Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsteil

Kantonsteil

Unterbezirk, Gebietsteil eines Kantons 
  • der erste gesandte wird für ein jahr aus dem innern, und abwechselnd für ein jahr aus dem äussern amte von freier wahl gewählt. wenn der erste gesandte aus dem einen kantonstheile ist, so wird der zweite aus dem andern genommen
    1814 Zug/SchweizKantonVerf. II 51
  • die tit. herren abgeordneten der beiden kantonstheile Ob- und Nidwalden
    1816 Unterwalden/HdbSchweizStaatsR. 25 [uö.]
  • die gränzlinie von 4 guten stunden über den oft unfahrbaren see [Wallensee] welcher ... diese zwei cantonstheile scheidet
    AllgKirchZtg. 6 (1827) 1384
  • landammann und kleiner rath des cantons st. Gallen ... beschließen: ... in den ehemals zum bisthume Chur gehörigen katholischen landestheilen soll, gleichwie in den übrigen theilen des cantons, eine klage auf eheversprechen bei der geistlichen gerichtsbarkeit nur in dem sinne eingeleitet werden können, daß die bischöfliche curie von st. Gallen über bestand oder nichtbestand des eheversprechens urtheile. wird das eheversprechen von dieser behörde aufgehoben, so hat der sich gekränkt glaubende theil allfällige genugthuung oder entschädigung bei den bürgerlichen gerichten zu fordern. ... unser statthalter in den übrigen, ehemals bischöflich constanzischen cantonstheilen werden aufsicht halten, daß, nach vorschrift des art. 7 der uebereinkunft vom 31. märz 1808, welche durch ein decret des großen raths ... genehmigt worden, die eben gedachte uebereinkunft ... jährlich zweimal ... in den katholischen pfarrkirchen zu allgemeinen nachachtung verkündet werde. ... desgleichen soll in scheidungssachen, die parteien mögen dem ehemals constanzischen, oder dem ehemals churischen cantonstheile angehören, von der bischöflichen curie nur über die frage geurtheilt werden, ob scheidung platz finde, oder nicht, und alle und jede übrige rechtliche verhältnisse der eheleute in bezug auf vermögen, sustentation, erziehung der kinder etc. fallen der bürgerlichen gerichtsbarkeit anheim
    AllgKirchZtg. 6 (1827) 1408
  • der kanton Appenzell theilt sich in den kantonstheil von Innerrhoden, und in den kantonstheil zur äußern Rhoden
    1829 SchweizKantonVerf. II 283
  • zur stunde noch ungewiß ..., ob der evangelische große rath, oder die synode, oder ein von dem volke des evangelischen kantonstheils zu ernennender kirchlicher verfassungs-rath das recht habe, eine kirchenverfassung zu entwerfen
    1831 Ehrenzeller,SGallenSynode 26
  • rechtsgleichheit sämmtlicher kantonstheile und kantonsbürger ist als unverletzlich anerkannt, und durch die verfassung und verfassungsmäßigen gesetze gewährleistet
    1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 96
  • vorstehende verfassung ist am 6. mai 1832 an die sämmtlichen bürgergemeinden des getrennten kantonstheils zur abstimmung gebracht und mit großer mehrheit angenommen worden
    1833 Basel-Land/SchweizKantonVerf. I 186
  • so oft der name Unterwalden in diesem werklein vorkömmt, bedeutet er den ganzen kanton, der name Obwalden und Nidwalden aber nur den einzelnen, betreffenden kantonstheil ob, oder unter dem kernwalde
    1836 Businger,Unterwalden 6
  • die finanzen beider kantonstheile bestehen in dem ertrage des salzhandels, welcher ein regal oder monopol der regierung ist, in den weggeldern und zöllen ..., in den zinsen eigner kapitalien, in den allfälligen strafgeldern und den gesetzlichen landessteuern
    1836 Businger,Unterwalden 95
  • gesetzbücher sind im lande keine gedruckte vorhanden, sondern es stehen dafür in beiden kantonstheilen [Ob- u. Nidwalden] geschriebene land- oder artikelbücher, in denen die wichtigern ältern und neuern gesetze, beschlüsse, verordnungen auf verfassung, verwaltung, polizei und sitten bezüglich etc. aufgezeichnet sind
    1836 Businger,Unterwalden 99
  • der vorrang fällt diesem kantonstheile [Obwalden] jedesmal am ersten mai aller geradezähligen jahre zu
    1836 Businger,Unterwalden 181