Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsverordnung

Kantonsverordnung

wie (die häufiger gebrauchte Bezeichnung) Kantonalverordnung 

I Inkraftsetzung und Durchführung
  • diejenigen welche zur vollziehung der cantonsverordnungen da sind müssen zugleich als ihre agenten erklärt und in einige abhängigkeit von den statthaltern gesetzt werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 213
  • er [verwaltungsrath] schlägt dem volksrath die erforderlichen cantonsverordnungen über die durch die constitution der cantonalverwaltung zukommenden gegenstände in vollständiger abfassung vor und macht dieselben nach geschehener annahme bekannt
    1801 Baden im Aargau/AktSammlHelvet. VII 1433
  • in jedem district soll ein statthalter sein, der vom kleinen rath ern(a)nnt und auch entlassen wird. er besorgt in seinem districte die vollziehung der gesetzte, soweit es ihm obliegt, wie auch der cantonsverordnungen und aller von seinen obern an ihn gelangten aufträge
    1801 Glarus/AktSammlHelvet. VII 1474
  • der bezirksrath hat die aufsicht und wachet über die vollziehung der gesetze und allgemeinen cantonsverordnungen 
    1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1524
  • er [cantonsrath] erwählt aus seiner mitte drei mitglieder, die als cantonsraths-ausschüsse ... über alle zu ratificirenden rechnungen und cantonsverordnungen ihre vorläufigen bemerkungen und ihr gutachten entwerfen und selbe, dem cantonsrath zur ... entscheidung vorlegen
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1533
  • der cantonsrath kann keine berathschlagung vornehmen, wenn nicht wenigstens zwei drittheile seiner mitglieder gegenwärtig sind. seine abstimmungen über gesetze und allgemeine cantonsverordnungen geschehen durch geheimes stimmenmehr
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1550
  • 1802 AktSammlHelvet. VIII 1552
  • er [bezirksstatthalter] empfängt von dem verwaltungsrath die gesetze, cantonsverordnungen und aufträge zu handen der verschiedenen bezirks- und gemeindsbehörden; er veranstaltet ihre bekanntmachung und wacht über derselben vollziehung
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1561
II Regelung verschiedener Sachbereiche
  • die bürgerrechtsverlängerungsgebühr auswärts sitzender bürger, nebst der zeit und den ursachen welche den verlust des gemeindebürgerrechts nach sich ziehen, wird durch allgemeine cantonsverordnungen bestimmt werden
    1801 Basel/AktSammlHelvet. VII 1447
  • in jeder gemeinde sind so viel beigeordnete als glieder des gemeind(e)raths; diese controliren denselben in betreff seines rechnungswesens. sie können auch durch cantonsverordnungen dem gemeinderath für wichtige verfügungen beigeordnet werden
    1801 Bern/AktSammlHelvet. VII 1459
  • dem gemeindrath kommt die leitung der orts- und sachpolizei nach anleitung der gesetze und cantonsverordnungen zu
    1802 Zürich/AktSammlHelvet. VIII 1553
  • der verwaltungsrath wird ... eine genau bestimmte cantonsverordnung über die organisation, (die) verrichtungen und befugnisse der gemeindräthe entwerfen und solche dem cantonsrath zur genehmigung vorlegen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1554
unter Ausschluss der Schreibform(en):