Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsvermögen

Kantonsvermögen

wie Kantonalvermögen 
  • einige cantone besitzen dieses municipal-vermögen in liegenschaften (oder) gemeingütern, andere in geld oder früchten, ohne dass hiedurch die natur des stadtguts in canton(s)-vermögen geändert wird
    1798 AktSammlHelvet. I 721
  • aus der von daher herauskommenden totalsumme [entschädigungssumme für zehnten und bodenzinse] sollen vor allen aus die particularen und stifter die nicht cantonalvermögen sind nach dem maßstab der billigkeit entschädiget, das uebrigbleibende nebst den cantonaldomänen als cantonsvermögen in eine besondere casse gelegt und daraus die diener der religion sowohl als die erziehungs-, schul- und unterrichtsanstalten unterhalten, vorzüglich aber die schulen verbessert werden
    1801 Baden im Aargau/AktSammlHelvet. VII 1435
  • [d. Kleine Rat] besorgt die verwaltung des kantonsvermögens an liegenschaften, gefällen, zöllen und straßengeldern
    1820 Graubünden/HdbSchweizStaatsR. 387