • ohne die sanction des cantonsrathes, verbunden mit der gesetzlichen bevollmächtigung von seite der helvetischen tagsatzung, darf kein domänengut veräußert werden
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1525
A III 3 a β Kirchen- und Schulwesen
  • der cantonsrath ... hat die im 8. titel bestimmten anordnungen über das erziehungswesen, über die schulen und die bestellung der pfründen und pfarreien zu treffen, zugleich die oberaufsicht über den öffentlichen gottesdienst und kirchliche polizei
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1443
  • der öffentliche gottesdienst und desselben freie äußerliche ausübung steht unter der oberaufsicht und garantie des cantonsrathes 
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1445
  • der cantonsrath tritt in ansehung geistlicher dinge in die rechte der ehemaligen cantonsoberkeit ein. es sollen ... dem cantonsrathe in allen artikeln dieser cantonsverfassung, welche in die geistlichen befugsamen und jurisdiction einschlagen, die zwischen der geistlichen und weltlichen oberkeit ehemals errichteten oder ... noch zu errichtenden oder mit gegenseitiger uebereinkunft abzuändernden concordate[n] zur richtschnur dienen ... der cantonsrath soll, nach anleitung des 3 dieser verfassung, die nöthigen anstalten treffen, dass die pfarreien zugeründet werden
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1493
  • die pfarrgemeinden die sich zu stark angelegt glauben sind befugt, ihre vorstellungen an den cantonsrath gelangen zu lassen
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1495
  • der cantonsrath wird die nöthigen anstalten treffen, dass die entschädnisse der pfarrer auf eine verhältnismäßigere und der localität und bevölkerung angemessenere weise bestimmt werden ... das bisherige einkommen der pfarrer, welches zur bestreitung der von der cantonaltagsatzung festgesetzten und von dem cantonsrathe zu vertheilenden entschädnisse nicht verwendet wird, soll zum unterhalt der armen- und schulanstalten bestimmt sein ... keiner kann sich um eine pfarrei bewerben, er habe denn ein zeugnis der wählbarkeit von dem zu errichtenden examinationsrathe vorzuweisen. der cantonsrath wird die einrichtung des examinationsraths und die art der prüfungen bestimmen, auch die zu einer unparteiischen wahl und ungestörten ordnung nöthigen verfügungen treffen
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1497
  • insofern ... eine filialkirche ... dennoch an die kirchgemeinde der mutterkirche angeschlossen zu werden wünscht, so bleibt ihr freigestellt, bei dem cantonsrath darauf anzutragen, welcher dann darüber, sowie über alle andern eintheilungsanstände, zu entscheiden hat
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1500
  • sie [districtsräthe] haben aufsicht auf kirchenzucht und kirchenpolizei und zeigen die verletzung(en) derselben dem cantonsrath an
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1507
  • es soll für den canton ein kirchenrath aufgestellt werden, dessen ganze und theilweise, der parität und den localumständen angemessene organisation dem cantonsrath ausschließend vorbehalten bleibt, und der unter dem cantonsrath stehen soll. für den canton soll ein erziehungsrath aufgestellt werden, dessen organisation dem cantonsrath überlassen wird, unter dem er stehen soll
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1517
  • in betreff geistlicher dinge tritt[et] der cantonsrath in alle rechte und pflichten der ehemaligen landesobrigkeit ein
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
  • die errichtung und einrichtung öffentlicher erziehungs-, unterrichts- und lehranstalten ist als eine der wichtigsten pflichten dem cantonsrath aufgetragen
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
  • hierüber [die unbesoldeten landschulen] solle ... eine commission, aus geistlichen und weltlichen behörden bestehend, als der bischöflich-lausannische generalvicar und zwei von den bischöfen von Basel und Constanz bevollmächtigte geistliche, dann drei mitglieder des verwaltungsraths und drei des erziehungsraths, mit den bischöfen und der kirche correspondiren, einen zweckmäßigen plan entwerfen, und wenn solcher vorhin geistlicher und weltlicher seits gutbefunden sein wird, solle selber spätest(ens) auf 10. mai 1802 dem cantonsrath zur genehmigung vorgelegt werden
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1529
  • der erziehungsrath ist eingeladen, über die organisation sowohl des erziehungsrathes als über die vervollkommnung der central- und landschulen bis auf den 1. märz 1802 den cantonsraths-ausschüssen und (dem) verwaltungsrath einen plan vorzulegen. diese werden ihr gutachten darüber entwerfen und auf 10. mai sämtliches dem cantonsrath zur genehmigung überreichen
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1535
  • dem verwaltungsrath ist aufgetragen, reiflich zu prüfen und dem cantonsrath zur genehmigung vorzulegen, wie die geistlichkeit in rücksicht ihrer besoldung zu classificiren sei ... der verwaltungsrath wird ... sich ... eine richtige uebersicht der besoldung(en) aller schullehrer im canton sowie ihrer verrichtungen verschaffen und hierauf deren besoldung, auf genehmigung des cantonsraths bestimmen. [ihm] ist übertragen: das kirchen- und schulwesen, erziehungs- und unterrichtsanstalten, auch, wie die ordination der kirchen- und schuldiener ... vorzunehmen sei ... und ... einen diese gegenstände umfassenden vorschlag dem cantonsrath so bald möglich zur genehmigung vorzulegen
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1601
  • der verwaltungsrath wird dem cantonsrath ein reglement über die besoldung der religions- und schullehrer sowie über die wahl und rangordnung derselben ... zur genehmigung vorlegen
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1462
  • der verwaltungsrath wird für die aufstellung und einrichtung dieser behörde [erziehungsrath] dem cantonsrath einen vorschlag zur annahme vorlegen. es werden auch von dem cantonsrath alljährlich dem verwaltungsrath zu handen des erziehungsraths die nöthigen summen, welche zur beförderung des schulwesens und zu(r) vollziehung zweckmäßiger maßregeln und einrichtungen erforderlich sind, bewilliget werden, wofür er aber dem verwaltungsrath specificirte rechnung abzulegen hat
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1468
  • diese verwaltung [der Gelder für Kirchen und Schulen] steht unter den cantonsbehörden. sie soll ein besonderes departement im cantons- und verwaltungsrath ausmachen, und jährlich die rechnung darüber dem cantonsrath abgesöndert eingegeben werden. die abänderung der ortspfarrer oder schullehrer, die nothwendige vermehrung oder verminderung der gehalte und der stellen wird von dem cantonsrath entschieden
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1485
  • der verwaltungsrath soll über die verwaltung derselben [der kirchenfonds] dem cantonsrath eine besondere rechnung ablegen, die alljährlich ... durch den druck bekanntgemacht wird ... es soll auch dem verwaltungs- und (dem) cantonsrat obliegen, auf mittel bedacht zu sein, durch die theils aus den kirchenfonds, theils durch einführung einer pensionscassa pensionen für alte und unvermögende geistliche, professoren und schullehrer sowie für die witwen der letztern können ausgesetzt werden
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1515
  • der schulrath hält wenigstens einmal des jahrs in gegenwart eines oder mehrerer mitglieder des cantons- und verwaltungsraths eine feierliche öffentliche sitzung, worin die fortschritte in dem öffentlichen unterricht sowohl in hinsicht der wissenschaften als der sittlichkeit bekanntgemacht werden
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1516
  • der kantonsrath ... wacht über das erziehungswesen und die öffentlichen lehranstalten
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 291
  • die klöster stehen unter der oberaufsicht des staates, und die aufnahme von solchen novizen, die nicht eidgenössische bürger sind, kann nur mit genehmigung des kantonsraths ... geschehen
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 97
A III 3 a γ
Armenwesen
  • soll der cantonsrath ... bedacht auf allgemeine armenanstalten nehmen, durch welche dem verderblichen bettel und müßiggang abgeholfen
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1523
  • er [verwaltungsrath] hat die oberaufsicht über das armen- und almosenwesen im canton und die diesfälligen institute, nach hierüber zu treffenden einrichtungen, auf genehmigung des cantonsraths 
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1598
  • der cantonsrath ernennt auf den vorschlag des verwaltungsraths einen ausschuss mit dem auftrage die mittel ausfindig zu machen, wie dem muthwilligen bettel abgeholfen und die wahrhaft hülfsbedürftigen unterstützt werden können
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1516
  • der kantonsrath ... hat die oberaufsicht über waisenamtliche gegenstände
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 291
A III 3 a δ Gesundheitswesen
  • es soll für den canton eine sanitätscommission eingesetzt werden, deren organisation und erwählung dem cantonsrath, unter dem sie steht, zukommen soll
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1517
  • er [verwaltungsrath] hat die oberaufsicht über das sanitätswesen und entwirft die nöthigen verordnungen auf genehmigung des cantonsraths 
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1599
  • der verwaltungsrath ernennt auf genehmigung des cantonsraths eine beliebige anzahl der fähigsten aerzte des cantons mit dem auftrage, die zweckmäßigsten einrichtungen zu einem sanitätsrathe, nebst dessen verhältnissen zu den civilbehörden, zu entwerfen und ihm solche zur genehmigung vorzulegen. der angestellte sanitätsrath wird jährlich wenigstens einmal in einer öffentlichen sitzung, in gegenwart eines oder mehrerer mitglieder des cantons- und verwaltungsraths, die fortschritte in der allgemeinen gesundheitspflege sowie den zustand der medicinischen polizei bekannt machen
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1516
  • der kantonsrath besorgt das sanitätswesen
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 291
A III 3 a ε Straßen- und Brückenbau, Forstwesen
  • sie [districtsräthe] sorgen für den bau der straßen und brücken in ihren districten und veranstalten solchen nach den vorschriften des cantonsraths 
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1507
  • er [verwaltungsrath] hat die aufsicht über die dem canton gehörigen forsten, sowie über das bau-, straßen- und wuhrungswesen desselben, nach diesfalls erforderlicher uebereinkunft mit der centralregierung durch den cantonsrath 
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1599
A III 3 a ζ Polizei
  • der cantonsrath ... beschließt zucht- und sicherheits-polizeiverordnungen, ändert erforderlichen falls die bestehenden ab und wacht über deren handhabung
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • der cantonsrath ... wachet über das wohl und die sicherheit desselben [des Kantons] und übt die polizei im großen aus
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
  • er [verwaltungsrath] verwaltet die zuchtpolizei, nach den vom cantonsrath genehmigten verordnungen
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1598
  • es soll dem cantonsrathe vorbehalten bleiben, ... zu fertigung geringer polizeisachen einen engern ausschuss aus dem präsidenten und zwei mitgliedern des bezirksgerichts [ihrer reihe(n)ordnung nach] aufzustellen und seine obliegenheiten und competenz(en) zu bestimmen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1493
  • 1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1552
  • der kantonsrath ist die oberste polizeibehörde
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 291
A III 3 b verschiedene besondere Aufgaben der Verwaltung

A III 3 b α Gebietseinteilungen, Bestimmung von Hauptorten uä.
  • die bezirke ... bleiben alle in ihren diesmaligen grenzen, können aber ... von dem cantonsrath anderst eingetheilt ... werden. der verwaltungsrath hat seinen sitz und der cantonsrath seine versammlungen in der stadt st. Gallen. die hauptwahlversammlungen werden ebenfalls daselbst abgehalten. doch mag der cantonsrath den wahlversammlungsort nach umständen auch anderswohin verlegen
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1437
  • die bezirke sind in politische gemeinden abgetheilt. im allgemeinen soll jede kirchengemeinde eine politisehe gemeinde bilden; da wo aber dieselben wegen ihrer ausdehnung und localität viele schwierigkeiten darbieten, können zwei gemeinden errichtet werden, doch aber niemals (so) dass solch' gemeinde unter 1000 seelen enthalte, wenn nicht der cantonsrath solches als nothwendig gutheißen wird
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1458
  • es soll dem cantonsrathe obliegen, die grenzen, größe und hauptorte der cantons- und gemeindebezirke, mit möglichster rücksicht auf localität und bevölkerung zu bestimmen
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1493
  • der cantonsrath schreitet ... so bald möglich [nach seiner Wahl] zur zuründung der pfarreien, zur bestimmung und einrichtung der gemeinde- und cantonsbezirke
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1498
  • wenn ... einzelne gemeinden wegen ihrer besondern lage und mehreren schicklichkeit sich an einen andern district anzuschließen, und wenn die majorität eines districtsraths abänderung des districtshauptorts begehren, oder aber ein ganzer district sich auflösen und im ganzen oder theilweise mit andern districten zu vereinigen wünschen würde, so sollen solche begehren und wünsche dem cantonsrath mit den beweggründen schriftlich vorgetragen und von diesem der cantonstagsatzung, mit einem gutachten begleitet, zur genehmigung oder verwerfung vorgelegt werden
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1500
  • sie [cantonstagsatzung] prüft die nach dem 231 an sie gelangenden vorschläge und gutachten des cantonsraths über abänderungen in der eintheilung der districte und gibt ihnen genehmigung oder verwerfung
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1516
  • die abänderung der jetzigen hauptorte und grenzen dieser bezirke kann von dem cantonsrath auf einen nothwendigen vorschlag des verwaltungsraths, jedoch nicht anders als durch eine mehrheit von zwei drittheilen der stimmen, erkannt werden
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1469
  • der cantonsrath wird auf den vortrag des verwaltungsrathes eine zweckmäßigere eintheilung des cantons in berathung nehmen und ... endlich festsetzen und bekanntmachen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1487
  • wenn der eine oder andere bezirk einer genauern oder bequemern grenzberichtigung bedürfte, so wird der cantonsrath dieselbe auf den vorschlag des verwaltungsraths bestimmen
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1506
  • im falle (dass) das gebiet des cantons einige abänderung (er)litte, hat der cantonsrath das recht, auch die anzahl der bezirke abzuändern, sowie er das recht besitzt, die berichtigung ihrer grenzen zu bestimmen ... der cantonsrath hat das recht, die anzahl der municipalitäten nach erfordernis der umstände bis auf 36 zu vermehren oder aber bis auf 28 zu vermindern und ihre grenzen zu berichtigen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1520
  • die cantonsorganisation macht es ... den cantonsbehörden zur pflicht, mit beförderung eine neue den localitäten und bedürfnissen angemessene eintheilung der bezirke, welcher eine beträchtliche verminderung ihrer anzahl zur grundlage dienen soll, vorzunehmen. dieselbe soll vom verwaltungsrath vorgeschlagen und vom cantonsrath gutgeheißen werden ... dem cantonsrath kömmt es auf den vorschlag des verwaltungsraths zu, abänderungen dieser eintheilung [der gemeinden] vorzunehmen, bei welchen jedoch der grundsatz der verminderung ihrer anzahl und der vergrößerung der gemeindsbezirke nie darf außer acht gelassen werden
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1549
A III 3 b β
Bestimmung des politischen Status der Bürger; Erteilung des Kantonsbürgerrechts 
  • dem cantonsrath kommt es zu, das cantonsbürgerrecht zu ertheilen
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1535
  • die besondern bestimmungen über den politischen stand der cantonsbürger werden, auf den vorschlag des verwaltungsraths, dem cantonsrath überlassen, soweit ... solche den verordnungen der allgemeinen regierung nicht entgegenstehen
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1594
  • die gemeinden können das gemeindsbürgerrecht unter vorbehalt der genehmigung des cantonsraths an helvetische bürger ertheilen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1471
  • [Schwyz verfügte nach den drückenden Söldnerforderungen Napoleons, alle dienstfähigen Nichtkantonsbürger seien verpflichtet, sich für die französischen Regimenter anwerben zu lassen] gegen die vertröstung, daß ein hochweiser kantonsrath zu folge seinem beschluß vom 30. april 1810 bedacht nehmen werden, bei der nächsten kantonslandgemeinde beliebt zu machen, daß ihnen und ihren nachkommen das kantonsbürgerrecht ertheilt werde, in dessen besitz sie eintreten, sobald sie ihre vier dienstjahre tun und ehrlich werden zurückgelegt haben
    1810 His,GSchweizStaatsR. I 491 Anm. 57
A III 3 b γ Beschwerdestelle für Bürger
  • der cantonsrath vernimmt die klagen der bürger gegen die beamten des cantons und verschafft ihnen schutz, insoweit es seine befugnisse gestatten
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1495
  • sie [districtsräthe] untersuchen die begehren und beschwerden bürger und senden solche mit ihrem gutachten an den cantonsrath 
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1506
  • der cantonsrath ist ... verfassungsmäßig gehalten, aus seiner mitte eine aufsichtscommission zu ernennen, die unter der direction des außer dem amt stehenden präsidenten jedes jahr einmal alle und quartalsweise drei districte bereist, in dem hauptort der districte die klagen und beschwerden der bürger anhört, ihnen abzuhelfen bedacht nimmt und die geschäfte der districtsräthe und districtsrathsschreiber untersucht
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1514
A III 3 c Aufsichtsorgan über kantonale Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie Mitwirkung bei Belangen der helvetischen Tagsatzung 

A III 3 c α Organisation
  • die fernere organisation des appellationsgerichts mag das gericht selbst projectweise entwerfen und dem cantonsrath zur prüfung, annahm und abänderung vorlegen
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1523
  • er [verwaltungsrath] gibt dem cantonsrath einen bericht über die verwaltung der aemter ein. er macht vorschläge über die anzahl der amtleute, ihre gehaltsbestimmung und amtsdauer und ertheilt dem cantonsrath über die ernennungen derselben einen gedoppelten vorschlag
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1599
  • der verwaltungsrath wird auf die obstehenden grundlagen eine genau bestimmte cantonsverordnung über die organisation, (die) verrichtungen und befugnisse der gemeindräthe entwerfen und solche dem cantonsrath zur genehmigung vorlegen
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1554
  • die (abhaltung von) gemeindsversammlungen welche nicht nach obigen vorschriften statthaben, sowie die behandlung anderer gegenstände als derjenigen so ihnen in gegenwärtiger verfassung angewiesen oder durch den cantonsrath übertragen werden, ist verboten, und (es) sollen die so daran antheil nehmen nach vorschrift der gesetze über die unbefugten zusammenkünfte bestraft werden
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1471
  • der verwaltungsrath legt dem cantonsrath einen vorschlag über einrichtung und besoldung der von ihm selbst zu bestellenden kanzlei zur genehmigung vor
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1552
  • er [bezirksrath] unterlegt seine geschäftsordnung der genehmigung des kantonsraths 
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 391
A III 3 c β (Mitwirkung bei) Wahlen, Ernennungen; Bestätigung der Mitglieder spezieller Gremien sowie der Beamten und Bediensteten

A III 3 c β αα Wahlvorbereitungen
  • sie [wahlmänner] werden von dem districtsrath zusammenberufen, auf einladung des cantonsraths, der den tag der zusammenkunft bestimmt und die tagesordnung zu den wahlen entwirft
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1519
A III 3 c β ββ Distriktsrat
  • die erwählung der districtsräthe geschieht auf folgende weise: die wahlmänner des districts, die sich jährlich im mai versammeln, geben für ein jegliches mitglied des districtsraths das zu wählen ist einen sechsfachen vorschlag durch absolutes geheimes stimmenmehr dem cantonsrath ein, der solchen auf einen dreifachen vorschlag reducirt, aus welchem ... die cantonstagsatzung durch absolutes geheimes stimmenmehr das mitglied wählt ... die ... durch tod oder beförderung oder auf andere weise abgehenden mitglieder der districtsräthe werden aus einem dreiervorschlag des districtsraths durch absolutes stimmenmehr von dem cantonsrath gewählt, ... die präsidenten der districtsräthe werden aus der mitte des raths durch relatives stimmenmehr aus einem gemachten dreiervorschlag des raths von dem cantonsrath durch absolutes stimmenmehr gewählt
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1509
A III 3 c β γγ
Verwaltungsrat
  • der cantonsrath ... wählt aus seiner mitte mit geheimem und unbedingtem stimmenmehr den verwaltungsrath
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • die gemeinderäthe und beigeordneten wählen auf 100 activbürger (je) einen wahlmann; diese versammeln sich am bezirkshauptorte und wählen durch absolutes und geheimes stimmenmehr zwei candidaten per bezirk [für den verwaltungsrath]; aus diesen hat der cantonsrath ... zu wählen
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1460
  • die wahl [in den verwaltungsrath] geschiehet auf folgende weise: jede einfache gemeinde wählt auf 50 activbürger einen wählbaren; aus ... diesen wählbaren macht der cantonsrath einen dreifachen und der verwaltungsrath einen zweifachen vorschlag dem wahlcorps, welches laut 89 aufgestellt ist, aus welchem fünffachen vorschlag dann das wahlcorps die verledigte stelle ergänzt
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1463
  • der cantonsrath ernennt nach anleitung der verfassung durch das absolute geheime stimmenmehr und nach [vorher] abgelegtem eid: a) die mitglieder des verwaltungsraths
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
  • die glieder des verwaltungsraths werden von dem cantonsrath in und außer seiner mitte durch das absolute geheime mehr auf fünf jahre ernannt ... jedem mitglied des verwaltungsraths werden von dem cantonsrath zwei beisitzer, die in oder außer seiner mitte genommen werden mögen, zugegeben, mit welchen dasselbe gemeinschaftlich über die in seinem verwaltungsfach vorkommende(n) gegenstände berathschlagt und die darüber dem verwaltungsrath einzugebenden gutachten abfaßt
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1477
  • ursprünglich ... wird der verwaltungsrath auf einen sechsfachen vorschlag von der cantons-wahlversammlung für jede stelle von dem cantonsrathe durch geheimes und absolutes stimmenmehr ernannt, und zwar dergestalt dass durch die von der regierung ernannte hälfte des cantonsrathes der sechsfache vorschlag auf einen dreifachen vorschlag zurückgebracht, und aus diesem dreifachen vorschlag von der andern hälfte des cantonsrathes die eilf mitglieder des verwaltungsrathes ernannt werden
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
  • der cantonsrath ernennt alle jahre in seiner ersten ordentlichen sitzung des dritten quartals 1) die abgehenden mitglieder des verwaltungsraths aus dem neunfachen vorschlag der bezirkswahlversammlungen und dem dreifachen vorschlag welchen der verwaltungsrath ihm zu diesem ende ebenfalls eingibt
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1513
  • der verwaltungsrath ergänzt sich selber aus der classe derjenigen bürger welche die im 64 vorgeschriebenen eigenschaften besitzen. dem cantonsrathe kömmt die bestätigung des neugewählten gliedes zu, bis zu deren erfolgung dasselbe einsweiliger beisitzer im verwaltungsrath ist
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1525
  • die wahl der verwaltungsräthe geschieht durch den cantonsrath abwechselnd also, dass die erste erledigte stelle aus freier wahl, die zweite aus einem dreifachen vorschlage ersetzt wird, welcher aus einem gedoppelten des verwaltungsraths und einem einfachen des cantonsstatthalters gebildet wird
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1551
A III 3 c β δδ Kantonstagsatzung
  • die wahlmänner der gemeinden ... wählen ... durch geheimes absolutes stimmenmehr, auf 2000 seelen einen deputirten in die cantonstagsatzung, doch so, dass die bruchzahlen bis auf 1500 in der bevölkerung der districte nicht gezählt werden. nach diesem maßstab vertheilt der cantonsrath bei der zusammenberufung der wahlversammlungen die anzahl der deputirten auf die districte
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1473
  • sobald die ... neue bezirkseintheilung des cantons ... wird zu stand gekommen sein, soll der cantonsrath eine nähere bestimmung der districts-repräsentation für die oberste cantonsbehörde ... festsetzen
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1560
A III 3 c β εε Bezirksgericht; Kantongericht 
  • die wahl der beisitzer der civilgerichte sowohl als ihrer suppleanten geschieht durch das betreffende appellationsgericht aus einem gedoppelten vorschlage, wovon der eine dem cantonsrath und der andere dem richter des bezirks zukömmt
    1801 AktSammlHelvet. VI 539
  • es dürfte ... am zweckmäßigsten sein, die mitglieder ... des cantonsgerichts auf den eignen vorschlag dieser behörden, der jedoch aus den für die tagsatzungs-glieder abzufassenden wählbarkeitslisten zu nehmen wäre, und die der bezirksgerichte auf ihren eignen vorschlag, verbunden mit dem des cantonsgerichts, durch den cantonsrath wählen zu lassen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 678
  • zu ernennung der bezirks- und cantonsgerichte wird ein wahlcorps von 21 mitgliedern aufgestellt, welches die ... wahlen nach den festgesetzten bedingen frei aus allen cantonsbürgern vornimmt. es besteht: ... aus 6 gliedern des cantonsraths; ... aus 3 gliedern des verwaltungsraths; ... aus 4 richtern des cantonsgerichts, und ... aus 1 richter eines jeden bezirksgerichts
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467
  • der cantonsrath ernennt nach anleitung der verfassung durch das absolute geheime stimmenmehr und nach [vorher] abgelegtem eid: ... die glieder des cantonsgerichts und dessen suppleanten; ... die glieder der bezirksgerichte und deren suppleanten; ... den cantonsgerichtschreiber; ... die bezirksgerichtsschreiber
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
  • dem cantonsrath kommt die erwählung der richter zu
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1481
  • die wahlart ist [beim Kantonsgericht] wie bei dem verwaltungsrathe. die cantons-wahlversammlung macht für jedes zu wählende mitglied des cantonsgerichts einen vierfachen vorschlag, welcher durch das cantonsgericht selbst mit zwei wahlfähigen cantonsbürgern aus dem wählbarenverzeichnisse vermehrt wird. aus diesem sechsfachen vorschlage trifft der cantonsrath die wahl in das cantonsgericht
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1493
  • der bezirksstatthalter ist ... auch präsident des bezirksgerichts. die wahlart der übrigen richter ist folgende: die bezirkswahlmänner schlagen für jede richterstelle zwei, und das gericht selbst zwei cantons-activbürger vor; der vierfache vorschlag wird von dem cantonsgerichte auf zwei reducirt, aus welchen der cantonsrath einen auswählt
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1493
  • ursprüngliche wahlart: zu der ersten ernennung der sechs beisitzer an jedem bezirksgerichte schlägt die bezirks-wahlversammlung zu jeder stelle zwei cantons-activbürger, das cantonsgericht ebenfalls zwei vor, aus welchem vierfachen vorschlag der cantonsrath einen auswählt
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1494
  • der cantonsrath ernennt alle jahre in seiner ersten ordentlichen sitzung des dritten quartals ... die abgehenden mitglieder des cantonsgerichts aus den wirklichen und gewesenen friedensrichtern und aus den wirklichen und gewesenen mitgliedern der bezirksgerichte
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1513
  • zu(r) wiederbesetzung einer erledigten stelle im bezirksgericht hat das gericht selbst einen doppelten, das cantonsgericht einen einfachen vorschlag von männern, die auf der liste des verdiensts oder auf der liste der wählbaren bürger stehen. aus diesem dreifachen vorschlage erwählt der cantonsrath den neuen bezirksrichter. bis zur besammlung des cantonsrathes erwählt das cantonsgericht aus dem doppelten vorschlag des bezirksgerichts einen einsweiligen bezirksrichter
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1523
  • der cantonsrath erwählt aus demselben [dem dreifachen Vorschlag des Kantonsgerichts] die ersten bezirksrichter
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1528
A III 3 c β ζζ
helvetische Tagsatzung
  • cantonsrath ... er hat die glieder zu der centraltagsatzung aus allen wirklichen und gewesenen beamteten, jedoch aus keinem bezirk mehr als drei, auszuwählen
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1461
  • dem cantonsrath ist die erwählung ... der mitglieder zur helvetischen tagsatzung aufgetragen ... die durch den cantonsrath vorzunehmende(n) wahlen sollen jederzeit durch geheime stimmzettel [!] und absolute mehrheit vorgenommen werden
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1484
  • die zu künftigen national-tagsatzungen zu ernennende(n) national(?)deputirten erwählt der cantonsrath durch absolutes geheimes stimmenmehr
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1533
A III 3 c β ηη (Unter-)Statthalter
  • der cantonsrath ernennt alle jahre in seiner ersten ordentlichen sitzung des dritten quartals ... die unterstatthalter der bezirke aus einem dreifachen vorschlag, von denen der r[egierungs]statthalter einen, der verwaltungsrath einen und das cantonsgericht einen eingibt
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1513
  • der statthalter wird auf ein jahr vom kantonsrath aus freier wahl gewählt
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 288
A III 3 c β θθ Verschiedenes
  • der cantonsrath ... erwählt, auf den vorschlag des verwaltungsrathes, die mitglieder des erziehungs- und sanitätsrathes
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1443
  • er [verwaltungsrath] schlägt dem cantonsrath die untergeordneten, von ihm abhängenden verwaltungs- und polizeibeamteten zur wahl vor, sowie derselben bürgschaftsleistung
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1444
  • dem cantonsrath liegt ob, alljährlich die beamten zu bestätigen
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1533
  • der cantonsrath ernennt alle jahre in seiner ersten ordentlichen sitzung des dritten quartals. ... zu den pfarrpfründen und beneficien in gemäßheit der bisherigen diesfälligen gesetze. - er ernennt den zahlmeister der cantonscassa und den rechnungsführer der kirchenfonds, jeden aus einem dreifachen vorschlag des verwaltungsraths
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1513
  • er [verwaltungsrath] macht dem cantonsrath zu besetzung der aemter und schaffnereien des cantons einen gedoppelten vorschlag und besetzt von sich aus die untergeordneten beamtungen
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1552
A III 3 c γ Wahlkontrolle
  • der cantonsrath untersucht die jährlichen wahlen (und) cassirt selbe im fall einer unregelmäßigkeit
    1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1592
  • er [verwaltungsrath] entscheidet über vorfallende wahlstreitigkeiten in gemeinschaft mit dem ausschuss des cantonsraths 
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1599
  • die helvetische regierung ist eingeladen, einen mehr denn die hälfte für das erstemal in das cantonsgericht und in den verwaltungsrath zu erwählen ... die wahlen der regierung werden dem cantonsrath vorgelegt, der darüber entscheiden soll, ob man gegen die rechtschaffenheit der gewählten bürger etwas einzuwenden habe. die (so) von der regierung erwählten und vom cantonsrath bestätigten bürger ergänzen sich sodann selbst, nach vorschrift der gegenwärtigen verfassung, aus der ... liste der wählbaren bürger
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1528
A III 3 c δ Suspension bei Amtsvergehen
  • der cantonsrath ... vernimmt die klagen über fehlerhafte handlungen der cantons-, bezirks- und gemeinds-beamteten; wird es erwiesen, dass das gemeinwesen durch ihr übles betragen schaden leidet, (so) stellt er dieselbe(n) in ihrem amte ein
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • der cantonsrath kann in fällen wo die cantonsverwaltung oder einzelne ihrer mitglieder oder andere, untergeordnete verwaltungsbehörden eine veruntreuung in verwaltung der öffentlichen rechnungen oder eine hintansetzung ihrer amtspflichten sich zu schulden kommen ließen, solche beamte[n] in ihren stellen zwar suspendiren ... oder deren ersetzung durch die betreffende(n) wahlbehörden vornehmen lassen, aber kein strafurtheil über sie aussprechen, noch verhaftungsbefehle erlassen, sondern nur die anklagsurkunden gegen die schuldigen aufsetzen und das weitere gerichtliche verfahren den aufgestellten gerichtsbehörden überlassen
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1485
  • der präsident des districtsraths bleibt so lange an der stelle, als er mitglied des raths ist, kann aber von dem cantonsrath von der präsidentstelle abgerufen werden, wenn er sich erweislich der pflichtversäumnis schuldig macht
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1509
  • der cantonsrath entscheidet über die frage im fall eines vergehens eines obrigkeitlichen oder richterlichen beamten, ob ein solches raths- oder gerichtsglied aus der behörde soll ausgestoßen werden oder nicht
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
  • dem cantonsrath liegt ob ... die beamten ... abzuändern, wenn gründliche [!] klagen statthaben
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1533
  • sollten sich eines oder mehrere mitglieder desselben [verwaltungsrath] wirklicher untreue oder (der) bestechung schuldig machen, so wird der angeschuldigte von dem cantonsrath dem gehörigen richter übergeben
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1509
A III 3 c ε
Rechte und Pflichten der Mitglieder verschiedener Gremien, Beamten und Bediensteten betreffend
  • soll der cantonsrath verfügen, ... über die beeidigung der gemeindräthe
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1474
  • die nähere bestimmung und entwicklung der verhältnisse, rechte und pflichten der bezirksräthe ist dem cantonsrath überlassen
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1524
  • pflichten der räthe und beamten. diese werden seinerzeit von dem cantonsrath festgesetzt werden. indessen soll von jedem bezirksrath ein entwurf auf genehmigung des cantonsraths (hin) gemacht werden
    1801 Unterwalden/AktSammlHelvet. VII 1564
  • die neuerwählten glieder des verwaltungsraths werden vor gesessenem cantonsrath durch dessen präsidenten zu geflissner beobachtung ihrer amtspflichten in eid genommen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1478
  • der kantonsrath nimmt die mitglieder des gerichts, den zweiten landschreiber und den unterschreiber, so wie auch die weibel und läufer, in eid und pflicht
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 291
A III 3 c ζ Bestimmung und Genehmigung der Besoldungen sowie der Tagegelder für die Mitglieder der Kantontagsatzung 
  • der cantonsrath ... bestimmt die taggelder der mitglieder zur allgemeinen tagsatzung
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • der cantonsrath ... bestimmt die ... besoldung der dem verwaltungsrath untergeordneten beamteten
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1443
  • der districtsrath hat einen weibel, den er selbst unbedingt wählt, und dessen besoldung er auf genehmigung des cantonsraths hin festsetzt
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1506
  • dem cantonsrath kommt es zu, den aufgestellten dicasterien, kammern und commissionen billige entschädnisse zu bestimmen; er legt aber der cantonstagsatzung die bestimmung dieser entschädnisse zur genehmigung oder verwerfung vor
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1518
  • er [cantonsrath] bestätigt, vermehrt oder vermindert die besoldungen der von dem cantons- und dem verwaltungsrath aufgestellten beamten, nach angehörtem bericht des verwaltungsraths
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1597
  • der cantonsrath bestimmt die ihnen [cantonsrepräsentanten bei der helvetischen tagsatzung] zu ertheilende entschädigung
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VII 1479
  • auf den ... vorschlag des verwaltungsraths liegt dem cantonsrath ob: ... die in gegenwärtiger verfassung noch nicht festgestellten gehalte der öffentlichen beamten zu bestimmen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
  • die bestimmung der gehalte der mitglieder und beisitzer des verwaltungsraths ist dem cantonsrath überlassen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1478
  • die gemeinderäthe nebst ihren schreibern und weibeln werden aus ihren gebühren, welche fürdersamst von dem cantonsrath sollen bestimmt werden, bezahlt ... die anzahl und (die) entschädnisse der schreiber, archivare, weibel, aufseher und unterbeamten, die von den gemeinderäthen angestellt werden, sollen auf ihren vorschlag von dem verwaltungsrath bestimmt werden, sowie der cantonsrath die anzahl und entschädnisse der angestellten des verwaltungsraths auf dessen vorschlag bestimmt
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1514
  • der cantonsrath bestimmt, auf den vorschlag des verwaltungsraths, die entschädnisse der deputirten zur allgemeinen tagsatzung
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1515
  • der verwaltungsrath legt dem cantonsrath einen vorschlag über ... besoldung der von ihm selbst zu bestellenden kanzlei vor
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1552
A III 4 als Gericht

A III 4 a in Zivil- und Strafsachen
  • die gemeinderäthe, unter dem namen gemeindegerichte, würden die erste richterliche instanz. die [noch] wirklich existirenden districtsgerichte, unter dem namen bezirksgerichte und auf 7 mitglieder hinuntergesetzt, die zweite, und ein aus 16 mitgliedern bestehender ausschuss eines cantonsrathes von 36 mitgliedern die dritte instanz ausmachen, wo(bei) jedoch wichtigere civil- und criminalfälle dem ganzen cantonsrathe vorbehalten wären
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1499
  • er [cantonsrath] entscheidet in letzter instanz über alles dasjenige worüber die districtsräthe verfügen, wenn der sachwerth über frk. 50 beträgt und die weiterziehung an den cantonsrath verlangt worden (ist)
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1513
  • obschon eigentlich keine appellation noch recurs von den bezirksräthen an den cantonsrath statthaben soll, so hat doch der cantonsrath im fall (dass) von einem bezirksrath in der correctionellen justizpflege jene schranken, die bereits bestimmt sind oder noch bestimmt werden, überschritten würden, das befugnis und die obliegenheit, einen solchen fall zu untersuchen und darüber zu entscheiden
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
  • da ketten- und andere leibesstrafen nur schwach von gröbern lastern abschreckte(n), so kann zu(r) befestigung öffentlicher sicherheit nur die ältere criminalordnung in hier anwendbar sein; deswegen soll das recht, über leben und tod von delinquenten (ab)zusprechen, dem cantonsrath zugegeben sein
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1522
A III 4 b in Verwaltungssachen
  • der cantonsrath entscheidet über die streitigen fälle welche in das administrationsfach gehören
    1801 AktSammlHelvet. VI 538
  • er [verwaltungsrath] entscheidet über streitige verwaltungsfälle, unter vorbehalt der weitersziehung an den cantonsrath, wenn der gegenstand die durch cantonalverordnungen zu bestimmende competenz (befugnis) des verwaltungsraths überschreitet
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1464
  • auf den ... vorschlag des verwaltungsraths liegt dem cantonsrath ob: ... e) ueber grenz- und bannstreitigkeiten der districte und gemeinden im canton abzusprechen
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
A III 4 c
Revisionsinstanz
  • ist der cantonsrath befugt, in händeln über welche das cantonsgericht abgesprochen, auf neue dargethane gründe revision zu ertheilen
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1523
  • der kantonsrath ist revisionsrichter; in dieser eigenschaft kann er über jene streitigkeiten, bei deren aburtheilung informalitäten oder nicht genugsamer untersuchung der rechtsgründe statt gehabt, oder neue gründe vorgelegt werden, nach richterlichem ermessen revision ertheilen. er urtheilt über scheltungen und kränkungen an ehre und guten leumunden ab
    1814 Zug/HdbSchweizStaatsR. 291
  • in rechtsfällen, bei welchen revisio causae verlangt wird, ist der entscheid über die begehrte revision dem fürst-abt in Einsiedeln übertragen, ausser in fällen, wo bereits die appellationsbehörde abgesprochen hat, und dann einzig bei dem kantonsrath um die revision nachzusuchen ist
    1817 Schwyz/HdbSchweizStaatsR. 262
A III 5 Verantwortlichkeit
  • der cantonsrath ist für allen missbrauch seiner gewalt und für alle gesetzwidrigen handlungen der allgemeinen regierung (?) persönlich verantwortlich
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1514
  • der cantonsrath macht sich dem gesamten vaterlande und dem canton selbst schwer verantwortlich, wenn er die befugnisse der cantonsgewalt überschreitet oder sie von den untergeordneten behörden ungeahndet übertreten lässt
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1603
A IV Sonderfall Basel mit der Unterscheidung von Großem und Kleinem Kantonsrat 1801; oft Rat genannt

A IV 1 Großer Kantonsrat die oberste Kantonsbehörde (C) 
Sachhinweis: AktSammlHelvet. VII 1452-1455

A IV 1 a Zusammensetzung
  • der große cantonsrath ist die höchste behörde im canton. er besteht: ... aus den abgeordneten der districte; ... den 11 mitgliedern des kleinen cantonsraths; ... den 3 repräsentanten des cantons in (der) helvetischen tagsatzung
    1801 AktSammlHelvet. VII 1452f.
A IV 1 b Voraussetzungen des passiven Wahlrechts; Wahlperiode
  • niemand kann als abgeordneter der districte in den großen cantonsrath gewählt werden, wenn er nicht ... das 25. jar seines alters zurückgelegt hat; ... in dem canton angesessener activbürger ist und seit zehn jahren das heimatrecht in einer gemeinde des cantons besitzt; ... einen unabhängigen beruf hat, d.i. in keines andern brot und lohn steht, oder auch in dem canton einen rechnungsgebenden dienst bekleidet; ... ein grundeigenthum von wenigstens 500 frk. besitzt oder ein vermögen von wenigstens 1000 frk. erweisen kann ... die districtswahlmänner versammeln sich am zweiten montag im maimonat im districtshauptorte, um die nach dem 3 zu bestimmende anzahl von districts-abgeordneten in den großen cantonsrath zu erwählen. die ernennung geschieht durch das absolute geheime stimmenmehr und nach vorher abgelegtem eid. der große cantonsrath wird alljährlich districtsweise zum sechsten theil erneuert ... die im laufe des jahres verstorbenen oder sonst abgegangenen mitglieder werden unter die austretenden gerechnet
    1801 AktSammlHelvet. VII 1453
A IV 1 c Aufgaben und Befugnisse

A IV 1 c α allgemein
  • der große cantonsrath wird sich bestreben, auf die ihm von dem kleinen rath einzugebenden vorschläge nach und nach diejenigen einrichtungen zu treffen, welche das allgemeine wohl der bürger und das beste der gemeinden nach ihren localverhältnissen erfordert
    1801 AktSammlHelvet. VII 1456
A IV 1 c β einzelne Aufgabenbereiche
  • die gegenwärtige eintheilung [des Kantons] in vier districte besteht noch so lange, bis nach vorschrift der vorgeschlagenen staatsverfassung eine gleichförmige verwaltung der bürgerlichen und peinlichen rechtspflege eingerichtet oder ein zu erwartendes gesetz dem canton hierüber eine competenz zu(ge)stehen wird, in welchem fall der große cantonsrath eine den localitäten und bedürfnissen des cantons angemessenere districts-eintheilung beschließen kann
    1801 AktSammlHelvet. VII 1446
  • die gemeinden können das gemeindsbürgerrecht unter vorbehalt der genehmigung des großen cantonsraths an helvetische bürger ertheilen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1447
  • das zusammentreten der generalversammlung der activbürger oder der gemeindsbürger, das nicht nach obigen vorschriften statthat, sowie die behandlung anderer gegenstände als derjenigen so ihr in gegenwärtiger verfassung angewiesen oder durch den großen cantonsrath übertragen werden, ist verboten
    1801 AktSammlHelvet. VII 1448
  • verrichtungen und befugnisse des großen cantonsrathes. der große cantonsrath ernennt durch das absolute geheime stimmenmehr und nach vorher abgelegtem eid die cantons-repräsentanten zur helvetischen tagsatzung und bestimmt auch die denselben zu ertheilende entschädigung
    1801 AktSammlHelvet. VII 1454
  • die abänderung der ortspfarrer oder schullehrer, die nothwendige vermehrung oder verminderung der gehalte und der stellen wird von dem großen cantonsrath entschieden
    1801 AktSammlHelvet. VII 1457
A IV 2 kleiner Kantonsrat
Sachhinweis: AktSammlHelvet. VII 1455f.

A IV 2 a Wahl; Voraussetzungen des passiven Wahlrechts
  • er [der große cantonsrath] ernennt durch das absolute geheime stimmenmehr und nach vorher abgelegtem eid die mitglieder des kleinen cantonsrathes
    1801 AktSammlHelvet. VII 1454
  • vom kleinen cantonsrath. er besteht aus eilf mitgliedern, welche aus ihrer mitte zwei präsidenten wählen, die alle sechs monate in dem vorsitz unter einander abwechseln. keiner kann in denselben gewählt werden, der nicht ... das 30. jahr seines alters zurückgelegt hat; ... ein im canton angesessener activbürger und seit zehn jahren im besitz des heimatrechts in einer gemeinde des cantons ist; ... einen unabhängigen beruf hat ... ein grundeigenthum von wenigstens 2000 frk. besitzt oder ein vermögen von wenigstens 4000 frk. erweisen kann
    1801 AktSammlHelvet. VII 1455
A IV 2 b
Aufgaben
  • vom cleinen cantonsrath ... verrichtungen und befugnisse des kleinen rathes. er nimmt die beschlüsse zur vollziehung der sowohl von der helvetischen centralbehörde als von dem großen cantonsrath ergangenen gesetze und verordnungen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1455
  • diese verwaltung [des kirchen- und schulwesens] steht unter den cantonsbehörden; sie soll ein besonderes departement im kleinen cantonsrath ausmachen, und jährlich die rechnung darüber dem großen cantonsrath abgesöndert eingegeben werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 1457
B einzelnes Mitglied

B I 1 Bestimmung durch Wahl
  • auf 500 activbürger [eines Kantons] wird ein cantonsrath erwählt
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1481
  • die cantonsräthe werden durch die wahlmänner und die cantonstagsatzung auf folgende weise gewählt: die wahlmänner eines jeden districts geben für eine jede erledigte und wieder zu besetzende stelle im cantonsrath einen durch absolutes geheimes stimmenmehr gemachten dreiervorschlag der cantonstagsatzung ein. aus den von wahlmännern aller districte eingegangenen dreiervorschlägen wählt die cantonstagsatzung durch absolutes geheimes stimmenmehr das mitglied des cantonsraths
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1515
  • die wahlen der 21 cantonsräthe ... geschieht wie folgt: die vorgesetzten jeder gemeinde versammeln sich am 1. mai, um auf jedes hundert activbürger einen wahlmann zu wählen; was nicht 200 activbürger zählt, behält nur einen wahlmann; eine gemeinde jedoch, die nicht 100 activbürger hat, wählt jedennoch durch ihre vorgesetzten einen wahlmann. am 5. mai verfügen sich die bezirkswahlmänner ins bezirkshauptort und wählen, nach abgeschwornem [!] eid und vorgeschehener ernamsung eines präsidenten, vicepräsidenten und zweier secretärs, die cantonsräthe
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1533
B I 2 Vereinbarkeit des Amtes mit anderen Kantonalstellen
  • wenn ein mitglied aus dem bezirksrath, d(as) zugleich cantonsrath wäre, durch das loos austreten müßte und neu erwählt würde, so ist die cantonsraths-stelle jedoch neuerdings zubesetzen
    1801 Unterwalden/AktSammlHelvet. VII 1564
  • alle cantonalstellen sind mit der würde eines cantonsraths vereinbar, ausgenommen die stellen im verwaltungsrath und die von demselben abhängenden und besoldeten unterbeamt(ung)en
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526
B I 3 Amtsdauer (turnusmäßiger Wechsel)
  • die verwaltungs- und cantonsräthe treten alle zwei jahre zum vierten theile annäherungsweise aus
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1496
  • die cantonswahlmänner versammeln sich den dritten sonntag im mai in dem hauptorte des cantons und ernennen unmittelbar die abgehenden cantonsräthe 
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1513
  • die amtsdauer, der austritt und die wiederwählbarkeit der kantonsräthe finden wie beim gr. rathe statt
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 381
B I 4 Tätigkeit

B I 4 a Bindung an Gesetz und Herkommen
  • die gemeind(s), bezirks(-) und cantonsräthe sollen in ihren verrichtungen nach den landsgesetzen, laut beidseitigen artikelbüchern und guter uebung richten
    1801 Unterwalden/AktSammlHelvet. VII 1565
B I 4 b Meinungsäußerung und Stimmabgabe
  • diese eingesandten, durch die cantonsräthe unterschriebenen meinungsabgaben (werden) von der cantonsverwaltung classificirt und das resultat nach der mehrheit dem helvetischen senat übermacht ... findet ein cantonsrath, dass einige abänderungen des vorgeschlagenen gesetzes statthaben sollten, so wird er seine bemerkungen beisetzen, seine meinung aber ... bestimmt anzeigen
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1483
  • sie [cantonsverwaltung] sammelt die meinungen der cantonsräthe, und nach vorgenommener classifikation verschreibt sie das resultat an den senat als cantonsstimme. bei einstehenden stimmen der cantonsräthe entscheidet sie (über) die annahme oder verwerfung
    1801 AktSammlHelvet. VII 1486
B I 4 c Verantwortlichkeit gegenüber der Kantontagsatzung 
  • sie [cantonstagsatzung] wacht über die handlungen der cantonsräthe und fordert rechenschaft darüber, so oft sie es dringlich findet. sie ruft die cantonsräthe von ihren stellen ab im fall erwiesener untreue in ihren amtspflichten und wenn sie geschenke ... annehmen
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1517
B I 5 Tagegelder, Aufwandsentschädigung
  • er [cantonsrath] bestimmt ... die taggelder ... der cantonsräthe 
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1462
  • jedem der ... cantonsräthe jährlich 400 frk. nebst 1 1/2 frk. [Entschädigung] täglich für jede sitzung und reise ... ohne außerordentliche fälle bezieht kein cantonsrath für einen besondern auftrag eine besondere entschädigung
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1497
  • die 21 cantonsräthe beziehen von ihrer abreise an per tag 6 frk.
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1534
  • die periodisch sich besammelnden cantonsräthe [erhalten] jährlich frk. 240 [besoldung]. bei außerordentlicher zusammenberufung aber täglich frk. 6 entschädigung
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1600
B II des Großen Rats 

B II 1 ehrenamtliche Tätigkeit
  • die mitglieder des großen raths (kantonsräthe) beziehen für ihre amtlichen verrichtungen keine entschädigung
    1814 Thurgau/HdbSchweizStaatsR. 408
B II 2 Recht auf Einberufung
  • wenn ein viertheil der kantonsräthe oder der kreise unter bestimmter anzeige der gründe vom präsidenten die ausserordentliche einberufung des gr. rathes verlangt, so muß er denselben inner 8 tagen versammeln
    1831 Thurgau/SchweizKantonVerf. I 301
unter Ausschluss der Schreibform(en):