Kantonssteuer
Kantonssteuer
I
zu
Kanton (I)
vgl.
Kantonalabgabe,
Kantonalkosten
-
das ortsdirectorium ... von den reichsadelichen unterthanen ... nur die ausgeschriehene cantonssteuren ... erheben und ... beitreiben kan1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 132
II
zu
Kanton (III)
-
er [cantonsrath] bestimmt die erhebung der abgaben und cantonssteuern und vertheilt sie auf die gemeindebezirke, nach angehörtem berichte des verwaltungsraths, dem er die zeit zur berichterstattung festsetzen kann1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1495 Faksimile