Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsstabsoffizier
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Kantonsstabsoffizier
(höherer) militärischer Dienstgrad; Rekrutierungsoffizier
- diese bestimmungen koͤnnen jedoch nur zu einer allgemeinen richtschnur fuͤr die cantons-staabs-offiziers dienen, und werden nach umstaͤnden und beduͤrfnissen modificirt1804 BadKantonRegl. 27
- jedes jahr soll der cantons-district einmal von dem staabs-offizier bereißt, revidirt und gemessen werden ... [es] hat der cantons-staabs-offizier dem betreffenden civilbeamten jedesmal die bestimmte benachrichtigung von dem tage der messung ... wenigstens 14 tage zuvor zu ertheilen1804 BadKantonRegl. 30
- auf den bestimmten tag begiebt sich der cantons-staabs-offizier an den ort des amtssitzes [der Zivilbehörde] ... in begleitung eines ... compagnie-chirurgi, so wie eines brauchbaren, schreibfaͤhigen unteroffiziers oder feldwebels des regiments, um die listen zu schreiben1804 BadKantonRegl. 31
- längstens ... 14 tage nach dem letzten tag der revision, schickt jeder cantons-staabsoffizier seinen revisions-bericht an das erste departement unseres [markgräflichen] kriegs-collegii, so wie seine diaͤten-rechnung an das zweyte departement ein1804 BadKantonRegl. 35
- sobald ... ein mann ... vom regiment abgehet und dadurch eine vacanz entstehet, assignirt der cantonsstaabsoffizier auf befehl des regiments-chefs oder commandeurs, der betreffenden compagnie aus seinen listen den abkoͤmmlichsten mann des districts, mit ruͤcksicht auf personal- und lokal-verhaͤltnisse1804 BadKantonRegl. 37
- jede auswahl eines rekruten zur effectiven staͤrke auf die eine oder andere art hat der cantonsstaabs-offizier dem civilbeamten sofort anzuzeigen1804 BadKantonRegl. 38 [uö.]
- über die tauglichkeit [der kriegsdienstpflichtigen] haben ... der kantons-stabsoffizier, ... [mit] zu entscheiden1825 SammlBadStBl. III 576
- 1827 SammlBadStBl. IV 972
- jedem rekrutirungsbezirk ist ein rekrutirungs-offizier vorgesetzt, der, unter der unmittelbaren leitung des kriegsministeriums und nach der zu erlassenden instruction, in dem ihm angewiesenen bezirk die geschaͤfte der bisherigen cantons-staabs-offiziere zu versehen hat. gegenwaͤrtige verordnung tritt mit dem ersten september d. j. in vollzug, bis zu welchem zeitpunkte die bisherigen cantons-staabs-offiziere ihre dienstgeschaͤfte fortzufuͤhren haben1832 SammlBadStBl. II 554