Kantonsrevisionszeit
Kantonsrevisionszeit
Zeitraum der Überprüfung eines Kantons (II)
-
unser general-commando wird von jedem infanterie-regiment einen hierzu [zum cantonswesen] ... tauglichen staabs-offizier oder hauptmann ernennen, welcher, so lange ihm dieses geschaͤft uͤbertragen ist, dasselbe als bestaͤndiger cantons-kommissair besorgt, ohne weiter deshalb ausser der besonderen cantonsrevisionszeit, dienstfrey zu seyn1804 BadKantonRegl. 28
-
ein cantonsoffizier ... waͤhrend der besondern cantonsrevisionszeit dienstfrey ist1814 InhaltBadGes. III 166