Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsrechnung
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Kantonsratsversammlung
Kantonsrechnung
I
- bey den schwaͤbischen ritter-cantonen, die keine eigene ausschuß haben, heissen diejenige orts-glieder, die zur abhoͤr und justificirung der cantons-rechnungen erbeten werden, rechnungs-deputirte1789 Mader,ReichsrMag. XI 88
II 1
wie Kantonalrechnung
- diese [kanzleyauslagen] müssen ..., um in der cantonsrechnung zugelassen zu werden, durch eine schriftliche bewilligung des verwaltungspräsidenten legitimirt sein1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1486Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- lässt der verwaltungsrath durch einen ausschuss aus seiner mitte dem cantonsrath vorlegen: 1) die allgemeine cantonsrechnung samt allen dazu gehörigen beilagen1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VIII 1526Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II 2
Einzelrechnung
- ihm [cantonsrath] liegt ob die genehmigung der von dem verwaltungsrath einzugebenden cantonsrechnungen, nachdem selbige ... durch eine aus seiner mitte niedergesetzte commission werden untersucht sein1802 Basel/AktSammlHelvet. VIII 1476Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)