Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsrevisionszeit

Kantonsrevisionszeit

Zeitraum der Überprüfung eines Kantons (II) 
  • unser general-commando wird von jedem infanterie-regiment einen hierzu [zum cantonswesen] ... tauglichen staabs-offizier oder hauptmann ernennen, welcher, so lange ihm dieses geschaͤft uͤbertragen ist, dasselbe als bestaͤndiger cantons-kommissair besorgt, ohne weiter deshalb ausser der besonderen cantonsrevisionszeit, dienstfrey zu seyn
    1804 BadKantonRegl. 28
  • ein cantonsoffizier ... waͤhrend der besondern cantonsrevisionszeit dienstfrey ist
    1814 InhaltBadGes. III 166