Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsrechnung

Kantonsrechnung


I
  • bey den schwaͤbischen ritter-cantonen, die keine eigene ausschuß haben, heissen diejenige orts-glieder, die zur abhoͤr und justificirung der cantons-rechnungen erbeten werden, rechnungs-deputirte
    1789 Mader,ReichsrMag. XI 88
II
II 1 wie Kantonalrechnung 
  • diese [kanzleyauslagen] müssen ..., um in der cantonsrechnung zugelassen zu werden, durch eine schriftliche bewilligung des verwaltungspräsidenten legitimirt sein
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1486
  • lässt der verwaltungsrath durch einen ausschuss aus seiner mitte dem cantonsrath vorlegen: 1) die allgemeine cantonsrechnung samt allen dazu gehörigen beilagen
    1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526
II 2 Einzelrechnung
  • ihm [cantonsrath] liegt ob die genehmigung der von dem verwaltungsrath einzugebenden cantonsrechnungen, nachdem selbige ... durch eine aus seiner mitte niedergesetzte commission werden untersucht sein
    1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476
unter Ausschluss der Schreibform(en):