Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsstabsoffizier

Kantonsstabsoffizier

(höherer) militärischer Dienstgrad; Rekrutierungsoffizier
  • diese bestimmungen koͤnnen jedoch nur zu einer allgemeinen richtschnur fuͤr die cantons-staabs-offiziers dienen, und werden nach umstaͤnden und beduͤrfnissen modificirt
    1804 BadKantonRegl. 27
  • jedes jahr soll der cantons-district einmal von dem staabs-offizier bereißt, revidirt und gemessen werden ... [es] hat der cantons-staabs-offizier dem betreffenden civilbeamten jedesmal die bestimmte benachrichtigung von dem tage der messung ... wenigstens 14 tage zuvor zu ertheilen
    1804 BadKantonRegl. 30
  • auf den bestimmten tag begiebt sich der cantons-staabs-offizier an den ort des amtssitzes [der Zivilbehörde] ... in begleitung eines ... compagnie-chirurgi, so wie eines brauchbaren, schreibfaͤhigen unteroffiziers oder feldwebels des regiments, um die listen zu schreiben
    1804 BadKantonRegl. 31
  • längstens ... 14 tage nach dem letzten tag der revision, schickt jeder cantons-staabsoffizier seinen revisions-bericht an das erste departement unseres [markgräflichen] kriegs-collegii, so wie seine diaͤten-rechnung an das zweyte departement ein
    1804 BadKantonRegl. 35
  • sobald ... ein mann ... vom regiment abgehet und dadurch eine vacanz entstehet, assignirt der cantonsstaabsoffizier auf befehl des regiments-chefs oder commandeurs, der betreffenden compagnie aus seinen listen den abkoͤmmlichsten mann des districts, mit ruͤcksicht auf personal- und lokal-verhaͤltnisse
    1804 BadKantonRegl. 37
  • jede auswahl eines rekruten zur effectiven staͤrke auf die eine oder andere art hat der cantonsstaabs-offizier dem civilbeamten sofort anzuzeigen
    1804 BadKantonRegl. 38 [uö.]
  • über die tauglichkeit [der kriegsdienstpflichtigen] haben ... der kantons-stabsoffizier, ... [mit] zu entscheiden
    1825 SammlBadStBl. III 576
  • 1827 SammlBadStBl. IV 972
  • jedem rekrutirungsbezirk ist ein rekrutirungs-offizier vorgesetzt, der, unter der unmittelbaren leitung des kriegsministeriums und nach der zu erlassenden instruction, in dem ihm angewiesenen bezirk die geschaͤfte der bisherigen cantons-staabs-offiziere zu versehen hat. gegenwaͤrtige verordnung tritt mit dem ersten september d. j. in vollzug, bis zu welchem zeitpunkte die bisherigen cantons-staabs-offiziere ihre dienstgeschaͤfte fortzufuͤhren haben
    1832 SammlBadStBl. II 554
unter Ausschluss der Schreibform(en):