Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsstatthalter

Kantonsstatthalter

Regierungstatthalter in einem Kanton (III), dem Unterstatthalter unterstehen; eine der Kantonsobrigkeiten; meist als Regierungstatthalter, auch als Statthalter (I 6) oder Landesstatthalter bezeichnet

I Ernennung (durch Wahl), Abberufung; Voraussetzungen der Wählbarkeit
  • der cantonsstatthalter wird von dem regierungsrathe ernannt und abgerufen. um zu dieser stelle wählbar zu sein, muß man, wenn zehn jahre seit annahme der verfassung verflossen sein werden, wenigstens fünf jahre in einem oder mehrern constitutionellen aemtern gestanden haben
    1801 AktSammlHelvet. VI 538
  • man denke sich die gefahr welcher die Schweiz ausgesetzt ist, wenn... dem landammann die ernennung der cantonsstatthalter... zugestanden wird
    1801 AktSammlHelvet. VII 470
II Tätigkeit

II 1 Vollziehungsorgan der Legislative
  • ertheilt euch [Finanzminister] die regierung ... den auftrag, allen cantons- und districts-statthaltern bekannt zu machen, dass jene den obereinnehmer(n), und diese den districts-einnehmern, die bewaffnete macht de(r) stehenden miliz zu ihrer disposition aufbieten sollen
    1800 AktSammlHelvet. V 854
  • der cantonsstatthalter besorgt für sich allein und ohne zuziehung des cantonsraths die eigentliche vollziehung der gesetze und der allgemeinen oder besonderen verordnungen ... der cantonsstatthalter und die ihm stufenweise untergeordneten bezirksstatthalter und gemeindeammänner machen die gesetze sowie die beschlüsse und verordnungen des regierungsraths und des cantonsraths bekannt; sie wachen über die vollziehung derselben und treffen die dazu erforderlichen maßregeln
    1801 AktSammlHelvet. VI 538
II 2 Träger von Verwaltungsaufgaben

II 2 a Polizei, Weitergabe v. Anordnungen, Überwachung unterer Organe
  • die... abdrücke eines gesetzes soll das directorium unverzüglich an die cantons-statthalter versenden ... die cantonsstatthalter sollen den verwaltungskammern und den cantonsgerichten die nöthige anzahl exemplar(e) ... zur aufbewahrung ... als ... zur vertheilung unter ihre beisitzer übergeben
    1798 AktSammlHelvet. I 775
  • die criminalpolizei kann in dem durch den § 83 der constitution bezeichneten falle durch das vollziehungs-directorium ... entweder unmittelbar selbst, oder ... mittelbarer weise durch die cantonsstatthalter ausgeübt werden
    1799 AktSammlHelvet. III 425
  • 1799 AktSammlHelvet. IV 1056
  • er [cantonsrath-ausschuss] erinnert den verwaltungsrath, wenn er seine competenz überschreiten wollte, und im fall derselbe nicht sogleich in die schranken der gesetze zurückträte, macht er dem cantonsstatthalter anzeige davon und verlangt die benöthigte hilfe
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1598
  • jedem bezirk ist ein statthalter vorgesetzt, der die vollziehung der allgemeinen gesetze und beschlüsse sowohl als der cantonalverordnungen sowie auch die vollziehung der gerichtlichen urtheile und der aufträge des cantonsstatthalters zu besorgen als auch über die amtsführung aller bezirksbeamten und über die öffentliche ruhe und sicherheit und gesetzliche ordnung in seinem bezirke zu wachen hat
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1489
  • er [vollziehungsbeamte des bezirks] empfängt von dem cantonsstatthalter sowohl als von dem verwaltungsrath die gesetze, cantonsverordnungen und aufträge zu handen der verschiedenen bezirks- und gemeindsbehörden
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1552
II 2 b (Beteiligung an der) Ernennung u. Abberufung von Kantonsbeamten (I) 
  • 1799 AktSammlHelvet. IV 1421
  • in jedem bezirk ist ein bezirksstatthalter, der auf den einfachen vorschlag des cantonsstatthalters von dem regierungsrathe ernannt und auch... abgerufen wird
    1801 AktSammlHelvet. VI 538
  • die gemeinde-ammänner werden von dem bezirksstatthalter aus den gemeinderäthen ern(a)nnt und können von ihm in dringenden fällen sogleich eingestellt, aber nicht ohne zustimmung des cantonsstatthalters abberufen werden
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VI 1459
  • er [bezirksstatthalter] bleibt fünf jahre im amt, kann aber vor auslauf seiner amtszeit, auf begründete einladung des cantonsstatthalters, durch den verwaltungsrath von seiner stelle abberufen werden. die bezirksstatthalter werden, auf den dreifachen vorschlag des verwaltungsrathes, aus allen gewesenen und wirklichen beamteten des bezirks durch den cantonsstatthalter ernannt
    1801 AktSammlHelvet. VI 1460
  • (er) [bezirksstatthalter] wird von dem cantonsstatthalter, auf dreifachen vorschlag vom verwaltungsrath, ernannt. außer den pflichten die ihm von dem cantonsstatthalter namens der centralregierung übertragen werden, ist er zugleich die zwischenbehörde, durch welche die obern autoritäten des cantons ihre verordnungen an die ortsbeamten gelangen lassen. er kann auf begründete klagen des verwaltungsraths oder des cantonsstatthalters von dem cantonsrath abgerufen werden
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VI 1599
  • 1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1489
  • er [cantonsrath] ernennt die mitglieder des verwaltungsraths und des cantonsgerichts. diese ernennungen geschehen also abwechselnd, dass die erste erledigte stelle jeder dieser zwei behörden aus freier wahl, die zweite aus einem dreifachen vorschlag vorgenommen wird, welcher aus einem gedoppelten der zu vervollständigenden behörde und einem einfachen des cantonsstatthalters gebildet wird
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1551
  • der vollziehungsbeamte des bezirks wird vom verwaltungsrath auf den vorschlag des cantonsstatthalters ernannt, und er kann auf gleiche weise wieder von seiner stelle abgerufen werden
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1552
  • der öffentliche ankläger wird aus einem gedoppelten vorschlag des cantonsgerichts durch den cantonsstatthalter ernannt
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1555
II 3 Vorsitz in verschiedenen Wahlgremien

II 3 a Kantonsrat (A I - III) 
  • der cantonsrath erwählt unter dem vorsitz des cantonsstatthalters einen präsidenten, einen vicepräsidenten und vier secretärs aus seiner mitte
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1482
  • wenn die gegenwärtige cantonalorganisation von dem senat, dem inhalt des decrets vom 26. heumonat 1802 gemäß, wird festgesetzt, vom canton angenommen und beim senat einregistrirt sein, so sollen unverzüglich durch den cantonsstatthalter die urversammlungen ausgeschrieben, durch dieselben die bezirksmänner ernannt und von diesen die bezirksdeputirten in den cantonsrath gewählt werden ... acht tage nach dieser wahl wird sich der cantonsrath im hauptorte des cantons versammeln und unter dem vorsitz des cantonsstatthalters die vollmachten seiner mitglieder untersuchen und hernach aus seiner eignen mitte einen präsidenten und zwei secretärs wählen
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1559
II 3 b
Kantonstagsatzung
  • der cantons-statthalter ruft die durch die wahlversammlungen der bezirke ernannten mitglieder der cantons-tagsatzung ... in dem durch das decret vom 26. brachmonat für jeden canton festgesetzten versammlungsort zusammen
    1801 AktSammlHelvet. VII 182
II 3 c Wahl der Kantonsdeputierten in die helvetische Tagsatzung und der Mitglieder von Kantonsbehörden (C) 
  • die aus allen bezirken gewählten ausschüsse bilden für das laufende jahr das wahlcorps des cantons und haben hauptsächlich die cantonsdeputirten in die helvetische tagsatzung zu wählen, sowie die mitglieder in den cantons- und verwaltungs-rath und in das cantonsgericht. zu diesem ende ... versammelt sich dasselbe an dem von dem cantonsrath zu bestimmenden tag ... im hauptort des cantons. der cantons-statthalter hat dabei den vorsitz und beeidigt die wahlmänner
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1595
  • in jedem canton wird eine wahlcommission von zwölf mitgliedern gebildet, wovon sechs von seite des cantons und fünfe von dem senat ernannt werden, und wobei der cantons-statthalter mit dem nämlichen stimmrecht wie die übrigen mitglieder den vorsitz führt
    1802 AktSammlHelvet. VII 1039
III Besoldung
  • jeder cantons-statthalter soll auf unkosten der nation eine freie wohnung, die zum ausmöbliren fertig ist, haben ... jeder ... erhält einen jährlichen gehalt von zweihundert und fünfzig neuen dublonen
    1798 AktSammlHelvet. II 1121
  • der jährliche gehalt des cantonsstatthalters darf die summe von 2000 franken nicht übersteigen
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1538
IV Amt des K. als Voraussetzung oder Hinderungsgrund für die Bekleidung anderer öffentlicher Ämter
  • in den regierungsrath gewählt zu werden sind allein fähig die wirklichen oder gewesenen glieder des gg. raths, des staatsraths, des cassationsgerichts, der appellationsgerichte, der cantonsräthe, die präsidenten der criminal- und civilgerichte, die minister, die cantonsstatthalter, die offiziere der miliz und der stehenden truppen endlich, welche seit fünf jahren brigadechefs- oder obersten-rang genossen haben
    1801 AktSammlHelvet. VI 536
  • um zu einem mitglied der helvetischen tagsatzung wählbar zu sein, muß einer [neben anderen Voraussetzungen] ...nach verfluss der nächstfolgenden fünf jahre ein mitglied einer centralbehörde, des cantonsraths oder der cantonsverwaltung, cantons- oder districtsstatthalter gewesen oder noch sein oder andere districtsämter bekleidet haben
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1485
  • wer eine stelle in den centralbehörden und in der cantonsverwaltung, eines cantons- (oder) districtsstatthalters, cantons- oder districtseinnehmers oder eine gerichtliche stelle bekleidet, soll während seiner amtsverwaltung zu keinen districts- oder gemeindsämtern, und einer der ein districtsamt bekleidet zu keinem gemeindsamt gewählt werden können
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1492
  • um dazu [zum landrath] gewählt zu werden, muß man 30 jahre alt sein und wenigstens die deutsche und französische sprache verstehen, großcastlan oder eines großcastlans statthalter, glied des landraths, cantonsstatthalter oder staatsglied (senatsglied?) gewesen sein
    1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1584
  • um zu diesen stellen [kantonalbehördliche] wahlfähig zu sein, muß man ein glied der helvetischen tagsatzung oder des landraths, cantonsstatthalter, cantonsverwalter oder unterstatthalter sein oder gewesen sein, 30 jahre erfüllt haben und eines untadelhaften wandels sein
    1801 AktSammlHelvet. VII 1586
unter Ausschluss der Schreibform(en):