Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonstagsatzung

Kantonstagsatzung

I Begriff
  • [aus e. Schreiben d. Ministers des Innern an d. Vollziehungsrat:] die allgemeine tagsatzung, so gut wie die cantonstagsatzungen, ist nur durch das gesetz da: sobald sie dasselbe misskennt, sobald sie sich von dem auftrage den es ihr beilegt entfernt, hört auch ihre vollmacht auf
    1801 AktSammlHelvet. VII 497
  • für die besorgung der öffentlichen geschäfte werden folgende behörden im canton aufgestellt: ... cantonsrath; ... cantonstagsatzung 
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1501
  • der canton hat eine tagsatzung, die aus 38 deputirten aller districte besteht, die nach den gleichen verhältnissen gewählt werden, welche das decret vom (15.) juni 1801 für die erste cantonstagsatzung bestimmte
    1801 AktSammlHelvet. VII 1515
  • "neben der Helvetischen Tagsatzung und dem Senat hatten ... auch die Kantone gesetzgebende Behörden, die sogenannten kantonstagsatzungen, zu wählen" 
    1801/02 His,LuzernVG. 31
  • in betrachtung, dass die cantonstagsatzungen, den grundsätzen eines wahren stellvertretungssystems gemäß, die einsichten und tugenden, das vermögen und die bedürfnisse der verschiedenen bürgerclassen soviel möglich repräsentiren sollen, [wird] verordnet in jedem der durch die neue verfassung aufgestellten cantone soll eine tagsatzung zusammenberufen werden
    1802 AktSammlHelvet. VII 1036f.
II Mitglieder

II 1 allgemein
  • verzeichnis der mitglieder der Bernerschen cantons-tagsatzung. erwählt den 27. hornung
    1802 AktSammlHelvet. VII 1155
II 2 Bestimmung durch Wahl

II 2 a Voraussetzungen für die Wählbarkeit; Wahlmodus
  • für die wahlen zu den cantonstagsatzungen soll die nachfolgende wahlordnung beobachtet werden ... die deputirten für die cantonstagsatzung werden frei aus allen helvetischen bürgern welche das dreißigste jahr erreicht hahen gewählt; jeder öffentliche beamte kann in die cantonstagsatzung gewählt werden, ohne dass er desswegen von seiner stelle tritt
    1801 AktSammlHelvet. VII 47
  • eidesformel: ihr die wahlmänner sollet angeloben und schwören einen feierlichen eid, dass ihr auf die künftig abzuhaltende cantonstagsatzung aus allen helvetischen bürgern, die nach dem 14. artikel des gesetzes vom 15. brachmonat 1801 wahlfähig sind, den(-) oder diejenigen zu deputirten erwählen werdet, welche ihr nach euerm reinsten und besten wissen und gewissen als die rechtschaffensten ... anerkennet, um einerseits die besten wahlen zur allgemeinen helvetischen tagsatzung zu treffen und anderseits dem betreffenden canton und jedem theile desselben insbesonders diejenige einrichtung zu verschaffen, welche seinen schaden zu wenden, seinen nutzen zu begründen und zu befördern, auch das gemeinbeste der helvetischen erzwecken im stande ist
    1801 AktSammlHelvet. VII 186
  • (liebe mitbürger!) durch das zutrauen der mehrheit der von den municipalitäten unsers bezirks in euerm namen erwählten wahlmänner sind wir zu mitgliedern der nach dem gesetz am 1. august in Zürich sich besammelnden cantonstagsatzung gewählt worden
    1801 AktSammlHelvet. VII 281
  • den ersten sonntag des mai werden die gemeindsversammlungen gehalten unter dem vorsitz des ersten gemeindsbeamten und wählen auf 100 activbürger und unter 100 ob 50 einen wahlmann; die aber unter 50 sind stoßen zur nächsten gemeinde. den 10. mai kommen die wahlmänner der gemeinden im hauptort des districts zusammen unter dem vorsitz des districtsstatthalters, der aber kein stimmrecht hat, wenn er nicht zugleich wahlmann ist. diese wählen ... durch geheimes absolutes stimmenmehr ... auf 2000 seelen einen deputirten in die cantonstagsatzung, doch so, dass die bruchzahlen bis auf 1500 in der bevölkerung der districte nicht gezählt werden
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1473
  • um in die cantonstagsatzung gewählt zu werden, maß man bürger der helvetischen republik, im genuss des activbürgerrechts sein, das 30.jahr zurückgelegt haben und eine abgabe von frk. 12 bezahlen oder in irgend einem amt besondere dienste geleistet haben ... die mitglieder der cantonstagsatzung werden nach dem durch das gesetz vom 26. juni 1801 bestimmten verhältnis von den wahlmännern der districte durch absolutes geheimes stimmenmehr gewählt
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1517
  • den ersten sonntag des mai werden die gemeindsversammlungen gehalten unter dem vorsitz des ersten gemeindsbeamten und wählen auf 100 activbürger und unter 100 ob 50 einen wahlmann; die aber unter 50 sind stoßen zur nächsten gemeinde. den 10. mai kommen die wahlmänner der gemeinden im hauptort des districts zusammen unter dem vorsitz des districtsstatthalters, der aber kein stimmrecht hat, wenn er nicht zugleich wahlmann ist. diese wählen ... durch geheimes absolutes stimmenmehr ... auf 2000 seelen einen deputirten in die cantonstagsatzung, doch so, dass die bruchzahlen bis auf 1500 in der bevölkerung der districte nicht gezählt werden
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1473
  • [aus Gutachten d. Kl. Rats] diese gesinnungen der regierung und die wünsche des volkes würden ... in allem betracht zweckmäßiger erfüllt und übereinstimmender erzielt werden, wenn der senat zu verordnen beliebte: ... die wahlcommissionen welche den auftrag erhalten, die cantonstagsatzungen zu erwählen, sollen aus 12 mitgliedern bestehen
    1802 AktSammlHelvet. VII 1062
  • [aus e. Schreiben von Wahlmännern des Bezirks Burgdorf an d. Landammänner u. Senatoren:] haben wir die ehre, ihnen ... den wunsch zu äußern, dass die wahlart der cantonstagsatzungen dahin geändert werde, dass auch den vom volk in den urversammlungen gewählten wahlmännern von ihnen selbst ein ausschuss erwählt werde, der die wählbarkeitslisten abzufassen habe, aus welcher [so] die cantonstagsatzungsdeputirte(n) ernennt werden sollten
    1802 AktSammlHelvet. VII 1135
  • bevor noch zur würklichen wahl geschritten ward, wurde mit dem mehr entschieden, dass die zu wählenden achtzehn wählbare(n) des bezirks, zufolge erhaltene(n) aufträgen von dem mehrtheil der urversammlungen, sich ungesäumt an die regierung in Bern wenden sollen, um sowohl gegen die wahlmethode zur cantonstagsatzung eine geziemend abgefasste protestation einzulegen, als auch in betreff der allgemeinen verfassung behörige vorstellungen zu machen und sich desshalb an die minorität des senats anzuschließen
    1802 AktSammlHelvet. VII 1156
  • [aus Beschluß d. Tagsatzung St. Gallen] in erwägung, ... dass durch die im decret v. 26. februar vorgezeichnete wahlart in bezug auf die cantons-tagsatzungen und cantonal-verfassungscommissionen die volks-souveränität ganz zum schattenbilde gemacht und dem senat (ein) allzu bedenkliche(r) einfluss in die den bedürfnissen der cantone anzupassende(n) organisationen eingeräumt worden
    1802 AktSammlHelvet. VII 1222
  • die gemeind(s)versammlungen erwählen: a) die mitglieder der cantonstagsatzung 
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1540
II 2 b
Annahme u. Ablehnung der Wahl
  • [aus e. Schreiben d. Ministers des Inneren] da über den fall der nichtannahme von seite der gewählten ... für die cantonstagsatzungen, nichts bestimmt wird, so ist der gesetzgeber ohne zweifel von der voraussetzung ausgegangen, dass ein so wichtiger und nur vorübergehender auftrag ... nicht leicht würde abgelehnt werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 54
  • die zur cantonstagsatzung gewählten mitglieder aus hiesigem bezirk haben es den umständen und der wichtigkeit der sache angemessen gefunden, ihren committenten einerseits anzuzeigen, dass sie dem ruf der mehrheit der wahlmänner entsprechen und diese stellen annemen, und anderseits ihnen die gesinnungen bekannt zu machen, in denen sie diese geschäfte zu übernehmen entschlossen sind
    1801 AktSammlHelvet. VII 282
II 3 Anzahl
  • [aus e. Schreiben des Ministers d. Inneren:] ... die anzahl der mitglieder welche jeder bezirk zur cantonstagsatzung zu ernennen hat, wird euch ... frühzeitig genug durch ein besonderes decret bekanntgemacht werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 54
  • der gesetzgehende rath, in erwägung dass vermöge des 11. artikels des gesetzes vom 15. brachmonat 1801 die zahl der deputirten zu den cantonstagsatzungen für jeden bezirk nach dem annähernden verhältnisse seiner bevölkerung durch gesetzliche beschlüsse bestimmt werden soll ... verordnet ... die tagsatzung des cantons Bern besteht aus 46 bezirks-deputirten
    1801 AktSammlHelvet. VII 82
  • sie [wahlmänner] wählen die mitglieder der cantonstagsatzung in der zahl welche das gesetz vom 26. juni 1801 für einen jeden district bestimmt
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1519
II 4 Vereidigung
  • der statthalter, welcher die durch die wahlversammlungen der bezirke ernannten mitglieder der cantonstagsatzung zusammenzurufen und zu beeidigen hat, wird denselben folgende eidesformel ablesen
    1601 AktSammlHelvet. VII 203
  • [aus e. Schreiben d. Ministers des Inneren an d. Vollziehungsrat:] der rstatthalter [Regierungsstatthalter] von Waldstätten zeigt mir ... an, dass die unterm 1. eröffnete cantonstagsatzung von Uri die gesetzlich vorgeschriebene eidesleistung, mit ausnahme eines einzigen mitglieds, einmüthig verweigert habe. als beweggrund ... ward angeführt dass der allgemeine verfassungsentwurf, den die eidesformel zur grundlage der cantonsorganisation vorschreiben, da er noch nicht angenommen sei und selbst noch mancher berichtigung bedörfe, unmöglich zur richtschnur dienen könne
    1801 AktSammlHelvet. VII 315
  • [aus: wunsch des volks von Unterwalden ob dem wald an die provisorische regierung und national-deputirte(n) in Bern] bürger! ein armes ... hirtenvolk wendet sich an sie, ... um seinen wunsch nach einer verfassung der es jahrhunderte lang zugethan war ganz offenherzig zu äußern, auch seine besorgnisse über den in der cantonstagsatzung geleisteten eid aufzudecken
    1801 AktSammlHelvet. VII 551
II 5
Amtsdauer
  • die mitglieder der cantonstagsatzung bleiben fünf jahr(e) im amt ... den mitgliedern ... bleibt freigestellt, während der amtsdauer ihre entlassung zu fordern, welches aber jedes jahr im märzmonat, vor versammlung der wahlmänner, bei dem cantonsrath schriftlich geschehen muß
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1517
II 6 Besoldung
  • die wahlmänner der bezirke sowohl als die deputirten zur cantonstagsatzung beziehen keinerlei entschädnisse
    1801 AktSammlHelvet. VII 48
III Einberufung, Zusammentritt (Geschäftsordnung)
  • die cantons-tagsatzungen werden bei ihrem zusammentritte folgende ordnungs-vorschriften beobachten ... der cantons-statthalter ruft die durch die wahlversammlungen der bezirke ernannten mitglieder der cantons-tagsatzung ... in dem durch das decret vom 26. brachmonat für jeden canton festgesetzten versammlungsort zusammen
    1801 AktSammlHelvet. VII 182
  • der gesetzlich vorgeschriebenen ordnung gemäß wurden die cantonstagsatzungen im laufe des verflossenen augstmonats abgehalten
    1801 AktSammlHelvet. VII 546
  • bei der allfälligen zusammenberufung der cantonstagsatzungen sollen sich ... die abgesandten der March und Höfe mit der tagsatzung des cantons Schwyz, und die des Livinerthals mit jener des cantons Uri vereinigen
    1801 AktSammlHelvet. VII 697
  • wenn der volksrath beidemal diese vorschläge [des verwaltungsraths] nicht annehmen zu wollen erklärt, so ist der verwaltungsrath d(a)nnzumalen bevollmächtigt, eine außerordentliche cantonstagsatzung auszuschreiben und zusammenzuberufen, welche über die vorschläge zu entscheiden hat
    1801 Baden im Aargau/AktSammlHelvet. VII 1436
  • den 20. mai versammelt sich die cantonstagsatzung im hauptort des cantons unter dem vorsitz des präsidenten des cantonsraths, der aber kein stimmrecht haben soll, wenn er nicht selbst auch ein deputirter ist
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1473
  • er [cantonsrath] ruft die cantonstagsatzung regulär, einmal jährlich, im maimonat zur rechnungsablage und zu den wahlen zusammen, und er versammelt sie außerordentlich, nachdem er die dringlichkeit erklärt, oder wenn die hälfte der districte es verlangen ... er bereitet die geschäfte vor, die auf der cantonstagsatzung in berathung fallen sollen, und entwirft die tagesordnung für die cantonstagsatzung
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1514
  • das gebiet der helvetischen republik ist in cantone eingetheilt. diese sind: 1) Bern, in der grenzbestimmung, nach welcher die erste cantonstagsatzung, durchs gesetz vom 26. brachmonat 1801 zusammen berufen worden
    1801 Pölitz,Verf. III 141
  • die auf solche art gewählten glieder der cantonstagsatzung versammeln sich auf erhaltene anzeige hin am 2. april unter dem vorsitze des regierungsstatthalters am hauptort des cantons
    1802 AktSammlHelvet. VII 1040
IV Vorsitz
  • [aus e. Schreiben des Ministers d. Inneren:] durch das gesetz über die abhaltung der cantonstagsatzungen, das in kurzem herauskommen wird, wird bestimmt ..., welcher unterstatthalter der cantonsversammlung von Unterwalden vorstehen soll
    1801 AktSammlHelvet. VII 59
  • er [cantons-statthalter] führt bei ihrer versammlung den vorsitz, ohne selbst stimme zuhaben, insofern er nicht zur cantonstagsatzung gewählt ist ... die vollmachten der mitglieder der cantons-tagsatzung sollen dem den vorsitz führenden statthalter übergeben, von ihm eingesehen und, wenn zweifel über ihre gültigkeit sich ergeben sollten, von der versammlung sogleich darüber entschieden werden ... die cantons-tagsatzung erwählt aus ihrer mitte durch geheimes und absolutes stimmenmehr einen vice-präsidenten, zwei secretärs und zwei stimm(en)zähler
    1801 AktSammlHelvet. VII 182
  • [aus e. Schreibendes Ministers d. Inneren an die Regierungsstatthalter:] da die tagsatzung euers cantons eröffnet zu werden im begriffe steht, soll ich euch noch ... auf die stellung, die ihr gegen dieselbe zu beobachten habt, und die daherigen obliegenheiten eures amtes aufmerksam machen. wenn einerseits die versammlung der unbeschränktesten freiheit genießen soll, um ihrem auftrage nach bestem wissen und gewissen zu entsprechen, so hat auf der andern seite die regierung zu wachen, dass sie sich weder von demselben entfernen noch sonst in ihren verhandlungen irgend einige ordnungswidrige schritte erlaube. dies ist die absicht, in welcher euch das gesetz vom 23. (!) heumonat den vorsitz bei der cantonstagsatzung einräumt
    1801 AktSammlHelvet. VII 244
  • den 20. mai versammelt sich die cantonstagsatzung im hauptort des cantons unter dem vorsitz des präsidenten des cantonsraths, der aber kein stimmrecht haben soll, wenn er nicht selbst auch ein deputirter ist
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1473
  • der regierungsstatthalter führt bei der cantonstagsatzung den vorsitz ohne stimme, insofern er nicht selbst mitglied der tagsatzung ist
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1516
V Aufgabenbereich, Zuständigkeit

V 1 Arbeitsinstruktion
  • es soll den auf nächstkünftigen 1. augstmonat sich versammelnden cantonstagsatzungen für die ihnen aufgetragenen geschäfte zur anleitung ertheilt werden was folgt
    1801 AktSammlHelvet. VII 205
  • vorstehendes soll gedruckt, in der ersten sitzung der bevorstehenden cantonstagsatzungen öffentlich verlesen und jedem mitglied derselben ein exemplar zugestellt werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 209
V 2 innerkantonale Aufgaben

V 2 a Entwurf, Annahme einer Kantonsverfassung (III); Organisation der Behörden; Entscheidung über Verfassungsänderungen
  • die vereinten deputirten bilden eine kammer, die durch relatives stimmenmehr einen districts-repräsentant wählt. diese repräsentanten werden sich ins hauptort des cantons begeben, mit vollmacht einen organisationsplan für die innere verwaltung des cantons zu berathen und anzunehmen. die auf diese art zusammengesetzte cantonstagsatzung wird verwaltungsvorschriften für den canton entwerfen; sie wird die natur, (die) befugnisse und gegenseitigen verhältnisse der behörden, die zahl und entschädnisse der beamten, endlich die wahlmethode der cantonsrepräsentanten zur helvetischen tagsatzung bestimmen
    1801 AktSammlHelvet. VI 930f.
  • er [cantonsrath] macht vorschläge, insofern er selbst das bedürfnis fühlt oder die hälfte der districte es verlangt, zur abänderung der cantonsverfassung und legt sie der cantonstagsatzung zur genehmigung oder verwerfung vor
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VI 1514
  • jegliche im verfolg vorzunehmende, in den § 230 gemeinte organisationsabänderung soll ... nicht anders statthaben können, als insofern solche nach den §§ 230 und 265 von dem cantonsrath der cantonstagsatzung gutacht(lich) vorgelegt und nach dem § 265 von dieser genehmiget, von der allgemeinen tagsatzung aber bestätiget wird
    1801 AktSammlHelvet. VI 1519
  • entworfen von bürger N.W., deputirter und mitglied der tagsatzungskommission, als minorität, und angenommen an der cantons-tagsatzung von sieben cantons-deputirten
    1801 AktSammlHelvet. VI 1550
  • [Buchtitel:] entwurf einer kantons-verfassung für den kanton Zürich, so wie er von der kantons-tagsatzung desselben den 27. august 1801 angenommen worden, um der allgemeinen helvetischen tagsatzung vorgelegt zu werden. Zürich ...
    1801 AktSammlHelvet. VI 1603
  • verfassung für den canton Appenzell. angenommen von der cantonstagsatzung in der sitzung vom 25sten august 1801 ...
    1801 AktSammlHelvet. VI VII 1445
  • die cantons-tagsatzung, ... wird aus ihrer mitte einen ausschuss ernennen, dem unter dem vorsitz des statthalters (der jedoch kein stimmrecht hat, insofern er nicht mitglied der tagsatzung ist) die entwerfung des organisationsplans für die innere verwaltung des cantons übertragen ist
    1801 AktSammlHelvet. VII 183
  • die cantons-tagsatzung wird die von ihr angenommene organisation für die innere verwaltung des cantons bis zum ersten kommenden herbstmonats an die provisorische regierung einsenden. die cantonstagsatzung geht hierauf aus einander, bis der verfassungs-entwurf von der helvetischen tagsatzung wird angenommen und der organisationsplan des cantons durch dieselbe wird einregistrirt sein
    1801 AktSammlHelvet. VII 184
  • dem verfassungsentwurf zufolge sollen ... alle mitglieder einer cantonstagsatzung mit der vollmacht ihrer districte erscheinen, eine solche cantonalorganisation abzuschließen, um sie der allgemeinen tagsatzung vorzulegen und zu ihrer sanction in die acten derselben eintragen zu lassen
    1801 AktSammlHelvet. VII 206
  • dem vollziehungsrath ist aufgetragen, der tagsatzung alle diejenigen mittheilungen, aufschlüsse und schriften zu geben, welche sich auf ihre geschäfte beziehen, worunter dann vorzüglich die infolge des 18. art. des gesetzes vom 2. heumonat von den cantonstagsatzungen einzusendenden organisationsentwürfe für die innere verwaltung der cantone begriffen sind
    1801 AktSammlHelvet. VII 496
  • die cantonstagsatzung erwartet von den centralgewalten der republik die einrichtung der gerichtlichen stellen in den districten und gemeinden, und desswegen übergeht sie solche in diesem verfassungsentwurf mit stillschweigen
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1489
V 2 b
Wahl der Kantonsbeamten (I) bzw. Besetzung der Beamtenstellen; Einfluß auf die Besoldung
  • wird die cantons-tagsatzung zur [wahl und] bes(e)tzung der aemter, welche sie aufgestellt hat, schreiten. diese behörden werden aber nicht [eher] in thätigkeit treten, bis der entwurf der cantonal-organisation wird (...?) vorgelegt und in den acten der helvetischen tagsatzung einregistrirt sein
    1801 AktSammlHelvet. VI 931
  • die erwählung der districtsräthe geschieht auffolgende weise: die wahlmänner des districts, die sich jährlich im mai versammeln, geben für ein jegliches mitglied des districtsraths das zu wählen ist einen sechsfachen vorschlag durch absolutes geheimes stimmenmehr dem cantonsrath ein, der solchen auf einen dreifachen vorschlag reducirt, aus welchem ... die cantonstagsatzung durch absolutes geheimes stimmenmehr das mitglied wählt
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1509
  • er [cantonsrath] entwirft verordnungsvorschläge zur verminderung oder vermehrung der besoldung der beamteten des cantons und legt sie der cantonstagsatzung zur genehmigung oder verwerfung vor
    1801 AktSammlHelvet. VII 1514
  • die cantonsräthe werden durch die wahlmänner und die cantonstagsatzung auf folgende weise gewählt: die wahlmänner eines jeden districts geben für eine jede erledigte und wieder zu besetzende stelle im cantonsrath einen durch absolutes geheimes stimmenmehr gemachten dreiervorschlag der cantonstagsatzung ein. aus den von den wahlmännern aller districte eingegangenen dreiervorschlägen wählte die cantonstagsatzung durch absolutes geheimes stimmenmehr das mitglied des cantonsraths
    1801 AktSammlHelvet. VII 1515
V 2 c als Aufsichtsbehörde
  • wenn ... einzelne gemeinden wegen ihrer besondern lage und mehreren schicklichkeit sich an einen andern district anschließen, und wenn die majorität eines districtsraths abänderung des districtshauptorts begehren, oder aber ein ganzer district sich auflösen und im ganzen oder theilweise mit andern districten zu vereinigen wünschen würde, so sollen solche begehren und wünsche dem cantonsrath mit den beweggründen schriftlich vorgetragen und von diesem der cantonstagsatzung, mit einem gutachten begleitet, zur genehmigung oder verwerfung vorgelegt werden
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1500
  • er [cantonsrath] legt der cantonstagsatzung jährlich rechnung ab
    1801 AktSammlHelvet. VII 1513
  • der cantonsrath ist der cantonstagsatzung für alle handlungen welche die cantonsverwaltung betreffen rechenschaft schuldig, insofern er von einem oder mehrern districten angeklagt und zur rechenschaft aufgefordert wird
    1801 AktSammlHelvet. VII 1514
  • die cantonstagsatzung prüft die generalrechnungen des cantons, die ihr jährlich vorgelegt werden. sie weist solche zur berichtigung zurück oder genehmigt und ratificirt sie
    1801 AktSammlHelvet. VII 1516
  • wir halten uns verpflichtet, im namen der gemeinde Basel, als deren stellvertreter und von einem großen theil der hiesigen bürgerschaft aufgefordert, gegen die entscheidung dieser wichtigen frage durch ermeldte cantonstagsatzungen zu protestieren
    1802 Basel/AktSammlHelvet. IX 471
V 3
Tätigkeit mit Außwirkung über den Kantonsbereich hinaus

V 3 a Wahl der Kantonsrepräsentanten für die helvetischen Tagsatzung
Sachhinweis: His,GSchweizStaatsR. II 166-189
  • die cantons-tagsatzung ist ... mit ernennung der cantonsrepräsentanten zur ersten allgemeinen tagsatzung beauftragt
    1801 AktSammlHelvet. VI 931
  • die zahl der zu erwählenden cantons-repräsentanten in die helvetische tagsatzung ist für jeden canton diejenige die im dritten abschnitt des verfassungs-entwurfs angegeben ist, ihre wahl wird die erste verrichtung der cantons-tagsatzungen sein
    1801 AktSammlHelvet. VII 182
  • die cantons-tagsatzungen wurden nach der in jenem verfassungs-entwurf aufgestellten form versammelt, und sie arbeiteten in dem ihnen angewiesenen geschäftskreise ... dieser entwurf wurde durch die that selbst schon zur verfassung; aufs höchste konnte nur noch davon die rede sein, die genehmigung feierlich zu verkünden, die sie bereits durch die erfüllten vorarbeiten ... erhalten hatte. zu diesem endzweck wurde eine allgemeine helvetische tagsatzung zusammenberufen; allein die intrigue hatte sich des arglosen zutrauens der cantons-tagsatzungen bemeistert, und die wahlen suchten zum theil nur männer von überspannten begriffen hervor, politiker schädlicher systeme, die einzigen denen der entwurf missfiel, die einzigen die ihren vortheil darin fanden, gegen den wunsch derjenigen zu handeln, deren beauftragte sie waren. durch diesen so verderblichen als seltsamen missgriff wählten die cantons-tagsatzungen, deren dasein und arbeit einzig auf dem verfassungs-entwurf beruhte, um beides zu sichern, gerade diejenigen, die in(s)geheim nach vernichtung von beiden trachteten
    1801 AktSammlHelvet. VII 652
  • der volksrath besteht aus 25 mitgliedern. sobald diese zum erstenmal von der cantonstagsatzung erwählt sind, werden aus ihnen von ... derselben die 6 bleibenden mitglieder der helvetischen tagsatzung ernannt, die nichts desto weniger glieder des volksraths verbleiben
    1801 Baden im Aargau/AktSammlHelvet. VII 1433
V 3 b Beteiligung am Zustandekommen des helvetischen Verfassungsentwurfs und seiner Sanktion
  • der nachfolgende verfassungs-entwurf wird den durch ein besonderes decret zusammenberufenen cantonstagsatzungen zur sanction vorgelegt
    1802 AktSammlHelvet. VII 1043
  • wir sind es schuldig, weil gegenwärtig keine andre repräsentation des volkes unsres cantons existirt, die beauftragt und berechtigt wäre, in seinem namen über die verfassungsangelegenheit zu sprechen, als die zu diesem ende unmittelbar gewählte cantonstagsatzung; weil wir auch keine anstalten zur wahl einer neuen, ächten und wahren repräsentation des nationalwillens sehen
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VII 1129
  • indem dadurch dass jede cantonstagsatzung einen besondern beschluss abfassen kann, die kleinern cantone ebenso viel zu der annahme oder verwerfung des verfassungsentwurfs beitragen können als jene welche diesen sowohl an flächeninhalt als an volksmenge überlegen sind, woraus sich ergibt, dass durch ein solches verfahren die rechte der größern cantone gefährdet werden
    1802 AktSammlHelvet. VII 1143
  • [Kantonstagsatzung von Thurgau an d. Senat:] beschlossen: den uns vorgelegten verfassungsentwurf v. 27. febr. 1802 zu verwerfen und ihm unsere sanction zu versagen; welchem beschluss wir die erklärung der mehrheit beifügen, dass auch selbst auf den fall hin wenn andere cantonstagsatzungen den verfassungsentwurf annehmen sollten, wir uns veranlasset finden müssen, gegen die einführung einer solchen verfassung feierlich zu protestiren
    1802 AktSammlHelvet. VII 1226
unter Ausschluss der Schreibform(en):